Kurzer Überblick über die aufenthaltsrechtliche Situation der Staatsangehörigen aus den Ländern, die zum 1. Mai 2004 der EU beigetreten sind

Mainz, Mai 2004

Die Beitrittsländer sind: Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern


Zugang zum Arbeitsmarkt

Nur die Staatsangehörigen von Malta und Zypern erhalten mit dem Beitritt den uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt; für alle übrigen Staaten gilt eine Übergangsfrist von bis zu 7 Jahren (in drei Stufen).

  • Erste Stufe: der freie Zugang zum Arbeitsmarkt wird zunächst generell für 2 Jahre ausgesetzt;
  • Zweite Stufe: jeder EU-Staat kann diese Beschränkungen für weitere 3 Jahre anwenden;
  • Dritte Stufe: im Falle schwerwiegender Störungen des Arbeitsmarktes kann um weitere 2 Jahre verlängert werden.

Gelegentliche Beschäftigungen (nur wenige Stunden die Woche) sind für die Staatsangehörigen der Beitrittsländer genehmigungsfrei möglich.

Dienstleistungen von Selbständigen (z.B. Bauarbeiten, Wartungsarbeiten, Reparaturen, Spediteure und Taxifahrten) können grenzüberschreitend erbracht werden. Im Rahmen dieser Dienstleistungen in einem Unternehmen beschäftigte Mitarbeiter (auch wenn sie Drittausländer sind) benötigen weder für die Einreise noch für den Aufenthalt ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis.

Deutschland kann die grenzüberschreitende Beschäftigung beschränken; davon sind hier z. B. betroffen: das Baugewerbe, die Tätigkeiten von Innendekorateuren und die reinigung von Gebäuden.

Niederlassungsfreiheit

Auch die Staatsangehörigen der Beitrittsländer haben das Recht, in einem anderen EU-Staat eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen und auszuüben, sowie das Recht, Unternehmen zu gründen und zu leiten (gemäß den Bestimmungen des Aufnahmestaates für die eigenen Staatsangehörigen).

Einreise und Aufenthalt

Die Staatsangehörigen der Beitrittsländer erhalten die volle Freizügigkeit im Hinblick auf Einreise und Aufenthalt; gemäß Art. 18 EGV müssen EU-Bürger für sich und gegebenenfalls ihre Familienangehörigen den Aufenthalt aus eigenen Mitteln finanzieren und über ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen; die Existenzmittel müssen so bemessen sein, dass keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen werden müssen. Die Freizügigkeitsverordnung/EU macht hier detaillierte Vorgaben, um einen Anspruch auf Sozialhilfe auszuschließen (die Ausländerbehörde verlangt für die Überprüfung dieser Voraussetzung entsprechende Nachweise, z.B. ein Guthaben auf einem Konto).

Wer aus den Beitrittsländern ohne Arbeitsgenehmigung arbeitet, verliert sein Aufenthaltsrecht nicht (automatisch).

Eingriffe in ein bestehendes Aufenthaltsrecht sind möglich bei "übergebührlicher Inanspruchnahme" von Sozialleistungen und unter strengen Vorgaben aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit.

Das Freizügigkeitsrecht für Familienangehörige gilt uneingeschränkt, das heißt

  • für Ehegatten und Verwandte in absteigender Linie bis 21 Jahre und
  • für Verwandte in auf- und absteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.

"Alte" Wiedereinreisesperren gem. § 8 II AuslG entfalten keine über den 1. Mai 2004 hinausgehende Wirkung; das heißt, in den meisten Fällen dürfte das Verbot der Wiedereinreise bei Staatsangehörigen aus den Beitrittsländern wegfallen.

Auswirkungen auf das Asylrecht

Alle Beitrittstaaten gelten ab jetzt als "sichere Drittstaaten" und wenden die europäischen Asylregelungen (VO Dublin II) an.


Einbürgerungen

Bei EU-Staaten besteht ja bei "Gegenseitigkeit" die Möglichkeit der Einbürgerung ohne die bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben zu müssen. Dies ist bei Ungarn, Polen, der Slowakei und Malta uneingeschränkt der Fall, bei Slowenien nur in bezug auf bestimmte Personengruppen.

EU- und Kommunalwahlen am 13. Juni

Die Staatsangehörigen aus den Beitrittsländern dürfen am 13. Juni wählen.


Roland Graßhoff

Ausführlichere Infos siehe:

Westphal/Stoppa in Informationsbrief Ausländerrecht, 2004, 133 ff.

Internetadresse des Bundesinnenministeriums: www.bmi.bund.de Rubrik Themen der Innenpolitik / Europa