Die aufenthaltsrechtliche Situation von Arbeitsmigranten
und ihren Familienangehörigen nach dem Ausländergesetz 90
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Roland Graßhoff, Mainz Dezember 2003
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Vorbemerkung:
Die folgenden Ausführungen gelten uneingeschränkt für Migranten
und Migrantinnen, die aus Staaten außerhalb der Europäischen
Union in die Bundesrepublik eingewandert sind. Die aufenthaltsrechtliche
Situation für Staatsangehörige der Europäischen Union richtet
sich nach dem Aufenthaltsgesetz / EWG. Nur in den Bereichen, in denen im
Aufenthaltsgesetz / EWG Regelungen fehlen, gilt auch für Staatsangehörige
der Europäischen Union das Ausländergesetz.
Die Ausführungen befinden sich auf dem Stand Oktober 2001; dies bedeutet,
dass die Verschärfungen durch das "Anti-Terror-Gesetz" aus Anfang 2002 noch
nicht berücksichtigt sind. |
1. Die vier Arten der Aufenthaltsgenehmigung
Nach
dem Ausländergesetz gibt es vier Arten eines Aufenthaltsrechts.
Der alle vier Arten umfassende Begriff heißt
Aufenthaltsgenehmigung. Die Aufenthaltsgenehmigung wird
erteilt als:
Aufenthaltserlaubnis
(§§ 15, 17)
Die Aufenthaltserlaubnis wird dann erteilt, wenn einem Ausländer der
Aufenthalt ohne Einschränkungen und (voraussichtlich) auf Dauer
erlaubt werden soll. Personen, denen im Wege der
Familienzusammenführung der Aufenthalt erlaubt wird, erhalten
eine (zunächst befristete) Aufenthaltserlaubnis. Damit ist die
Perspektive eines dauerhaften Aufenthaltes eröffnet.
Dagegen
erhalten Studierende, deren Aufenthalt lediglich zum Studium erlaubt
wird, oder Arbeitnehmer für eine kurzfristige Beschäftigung
im Rahmen eines Werkvertrages keine Aufenthaltserlaubnis.
Aufenthaltsberechtigung
(§ 27)
Die
"stärkste" Form des Aufenthaltsrechts ist die
Aufenthaltsberechtigung. Die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung
setzt u.a. voraus, daß der Ausländer seit 8 Jahren im
Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist.
Aufenthaltsbewilligung
(§§ 28, 29)
Die
Aufenthaltsbewilligung wird dann erteilt, wenn der Aufenthalt nur zu
einem bestimmten Zweck ermöglicht werden soll. So erhalten
Ausländer, die zum Studium in die Bundesrepublik kommen, eine
Aufenthaltsbewilligung.
Auch
Arbeitnehmer, die nach der Arbeitsaufenthalteverordnung (AAV) in
Verbindung mit § 10 Abs. 2 zur Arbeitsaufnahme einreisen dürfen,
erhalten grundsätzlich nur eine Aufenthaltsbewilligung. Die
Aufenthaltsbewilligung ist immer zeitlich befristet und wird
regelmäßig (z.B. nach Beendigung des Studiums) nicht mehr
verlängert.
Aufenthaltsbefugnis
(§ 30)
Eine
Aufenthaltsbefugnis wird dann erteilt, wenn aus völkerrechtlichen
oder dringenden humanitären Gründen oder zur Wahrung der
politischen Interessen der Bundesrepublik der Aufenthalt erlaubt
werden soll und keine andere Form der Aufenthaltsgenehmigung in Frage
kommt.
Die
Hauptanwendungsfälle für eine Aufenthaltsbefugnis sind:
-
bei einem Ausländer wird vom Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge festgestellt, dass die
Voraussetzungen der politischen Verfolgung nach §51 Abs. 2 Satz
2 vorliegen;
-
ein Ausländer kann trotz rechtskräftiger Ablehnung des
Asylverfahrens nicht abgeschoben werden und besitzt daher eine
Duldung; dann kann unter den Voraussetzungen der §§
30 Abs. 3 oder 4 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden (Anm.: kann
bedeutet, dass die Ausländerbehörde ihre Entscheidung nach
eigenem Ermessen trifft);
-
das Verlassen des Bundesgebietes würde für den Ausländer
bzw. die Ausländerin eine außergewöhnliche Härte
bedeuten (§ 30 Abs. 2 Ziffer 2).
Wenn
alle anderen Aufenthaltstitel nicht in Frage kommen, ist § 30
Abs. 2 die letzte in Frage kommende Möglichkeit, um den weiteren
Aufenthalt von Ausländern oder Ausländerinnen hier
eventuell zu erreichen.
Die
Anforderungen zur Feststellung einer außergewöhnlichen
Härte sind jedoch sehr hoch.
2. Erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung und Voraussetzungen
ihrer befristeten Verlängerung
Vorbemerkung:
Bei den Ausführungen zu 2. muss unterschieden zwischen der
Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zur Familienzusammenführung
(2. 2)
und der Erteilung zum Zweck der Arbeitsaufnahme bzw. wegen
finanzieller Unabhängigkeit (2.1).
2.1 Erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung
Prinzipiell
gilt in der Bundesrepublik weiterhin der Anwerbestop aus dem Jahre
1973. Davon werden nur sehr selten Ausnahmen gemacht:
-
Ausländer, die länger als 3 Monate in der Bundesrepublik
bleiben und arbeiten wollen, erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung
nur, wenn die auf Grundlage des
§ 10 Abs. 2 erlassene
Arbeitsaufenthalteverordnung dies ausdrücklich zuläßt.
Eine Aufenthaltsgenehmigung nach der Arbeitsaufenthalteverordnung (=AAV)
wird z.B. nur erteilt, wenn
- zwischenstaatliche
Vereinbarungen im Rahmen von Werkverträgen dies zulassen (§
3 AAV) oder
- bestimmte
berufliche Qualifikationen vorliegen, die hier auf dem Arbeitsmarkt
"benötigt" werden (wie bei Pflegekräften
für Krankenhäuser, Spezialitätenköchen) oder
wenn ein besonderes öffentliches Interesse dafür vorliegt
(wie bei Künstlern und vor allem Berufssportlern) - siehe dazu
§§ 4 und 5 AAV.
- Wer keine Aufenthaltsgenehmigung nach der AAV in Verbindung mit §
10 Abs. 2 erhält, dem kann eine Aufenthaltsgenehmigung in der Regel nur
erteilt werden, wenn er nach § 7 Abs. 2 Ziff. 2 seinen Lebensunterhalt
sichern kann, ohne arbeiten zu müssen (doch wer kann ohne Arbeit schon
seinen Lebensunterhalt sichern !). Selbst wenn diese Voraussetzung erfüllt
ist, sind in den §§ 7 und 8 noch weitere hohe Hürden aufgestellt
(auf die im einzelnen nicht eingegangen wird). Wenn alle Voraussetzungen überwunden
sind, trifft die Ausländerbehörde eine Ermessensentscheidung.
Befristete
Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung
Wer
sich aufgrund der AAV in Verbindung mit § 10 Abs. 2 (also um zu
arbeiten) in der Bundesrepublik aufhält, erhält eine
Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung dann, wenn dies in
der Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist.
In
den anderen Fällen gelten bei der Verlängerung dieselben
Vorschriften wie bei der Erteilung, also die §§ 7 und
8!
2.2 Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung bei Familienzusammenführung
Wenn
die Voraussetzungen für den Familiennachzug gegeben sind (siehe
dazu unten Punkt 4), erhält der Nachgezogene -in der Regel-
zuerst eine für ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis,
dann wird diese um jeweils zwei Jahre verlängert, bis
möglicherweise die Voraussetzungen für eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis vorliegen.
3. Die Verfestigung des Aufenthaltsrechts
3.1 Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis
Ein im Bundesgebiet lebender Ausländer hat nach § 24 unter
folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf die unbefristete
Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis:
-
er ist seit 5 Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis (wobei nach
Ziffer 24.1.1.2 der Verwaltungsvorschrift auch andere
Aufenthaltszeiten mitgerechnet werden können;
z.B. Zeiten von der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis bis zur
Erteilung oder Verlängerung aufgrund eines/r erfolgreichen
Widerspruchs/Klage);
-
er ist im Besitz einer Arbeitsberechtigung nach § 286 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) und steht in einem
Arbeitsverhältnis;
-
er kann sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich
verständigen (in der Regel ist es erforderlich, bei der
Ausländerbehörde persönlich zu erscheinen, damit
in einem Gespräch ermittelt werden kann, ob eine Verständigung
möglich ist, Ziffer 24.1.4. der Verwaltungsvorschrift);
-
er verfügt über ausreichenden Wohnraum für sich und
seine mit ihm zusammen lebenden Familienangehörigen. Kinder
bis zum Alter von 2 Jahren werden nicht mitgerechnet (nach der
Verwaltungsvorschrift Ziffer 17.4.2 und 17.4.3 ist ausreichender
Wohnraum vorhanden, wenn für jedes Familienmitglied über
6 Jahre 12 qm und für Familienmitglieder unter 6 Jahren 10 qm
zur Verfügung stehen; gehören Küche, Bad und
WC zur Wohnung, kann die erforderliche Wohnungsgröße
um 10% unterschritten werden);
-
es darf zum Zeitpunkt der Antragstellung kein aktueller
Ausweisungsgrund vorliegen (zu den Ausweisungsgründen
siehe unten Ziffer 9); allein das Vorliegen eines
Ausweisungsgrundes hat die Ablehnung der unbefristeten
Aufenthaltserlaubnis zur Folge - selbst dann, wenn der vorliegende
Sachverhalt nicht zur tatsächlichen Ausweisung führt.
Unbefristete
Aufenthaltserlaubnis bei Arbeitslosigkeit ?
Steht
ein Ausländer nicht oder nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis,
wird die Aufenthaltserlaubnis nur dann unbefristet verlängert,
wenn der Lebensunterhalt gesichert ist durch
- eigenes
Vermögen oder sonstige eigene Mittel (hier kommt vor allem der
Bezug von Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente in Frage) oder
- einen
Anspruch auf Arbeitslosengeld oder noch für 6 Monate durch
einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe.
Wer
eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis im Zeitpunkt seiner
Arbeitslosigkeit erhält, muss innerhalb von 3 Jahren
nachweisen, dass sein Lebensunterhalt wieder aus eigener
Erwerbstätigkeit gesichert ist. Gelingt dies nicht, kann die
unbefristete Aufenthaltserlaubnis nachträglich in eine
befristete umgewandelt werden.
Fällt z.B. die Voraussetzung ausreichenden Wohnraums nachträglich
weg, hat dies keinen Einfluss auf die unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Anmerkung:
Wer die Voraussetzungen zur Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis
erfüllt, sollte auf jeden Fall einen entsprechenden Antrag
bei der Ausländerbehörde stellen. (Eigentlich soll
der/die Betroffene auf das Vorliegen der Voraussetzungen
von der Ausländerbehörde hingewiesen werden). |
3.2 Die Aufenthaltsberechtigung
Ein Ausländer hat nach § 27 Abs. 2 unter folgenden
Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer
Aufenthaltsberechtigung:
- er ist seit 8 Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis (wobei auch
hier bestimmte Zeiten ohne Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
mitgerechnet werden, s.o. 3.1 a);
-
er erfüllt die Voraussetzungen für die Erteilung der
unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (siehe oben unter 3.1 b bis
e);
-
sein Lebensunterhalt ist aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem
Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln gesichert
(d.h. wer arbeitslos wird und damit seinen Lebensunterhalt nicht
mehr aus eigener Erwerbstätigkeit bestreitet, muss über
eigenes Vermögen oder sonstige eigene Mittel verfügen,
um eine Aufenthaltsberechtigung zu erhalten; damit erhalten fast
alle Arbeitnehmer, die arbeitslos werden, keine
Aufenthaltsberechtigung);
-
er hat mindestens 60 Monate Beiträge zur Rentenversicherung
geleistet;
rückwirkende
Beitragszahlungen sind grundsätzlich nicht möglich,
so dass auf diesem Weg die 60 Monate nicht erfüllt
werden können; auch einer Rentenversicherung vergleichbare
Leistungen einer privaten Versicherung können anerkannt
werden (nach Rundschreiben des Innenministeriums Rheinland-Pfalz
vom 22.10.1992).
Seit 1. Juli 1997 kann von dem Erfordernis der über 60
Monate eingezahlten Beiträge in die Rentenversicherung
nach § 27 Abs. 4 a eine Ausnahme gemacht werden, wenn, sich
die betreffende Person "in einer Ausbildung befindet, die zu
einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss
führt " (Anm.: mit dieser Regelung ist für
Angehörige der 2. oder 3. Generation die Erlangung der
Aufenthaltsberechtigung erleichtert worden).
- er darf in den letzten 3 Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat
verurteilt worden sein, wenn das Strafmaß bei Verhängung einer Freiheitsstrafe
über 6 Monaten und bei Verhängung einer Geldstrafe über
180 Tagessätzen lag.
Die Aufenthaltsberechtigung kann weder zurückgenommen noch widerrufen
werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich
wegfallen. Die Aufenthaltsberechtigung bietet den "stärksten"
Schutz vor möglichen Ausweisungen (siehe dazu unter 9).
Sie kann nicht mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Nach dem
Ausländergesetz 65 konnte die Aufenthaltsberechtigung
noch mit Auflagen versehen werden, z.B. mit dem Verbot der
selbständigen Erwerbstätigkeit; dies ist seit 1.
Januar 1991 nicht mehr möglich.
Einzige Ausnahme: selbst einem Aufenthaltsberechtigten kann die politische
Betätigung verboten bzw. beschränkt werden (§
27 Abs. 1 Satz 3 iVm § 37).
Anmerkung: Wer die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
erfüllt, sollte auf jeden Fall einen entsprechenden Antrag
bei der Ausländerbehörde stellen.
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4. Familiennachzug
4.1 Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Ehegattennachzugs
Beim
Ehegattennachzug ist zu unterscheiden, ob der Nachzug erfolgt zu
- einem
Ausländer, der als Angehöriger der ersten Generation vor
dem 1. Januar 1991 eingereist ist (siehe 4.1.1) oder
- einem
Ausländer, der als Angehöriger der ersten Generation
nach dem 1. Januar 1991 einreist bzw. eingereist ist
(siehe 4.1.2) oder
- einem
Ausländer, der in der Bundesrepublik geboren ist oder als
Minderjähriger eingereist ist, also zur "zweiten oder
dritten Generation" gerechnet wird (siehe 4.1.3).
4.1.1
Ehegattennachzug zu einem Ausländer, der als Angehöriger
der ersten Generation vor dem 1. Januar 1991 eingereist
ist
(Anm.:
zur ersten Generation gehören die Personen, die bei der Einreise
bereits volljährig waren)
Unter
folgenden Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch
auf Ehegattennachzug:
-
der bereits hier lebende Ausländer ist im Besitz einer
Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung (§ 17
Abs. 2 Nr. 1);
-
ausreichender Wohnraum steht zur Verfügung (§ 17 Abs. 2 Nr.
2);
-
der Lebensunterhalt des Ehegatten ist aus eigener Erwerbstätigkeit
des Ausländers, aus eigenem Vermögen oder sonstigen
eigenen Mitteln gesichert, § 17 Abs. 2 Nr. 3 (zur Vermeidung
einer besonderen Härte kann davon eine Ausnahme gemacht werden,
wenn der Lebensunterhalt gesichert werden kann durch Erwerbstätigkeit
des sich hier rechtmäßig oder geduldet aufhaltenden
Ehegatten oder durch einen unterhaltspflichtigen Familienangehörigen
- diese Ausnahme ist zum 1. November 1997 neu eingefügt worden);
-
gegen den nachziehenden Ehegatten darf kein Ausweisungsgrund
vorliegen
(§ 17 Abs. 5);
-
wegen anderweitiger Unterhaltsverpflichtungen darf der bereits hier
lebende Ausländer keine Sozialhilfe in Anspruch
nehmen (§ 17 Abs. 5).
Liegt
ein Ausweisungsgrund gegen den nachziehenden Ehegatten vor oder wird
wegen Unterhaltsverpflichtungen Sozialhilfe in Anspruch genommen
(siehe d und e), entscheidet die Ausländerbehörde nach
Ermessen, ob der Nachzug dennoch ermöglicht
werden kann.
Fehlt
eine der Voraussetzungen a bis c, ist der Nachzug ausgeschlossen
(also z.B. allein schon dann, wenn der hier lebende Ausländer
Arbeitslosengeld bezieht).
4.1.2
Ehegattennachzug zu einem Ausländer, der als Angehöriger
der ersten Generation nach dem 1. Januar 1991 eingereist
ist
Unter
folgenden Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch
auf Ehegattennachzug (§ 18 Abs. 1 Ziffer 3):
- die Voraussetzungen unter 4.1.1 a) bis e) sind gegeben;
-
die Ehe hat schon im Zeitpunkt der Einreise des Ausländers
bestanden;
-
diese Ehe wurde bereits bei der erstmaligen Beantragung der
Aufenthaltserlaubnis (z.B. beim Antrag auf Erteilung des Visums)
angegeben.
4.1.3
Ehegattennachzug zu einem Ausländer, der in der Bundesrepublik
geboren ist oder als Minderjähriger eingereist ist
(zweite oder dritte Generation)
Unter
folgenden Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch
auf Ehegattennachzug:
- der bereits hier lebende Ausländer ist im Besitz einer
unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer
Aufenthaltsberechtigung (§ 18 Abs. 1 Nr. 4);
-
der Ausländer muß volljährig sein und sich 8 Jahre
rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, § 18
Abs. 1 Nr. 4;
-
ausreichender Wohnraum steht zur Verfügung (§ 17 Abs. 2 Nr.
2);
-
der Lebensunterhalt des Ehegatten ist aus eigener Erwerbstätigkeit
des Ausländers, aus eigenem Vermögen oder sonstigen
eigenen Mitteln gesichert, § 17 Abs. 2 Nr. 3; auch hier gilt die
neu eingeführte Ausnahme (siehe oben 4.1.1 c);
-
gegen den Ehegatten darf kein Ausweisungsgrund vorliegen (§ 17
Abs. 5);
-
wegen anderweitiger Unterhaltsverpflichtungen darf der bereits hier
lebende Ausländer keine Sozialhilfe in Anspruch
nehmen (§ 17 Abs. 5).
In
folgenden Fällen entscheidet die Ausländerbehörde nach
Ermessen, ob der Nachzug eines Ehegatten
ermöglicht wird:
- wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder die Ehefrau
schwanger ist, kann auch schon nach 5 Jahren
rechtmäßigen Aufenthalts der Nachzug zulässig
sein (§ 18 Abs. 3 Satz 2);
- ist der Lebensunterhalt des Ehegatten nicht durch eigene
Erwerbstätigkeit, aus eigenem Vermögen oder sonstigen
eigenen Mitteln gesichert (s. oben d) und werden keine öffentlichen
Mittel in Anspruch genommen, ist der Nachzug möglich; in diesem
Falle schadet auch der Bezug von Stipendien, Ausbildungsbeihilfen
und solchen öffentlichen Mitteln nichts, die auf einer
Beitragsleistung beruhen (§ 18 Abs. 3);
- liegt ein Ausweisungsgrund gegen den nachziehenden Ehegatten vor oder
wird wegen anderweitiger Unterhaltsverpflichtungen Sozialhilfe
in Anspruch genommen (siehe oben e und f), ist der Nachzug ebenfalls
möglich.
Anmerkung:
Alle Rechtsansprüche auf Ehegatten - und Kindernachzug (siehe unten
4.2) bestehen nur dann, wenn kein Verstoß gegen § 8 Abs. 1
begangen wird, also bei der Einreise insbesondere die
Visabestimmungen beachtet wurden.
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4.2 Nachzug von Kindern und Jugendlichen
4.2.1 Rechtsanspruch auf Nachzug
Unter
folgenden Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf
Nachzug für im Ausland lebende Kinder und Jugendliche bis zu 16
Jahren (§§ 20, 17):
-
ausreichender Wohnraum steht zur Verfügung (siehe 3.1 d);
-
der Lebensunterhalt des nachziehenden Kindes ist aus eigener
Erwerbstätigkeit, aus eigenem Vermögen oder sonstigen
Mitteln eines Elternteiles gesichert
(§
17 Abs. 2 Nr. 3);
-
beide Elternteile leben in der Bundesrepublik und besitzen eine
Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung bzw. ein
Elternteil ist gestorben (§§ 20 Abs. 2 Nr. 1, 17 Abs. 2 Nr.
1);
-
gegen das nachziehende Kind/Jugendlichen darf kein Ausweisungsgrund
vorliegen (§ 17 Abs. 5);
-
wegen anderweitiger Unterhaltungsverpflichtungen dürfen die
Eltern keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen (§ 17 Abs.
5).
4.2.2
Fälle, in denen die Ausländerbehörde nach Ermessen den
Nachzug ermöglichen kann
-
wenn die Eltern nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind,
ist der Nachzug zu einem Elternteil möglich (hier kommt es
nicht nur darauf an, wer das Sorgerecht besitzt; entscheidender
Maßstab sind die bisherigen Lebensverhältnisse und das
"objektive Wohl des Kindes");
-
liegt ein Ausweisungsgrund gegen das nachziehende Kind/Jugendlichen
vor oder nehmen die Eltern wegen anderweitiger
Unterhaltsverpflichtungen Sozialhilfe in Anspruch, ist der
Nachzug ebenfalls möglich;
-
zu Eltern, die im Bundesgebiet geboren sind oder als Minderjährige
eingereist sind, kann der Nachzug auch bis zum Alter von 18 Jahren
ermöglicht werden, selbst wenn der Lebensunterhalt nicht durch
eigene Erwerbstätigkeit gesichert ist; die Inanspruchnahme
von Stipendien und Ausbildungsbeihilfen bzw. von öffentlichen
Mitteln, die auf einer Beitragsleistung beruhen, steht dem nicht
entgegen (in jedem Fall muss allerdings ausreichender Wohnraum
zur Verfügung stehen, sonst ist der Nachzug von
Kindern/Jugendlichen auch auf dem Ermessenswege ausgeschlossen).
4.2.3
Allgemeine Härtefallregelung nach § 20 Abs. 4
Sind
die unter 4.2.1 a und b genannten Voraussetzungen erfüllt, kann
der Nachzug eines Kindes/Jugendlichen bis zum Alter von 18
Jahren ermöglicht werden, wenn
- das
Kind die deutsche Sprache beherrscht oder die Einfügung in die
Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik
gewährleistet erscheint oder
- es
auf Grund der Umstände des Einzelfalles zur Vermeidung einer
besonderen Härte erforderlich ist.
4.3 Nachzug sonstiger Familienangehöriger nach § 22
Sind
die unter 4.2.1 a und b genannten Voraussetzungen erfüllt, kann
der Nachzug sonstiger Familienangehöriger ermöglicht
werden, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen
Härte erforderlich ist.
Es
wird allgemein ein sehr hoher Maßstab angelegt; so führt
z.B. das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
(in InfAuslR 93, 24 ff.) aus: "Außergewöhnlich ist
eine in der Versagung des Nachzugs liegende Härte erst
dann, wenn der im Bundesgebiet oder der im Ausland lebende
Familienangehörige allein ein eigenständiges Leben
nicht führen kann, sondern auf die Gewährung von familiärer
Lebenshilfe angewiesen ist, und wenn diese Hilfe
zumutbarerweise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann."
Die Ziffern 22.1.2 ff. der Verwaltungsvorschrift definieren die
außergewöhnliche Härte in vergleichbar
restriktiver Art und Weise.
Der
Nachzug von Großeltern, erwachsenen Kindern, alleinstehenden
Geschwistern etc. ist damit nur in absoluten Ausnahmefällen
möglich; bei älteren Familienangehörigen
scheitert der Nachzug oft schon daran, dass die erforderliche
Sicherung des Lebensunterhalts auch einen ausreichenden
Krankenversicherungsschutz umfasst. Eventuell kann dann noch die
Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG in Betracht
kommen (allerdings ist dies umstritten).
Anmerkung:
In
allen Fällen des Familiennachzugs wird die Aufenthaltserlaubnis
zunächst befristet erteilt (auch wenn die Person, zu der
nachgezogen wird, z.B. eine Aufenthaltsberechtigung
besitzt) und sie ist abhängig vom Aufenthaltsrecht
desjenigen, zu dem nachgezogen wurde; denn sie wird nach § 17
Abs. 1 zur Herstellung und Wahrung der familiären
Lebensgemeinschaft erteilt.
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5. Die
aufenthaltsrechtliche Situation von Ehegatten
Die
unselbständige Aufenthaltserlaubnis des nachgezogenen Ehegatten
(siehe Seite 10 unten) kann unter bestimmten Voraussetzungen zu
einem eigenständigen - vom Ehepartner unabhängigen
- Aufenthaltsrecht erstarken.
Nach
§ 19 Abs. 4 wird die unselbständige Aufenthaltserlaubnis
des Ehegatten dann zu einem eigenständigen
Aufenthaltsrecht, wenn die Aufenthaltserlaubnis unbefristet
verlängert wird.
5.1
Aufenthaltsverfestigung bei nachgezogenen Ehegatten/Ehefrauen
Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis von Ehegatten (§ 25)
Solange
die eheliche Lebensgemeinschaft besteht, erhält der nicht
erwerbstätige, nachgezogene Ehegatte eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis unter folgenden Voraussetzungen:
-
die unter 3.1 a, c, d und e genannten Voraussetzungen werden von dem
Ehegatten erfüllt (also z.B. seit 5 Jahren Besitz der
Aufenthaltserlaubnis);
-
der Ehepartner, zu dem nachgezogen wurde, ist im Besitz einer
Arbeitsberechtigung nach § 286 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB III);
-
der Lebensunterhalt des Ehepaares ist durch Erwerbstätigkeit des
Ehepartners, eigenes Vermögen oder einen Anspruch auf
Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe gesichert (siehe
dazu ausführlich 3.1).
Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft gilt für den nicht
erwerbstätigen, nachgezogenen Ehegatten folgendes:
Ein Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis
besteht, wenn der Lebensunterhalt durch Unterhaltsleistungen aus eigenen
Mitteln des geschiedenen Ehepartners gesichert ist, dieser eine
unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung
besitzt und die oben unter a genannten Voraussetzungen von dem Ehegatten
erfüllt werden (§25 Abs. 2).
Werden
vom früheren Ehepartner keine Unterhaltsleistungen gezahlt, der
Ehegatte erfüllt aber in seiner Person die Voraussetzungen
für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis
nach § 24 (siehe 3.1), muss diese erteilt werden.
Anmerkung:
Nicht
erwerbstätige, nachgezogene Ehegatten sollten sich nach
fünfjährigem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis auf
jeden Fall um die Erteilung einer unbefristeten
Aufenthaltserlaubnis bemühen. Nur in diesem Falle ist der
weitere Aufenthalt beim Scheitern der Ehe gesichert.
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Die
Aufenthaltsberechtigung von Ehegatten
Solange
die eheliche Lebensgemeinschaft besteht, erhält der nicht
erwerbstätige bzw. nachgezogene Ehegatte eine
Aufenthaltsberechtigung, wenn die oben unter 3.2 genannten
Voraussetzungen erfüllt sind. Allerdings gelten nach §
27 Abs. 4 folgende Erleichterungen:
-
es ist ausreichend, wenn der Ehepartner im Besitz einer
Arbeitsberechtigung nach § 286 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB III);
-
der Lebensunterhalt des Ehepaares ist durch Erwerbstätigkeit des
Ehepartners bzw. eigenes Vermögen oder eigene Mittel
gesichert;
-
es ist ausreichend, wenn der Ehepartner mindestens 60 Monate
Beiträge zur Rentenversicherung geleistet hat.
Nach
Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist dem Ehegatten eine
Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn
-
er in seiner Person die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Aufenthaltsberechtigung nach § 27 erfüllt (siehe
3.2).
5.2
Entstehen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 19
AuslG
Am
1. Juni 2000 sind bedeutsame Änderungen des § 19 AuslG in
Kraft getreten. Die Zeit, in der die eheliche Lebensgemeinschaft in
Deutschland bestanden haben muss, wird von vier auf zwei
Jahre reduziert; verlässt eine Ehefrau ihren Ehemann schon
früher, dann muss in Zukunft eine besondere Härte gegeben
sein, um ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erhalten zu
können (bisher war eine außergewöhnliche Härte
gefordert).
Wer
als nachgezogener Ehegatte noch keine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung
besitzt, erhält damit in folgenden Fall-Konstellationen ein
eigenständiges Aufenthaltsrecht:
-
bei Scheitern der Ehe, wenn
-
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens 2 Jahren
im Bundesgebiet bestanden hat (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1)
oder
-
sie rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der
weitere Aufenthalt zur Vermeidung einer besonderen Härte
erforderlich ist (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2);
-
stirbt der Ehepartner, zu dem nachgezogen wurde, muss
zu diesem Zeitpunkt die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet
bestanden haben (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3).
Sowohl
im Falle a als auch im Falle b ist bei Eintritt der Bedingung in der
Regel erforderlich, dass der Ehepartner, zu dem nachgezogen
wurde, im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder
Aufenthaltsberechtigung war (§ 19 Abs. 1 Nr. 4); außerdem
darf gegen den Ehegatten kein Ausweisungsgrund vorliegen (§
19 Abs. 3).
Bitte
beachten: Für die Berechnung der Frist von zwei Jahren ist nicht
der Zeitpunkt der gerichtlichen Ehescheidung maßgebend,
vielmehr kommt es auf den Zeitpunkt der (auf Dauer bestimmten)
tatsächlichen Trennung der Lebensgemeinschaft an.
Zur
Frage, wann eine besondere Härte im Sinne von Satz 1 Nr. 2
vorliegt:
Geändert
wurde auch Satz 2 des § 19 Absatz 1, der definiert, wann eine
besondere Härte vorliegt. Dies wird insbesondere dann bejaht,
"wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der
ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung
eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen
Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der
Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das
weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar
ist; zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl
eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft
lebenden Kindes."
In
der Begründung zu dieser Änderung wird im Einzelnen
ausgeführt, wie der Begriff "besondere" Härte
auszulegen ist:
Droht
im Zusammenhang mit der Rückkehrverpflichtung eine erhebliche
Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange (1.
Alternative), dann ist eine besondere Härte
insbesondere dann gegeben, wenn
- dem
Ehegatten im Herkunftsland etwa aufgrund gesellschaftlicher
Diskriminierungen die Führung eines eigenständigen
Lebens nicht möglich wäre,
- dem
Ehegatten dort eine Zwangsabtreibung droht,
- das
Wohl eines in der Ehe lebenden Kindes, etwa wegen einer Behinderung
oder der Umstände im Herkunftsland, einen weiteren Aufenthalt
in Deutschland erfordert oder
- die
Gefahr besteht, dass dem Ehegatten im Ausland der Kontakt zu dem
Kind oder den Kindern willkürlich untersagt wird.
Die Änderung berücksichtigt daneben besondere Umstände während
der Ehe in Deutschland, die es dem Ehegatten unzumutbar machen, zur Erlangung
eines eigenständigen Aufenthaltsrechts an der ehelichen Lebensgemeinschaft
festzuhalten (2. Alternative). Solche Fälle liegen z.B.
vor,
- wenn
der nachgezogene Ehegatte wegen physischer oder psychischer
Misshandlungen durch den anderen Ehegatten die
Lebensgemeinschaft aufgehoben hat oder
- wenn
der andere Ehegatte das in der Ehe lebende Kind sexuell missbraucht
oder misshandelt hat.
Da
die Aufzählung nicht abschließend ist, können auch
ähnlich gelagerte Situationen als besondere Härte
angesehen werden.
Wie wird die Aufenthaltserlaubnis in den genannten Fällen der Ehetrennung
oder beim Tod des Ehepartners verlängert ?
Nach 19 Abs. 2 Satz 1 wird die Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen der genannten
Voraussetzungen (also 2-Jahresfrist oder besondere Härte) um ein Jahr
verlängert, ohne dass sich die Inanspruchnahme von Sozialhilfe negativ
auswirken würde; allerdings gibt es hiervon nach § 19 Abs. 1
Satz 3 eine Ausnahme in den Fällen, in denen eigentlich eine
besondere Härte bejaht wird: "zur Vermeidung von Missbrauch kann
die Verlängerung ....... versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von
ihm zu vertretenden Grund auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe angewiesen
ist". Nach dieser Formulierung dürfte Missbrauch nur gegeben
sein, wenn der Ehegatte z.B. eine ihm zumutbare Arbeit ablehnt. Alleinerziehende,
die minderjährige Kinder betreuen müssen und deshalb auf den Bezug
von Sozialhilfe angewiesen sind, fallen mit Sicherheit nicht unter die
Missbrauchsregelung.
Nach
Ablauf der "Schonfrist" von einem Jahr entscheidet die
Ausländerbehörde nach Ermessen, ob weitere befristete
Verlängerungen erteilt werden. Dabei sind allerdings
die Regelversagungsgründe des § 7 Abs. 2 zu beachten, d.h.
die Inanspruchnahme von Sozialhilfe wird wieder berücksichtigt.
Damit ist bei Sozialhilfebezug eine Verlängerung nur
dann möglich, wenn besondere Umstände des Einzelfalls
dies rechtfertigen. Wenn z.B. eine Frau über mehrere Jahre
von dem Mann, von dem sie sich getrennt hat, keine Unterstützung
erhält und keine Arbeit findet (bzw. ihre Kinder erziehen muss),
wird die Aufenthaltserlaubnis immer wieder befristet verlängert
werden. Wer Arbeit findet, hat dann nach fünf Jahren im Besitz
einer Aufenthaltserlaubnis Anspruch auf die Erteilung einer
unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.
5.3
Die aufenthaltsrechtliche Situation von "nachgezogenen"
türkischen Staatsangehörigen
Der
Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG - Türkei trifft in
Artikel 6 Ausnahmeregelungen für türkische
Staatsangehörige, die auf der Grundlage der
Ehegattenzusammenführung eine Aufenthaltserlaubnis in der
Bundesrepublik besitzen. Aus dem in der Praxis bedeutsamsten
Abschnitt des Art. 6 leitet sich ab:
Türkische
Staatsangehörige, die mit einem Ehegatten aus Deutschland oder
der Türkei (oder einem anderen Land) verheiratet sind und seit
einem Jahr beim gleichen Arbeitgeber in einem ordnungsgemäßen
Arbeitsverhältnis stehen, besitzen einen Anspruch auf die
Verlängerung ihrer Aufenthaltsgenehmigung, auch wenn sie sich
vor Ablauf von zwei Jahren von dem Ehepartner, zu dem sie hierher
gezogen sind, trennen.
(Auf
die weiteren Punkte von Art. 6 wird an dieser Stelle nicht
eingegangen.)
5.4
Aufenthaltsrechtliche Situation von Ehegatten eines Deutschen
(§§ 23, 25 Abs. 3 und 27 Abs. 3 Nr. 2)
Hier
gelten folgende Besonderheiten:
-
Die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfolgt, wenn der
deutsche Ehepartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Bundesgebiet hat, kein Ausweisungsgrund gegen den Ehegatten
besteht und der deutsche Ehepartner wegen anderweitiger
Unterhaltsverpflichtungen keine Sozialhilfe in Anspruch nimmt.
Die zunächst unselbständige Aufenthaltserlaubnis
wird für 3 Jahre erteilt (§ 23 Abs. 2 Satz 1).
-
Schon nach 3 Jahren wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel
unbefristet verlängert, wenn die Ehe fortbesteht,
sich der Ehegatte auf einfache Art in deutscher Sprache
mündlich verständigen kann und kein Ausweisungsgrund gegen
ihn vorliegt, (§ 25 Abs. 3; im Vergleich zu ausländischen
Ehepaaren also sehr erleichterte Bedingungen !). Außerdem
müssen selbstverständlich die unter a) genannten
Voraussetzungen für die erstmalige Erteilung weiterhin
gegeben sein.
-
Die Aufenthaltsberechtigung kann "schon" nach 5 Jahren
erteilt werden (§ 27 Abs. 3 Ziff. 2 in Verbindung mit §
27 Abs. 4). Dabei ist es neben den anderen Voraussetzungen
ausreichend, wenn der deutsche Ehepartner den Lebensunterhalt sichert
und 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge eingezahlt hat.
-
Beim Scheitern der Ehe oder Tod des deutschen Ehepartners ist der
Ehegatte aufenthaltsrechtlich so gestellt, wie wenn er mit einem
ausländischen Ehepartner verheiratet gewesen wäre
(siehe oben 5.2).
Eine
Ausnahme: Ist aus der Ehe ein Kind hervorgegangen (das ja
automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, siehe
unten 7.1), kann sich ein Aufenthalts-recht des ausländischen
Ehegatten auch aus § 23 Abs. 1 Ziffer 3 AuslG ergeben, wenn
folgende Voraussetzungen gegeben sind:
-
das Kind ist noch minderjährig und ledig,
-
der ausländische Elternteil besitzt das Personensorgerecht und
-
lebt mit dem Kind in familiärer Lebensgemeinschaft.
- Es
kann auch ausreichen, wenn die Personensorge im Rahmen einer
Betreuungs- und Beistandsgemeinschaft tatsächlich ausgeübt
wird.
- (Auch
wenn das Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit nichtehelich
geboren wurde, kann daraus über § 23 Abs. 1 Ziffer 3 AuslG
ein weiteres Aufenthaltsrecht für den ausländischen
Elternteil erwachsen; Voraussetzung ist auch hier, dass zumindest
eine intensive Betreuungs- und Beistandsgemeinschaft besteht.)
Anmerkung:
Nach Ablauf der Fristen von 3 und 5 Jahren sollten ausländische Ehegatten
von deutschen Ehepartnern bei Vorliegen der Voraussetzungen auf jeden
Fall eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bzw. Aufenthaltsberechtigung
beantragen |
6. Die
aufenthaltsrechtliche Situation von Kindern und Jugendlichen
6.1
Befreiungen von der Aufenthaltsgenehmigungspflicht
Grundsätzlich benötigen Kinder/Jugendliche unter 16 Jahren eine Aufenthaltsgeneh-migung
(§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 AuslG), um sich legal in
der Bundesrepublik aufzuhalten; allerdings sind von der Aufenthaltsgenehmigungspflicht
nach § 2 der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz
folgende Kinder und Jugendliche befreit:
- aus den Staaten der Europäischen Union
- aus Liechtenstein, der Schweiz und aus Ecuador,
wenn sie einen Nationalpass oder einen als Passersatz zugelassenen amtlichen
Personalausweis oder Kinderausweis besitzen.
6.2
Aufenthaltsgenehmigungspflicht für Kinder und Jugendliche unter
16 Jahren
Die wichtigsten Bestimmungen für die Kinder und Jugendlichen, die aus
anderen Ländern (wie z.B. der Türkei, dem Iran oder Afghanistan) kommen,
sind:
- Kinder/Jugendliche, die zu ihren Eltern in das Bundesgebiet nachziehen,
erhalten eine Aufenthaltserlaubnis, wenn die Voraussetzungen für den
Nachzug gegeben sind (siehe oben 4.2.1 - 4.2.3); diese Aufenthaltserlaubnis
wird verlängert - auch wenn ausreichender Wohnraum nicht mehr zur
Verfügung steht und der Lebensunterhalt nicht mehr aus
eigener Erwerbstätigkeit der Eltern bzw. des sorgeberechtigten Elternteils
gesichert ist (§ 20 Abs. 6).
- Ein im Bundesgebiet geborenes Kind erhält von Amts wegen (also ohne
Antragstellung) von der Geburt an eine Aufenthaltserlaubnis, wenn
die Mutter eine solche besitzt. Diese Aufenthaltserlaubnis wird verlängert,
solange das Kind minderjährig und ledig, die Mutter oder der sorgeberechtigte
Elternteil im Besitz (mindestens) einer Aufenthaltserlaubnis ist und das Kind
mit diesem Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft lebt - auch
wenn ausreichender Wohnraum nicht mehr zur Verfügung steht
und der Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener Erwerbstätigkeit
der Eltern bzw. des sorgeberechtigten Elternteils gesichert ist
(§ 21 Abs. 1 Satz 3).
6.3
Unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Jugendliche, die zusammen
mit ihren Eltern im Bundesgebiet aufgewachsen sind, § 26
Die
unbefristete Aufenthaltserlaubnis mit 16 Jahren
Sowohl
Jugendliche, die bis zum 16. Lebensjahr von der
Aufenthaltsgenehmigungspflicht freigestellt sind (der Aufenthalt
von solchen Kindern und Jugendlichen muß nach § 13
der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz
spätestens 3 Monate nach der Einreise der Ausländerbehörde
lediglich angezeigt werden) als auch Jugendliche aus den
anderen Ländern erhalten nach Vollendung ihres 16.
Lebensjahres unter folgenden Voraussetzungen eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis:
- sie müssen sich bei Vollendung ihres 16. Lebensjahres bereits 8 Jahre
rechtmäßig als minderjährige Familienangehörige
im Bundesgebiet aufgehalten haben,
§ 26 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 3 (Anm.: der durch den 8-jährigen
rechtmäßigen Aufenthalt im Zeitpunkt der Vollendung des 16.
Lebensjahres begründete Rechtsanspruch bleibt bestehen, selbst wenn
er nicht sofort geltend gemacht wird).
- eine Ablehnung ist nach § 26 Abs. 3 Satz 1 möglich bei:
- Vorliegen eines Ausweisungsgrundes, der auf persönlichem Verhalten
beruht (Ziffer 1);
- Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend-
oder Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten oder einer Geldstrafe
von mindestens 180 Tagessätzen innerhalb der letzten 3 Jahre (Ziffer
2);
- Bezug von Sozial- oder Jugendhilfe, ohne dass eine schulische oder
berufliche Ausbildung durchgeführt wird, deren Abschluss anerkannt
wird (Ziffer 3).
In diesen Fällen kann die Ausländerbehörde auf dem Ermessensweg
die Aufenthaltserlaubnis befristet verlängern, § 26 Absatz
3 Satz 2.
Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis bei Volljährigkeit
Wer als Kind/Jugendlicher zum Zwecke der Familienzusammenführung eingereist
ist und sich erst nach Erreichen der Volljährigkeit 8 Jahre rechtmäßig
im Bundesgebiet aufgehalten hat (also z.B. erst im Alter von 10 Jahren in das
Bundesgebiet zu seinen Eltern gezogen ist), erhält unter folgenden Voraussetzungen
eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (§ 26 Abs. 1 Satz 2):
- er muss über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen;
der Lebensunterhalt muss aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen
oder sonstigen eigenen Mitteln bestritten werden oder er befindet sich in
einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen
Bildungsabschluss führt;
|
Ausnahmen von den Voraussetzungen a) und b) sind seit dem 1. November
1997 möglich, da § 26 Abs. 4 folgende Regelung trifft: von
diesen Voraussetzungen "ist abzusehen,
wenn sie von dem Ausländer wegen einer körperlichen,
geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllt
werden können .........",
|
- falls einer der unter 6.3. b) genannten Tatbestände vorliegt, besteht
kein Anspruch auf Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis,
die Ausländerbehörde trifft eine Ermessensentscheidung.
Anmerkung:
Jugendliche oder junge Erwachsene sollten bei Vorliegen der Voraussetzungen
sogleich die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis beantragen.
|
7. Staatsangehörigkeitsrecht
Im Wesentlichen gibt es zwei Möglichkeiten, die deutsche Staatsangehörigkeit
zu erwerben:
-
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt (§
4 Staatsangehörigkeitsgesetz = StAG) und
-
der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung
(siehe unten 7.3).
Eine dritte wichtige Möglichkeit galt nur übergangsweise bis
31. Dezember 2000: die Einbürgerung von bis zu 10-jährigen Kindern
(siehe unten 7.2)
7.1 Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch
Geburt (§ 4 StAG)
Es gibt drei verschiedene Tatbestände, nach denen ein Kind automatisch
die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt:
- Ein Kind erwirbt durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit,
wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt
(§ 4 Abs. 1 Satz 1 StAG).
- Wird ein Kind nichtehelich geboren und nur der Vater besitzt die deutsche
Staatsangehörigkeit, muss für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
die Vaterschaft festgestellt werden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 StAG).
- Ein Kind ausländischer Eltern erwirbt durch Geburt in
Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 4 Abs. 3 StAG),
wenn sich ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt
- seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhält (zu den
Aufenthaltszeiten, die angerechnet werden, siehe Ziffer 4.3.1.2 der Verwaltungsvorschrift zum
Staatsangehörigkeitsrecht -im folgenden VV abgekürzt; die Voraussetzungen
sind weitgehend identisch mit denen der Einbürgerung - siehe unten 7.3.1
a)
und
- eine Aufenthaltsberechtigung oder seit 3 Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis
besitzt.
zu Ziffer 3.
Umstritten ist, ob ein Kind, das während des Urlaubs im Ausland geboren
wird, nach § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt.
Kinder ausländischer Eltern erwerben neben der deutschen Staatsangehörigkeit
in den meisten Fällen auch die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern.
Sie müssen sich als junge Erwachsene zwischen dem 18. und 23. Lebensjahr
für die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit
entscheiden; mit 18 Jahren werden sie auf dieses Erfordernis hingewiesen
(§ 29 StAG).
Kinder aus binationalen Partnerschaften, die bei Geburt nach § 4 Abs.
1 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben und auch die Staatsangehörigkeit
des "ausländischen" Elternteils besitzen, können -wie bisher-
beide Staatsangehörigkeiten behalten.
7.2
Einbürgerung von Kindern nach § 40 b StAG
Kinder, die nach dem 1. Januar 1990 und bis einschließlich
31. Dezember 1999 geboren waren, hatten unter folgenden Voraussetzungen einen
Anspruch auf Einbürgerung:
- Das Kind hielt sich rechtmäßig in der Bundesrepublik
Deutschland auf;
- das Kind wurde in Deutschland geboren (dieser Punkt ist auch hier bei
einem Auslandsurlaub zum Zeitpunkt der Geburt umstritten);
- im Zeitpunkt der Geburt hatte ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland;
- dieser Elternteil besaß im Zeitpunkt der Geburt eine Aufenthaltsberechtigung
oder seit 3 Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis;
- die Voraussetzungen c) und d) mussten auch im Zeitpunkt der Antragstellung
noch vorliegen;
- die Eltern stellten bis spätestens 31. Dezember 2000 den Antrag
auf Einbürgerung ihres Kindes.
Auch für diese Kinder gilt das Optionsmodell, wenn sie neben der deutschen
noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, d.h. sie müssen
sich zwischen dem 18. und 23. Lebensjahr für eine Staatsangehörigkeit
entscheiden.
Kosten der Einbürgerung nach § 40 b StAG:
Die Einbürgerungsgebühr beträgt 500.- DM für das erste
Kind, für weitere Kinder dann jeweils 100.- DM; den Einbürgerungsbehörden
wurde vom Innenministerium empfohlen, so zu verfahren (nicht alle Behörden
folgten dieser Empfehlung); eine weitere Reduzierung (z.B. bei Sozialhilfebezug)
ist im Einzelfall möglich, dürfte allerdings nicht immer
leicht zu erreichen sein.
7.3 Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung
Ausländerinnen und Ausländer, die schon länger ihren Lebensmittelpunkt
in Deutschland haben, können ihre Einbürgerung beantragen. Es gibt
zwei verschiedene Grundlagen für die Einbürgerung:
- Die Anspruchseinbürgerung nach dem Ausländergesetz (§§
85 ff) und
- die Ermessenseinbürgerung nach § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz
in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht.
7.3.1 Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach §§
85 ff Ausländergesetz (Anspruchseinbürgerung)
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, damit ein/e Ausländer/in
auf Antrag eingebürgert wird:
- a) Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland muss
seit 8 Jahren bestehen.
- Prinzipiell muss der Aufenthalt ununterbrochen sein, in §
89 AuslG ist bestimmt, welche Unterbrechungen unbeachtlich sind.
Rechtmäßig war ein Aufenthalt, wenn der/die Antragsteller/in
im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, -berechtigung, -bewilligung
oder -befugnis war; Zeiten einer Aufenthaltsgestattung werden nur
angerechnet, wenn der Betreffende als Asylberechtigter anerkannt
worden ist oder nach § 35 AuslG eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis
besitzt. Nicht angerechnet werden die Zeiten einer Duldung.
- In schriftlicher Form muss ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen
Grundordnung und eine Erklärung, keine verfassungsfeindlichen
Bestrebungen zu verfolgen, abgegeben werden (§ 85 Abs. 1 Satz
1 Ziff. 1).
- Er/sie muss im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
oder -berechtigung sein (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Ziff.
2).
- Er/sie muss in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich
und die Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial-
oder Arbeitslosenhilfe zu sichern (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 3).
- Der Bezug von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe schadet nur dann
nicht, wenn diese Tatsache nicht zu vertreten ist (§ 85 Abs.
1 Satz 2). Nicht zu vertreten ist z.B. ein Arbeitsplatzverlust
aus gesundheitlichen, betriebsbedingten oder konjunkturellen Gründen,
wenn man sich intensiv um eine neue Beschäftigung bemüht.
Zu vertreten sind der Arbeitsplatzverlust wegen Nichterfüllung
arbeitsvertraglicher Pflichten und wegen wiederholter Erfüllung
der Voraussetzungen für eine Sperrzeit (z.B. nicht an Umschulungsmaßnahme
teilgenommen) oder wenn aus anderen Gründen Hinweise auf Arbeitsunwilligkeit
bestehen.
Zu beachten ist: Junge Erwachsene unter 23 Jahren müssen nach §
85 Abs. 3 ihren Lebensunterhalt nicht sichern können (und auch
keine entsprechenden Nachweise vorlegen)!
- Die Aufgabe oder der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit
ist erforderlich, § 85 Abs. 1 Satz 1 Ziff 4 AuslG.
Ausnahmsweise kann nach § 87 AuslG die Einbürgerung auch unter
Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen werden (siehe unten 7.3.1.1).
- Es darf keine Verurteilung wegen einer Straftat vorliegen (§
85 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 5).
- Nach § 88 Abs. 1 bleiben Verurteilungen mit einem Strafmaß
bis zu 180 Tagessätzen oder bis zu 6 Monaten Freiheitsstrafe,
die zur Bewährung ausgesetzt sind, außer Betracht.
- Höhere Strafen können gem. § 88 Abs.1 Satz 2 nach Einzelfallprüfung
unberücksichtigt bleiben (allerdings sind die Vorgaben in
der Verwaltungsvorschrift sehr eng).
- Verurteilungen, die getilgt oder zu tilgen sind, werden nicht berücksichtigt
(bei höheren Strafen beträgt die Tilgungsfrist für
die meisten Delikte 15 Jahre).
- Wenn ein Ermittlungsverfahren läuft, wird die Entscheidung über
die Einbürgerung ausgesetzt, bis dieses abgeschlossen ist,
§ 88 Abs. 3 AuslG.
- Nicht ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache führen
zum Ausschluß des Anspruchs auf Einbürgerung (§ 86 Ziff.
1).
- Wer Sprachkenntnisse formell nachweisen kann (z. B. durch Hauptschulabschluss,
erfolgreiche Lehre, einen mindestens vierjährigen Schulbesuch mit
Versetzung in die nächsthöhere Klasse oder durch das
Zertifikat Deutsch), erfüllt in jedem Fall ohne weitere Überprüfung
diese Voraussetzung. Ist kein formeller Nachweis möglich, werden
die Sprachkenntnisse durch persönliches Erscheinen bei der
Behörde überprüft; in Rheinland-Pfalz wird ein Zeitungsartikel
vorgelegt, dessen Inhalt wiedergegeben werden muss. Nach Ziffer 86.1.1
der VV "ist auf Behinderungen, die dem Einbürgerungsbewerber
das Lesen oder Sprechen nachhaltig erschweren, Rücksicht zu
nehmen". In Niedersachsen wird dies so interpretiert, dass
"auch Blinde, Taube oder Stumme und Analphabeten über ausreichende
Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen können".
- Es dürfen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für Bestrebungen
gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung vorliegen
(§ 86 Ziff. 2).
- Das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach 46 Nr. 1 AuslG ("extremistische
politische Betätigung") schließt die Einbürgerung
ebenfalls aus (§ 86 Ziff. 3 AuslG).
Kosten, § 90 AuslG:
Die Gebühr beträgt 255.- €; aus Gründen der Billigkeit
oder des öffentlichen Interesses kann Ermäßigung oder
Befreiung gewährt werden, § 90 Satz 3 AuslG.
7.3.1.1 Tatbestände
für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit
§ 87 Ausländergesetz enthält eine abschließende
Aufzählung der Tatbestände, die es ermöglichen, die bisherige
Staatsangehörigkeit beizubehalten:
- Der Heimatstaat sieht das Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit
nicht vor (rechtliche Unmöglichkeit, § 87 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1).
- Der Heimatstaat verweigert die Entlassung und der Antragsteller gibt
der Einbürgerungsbehörde den Entlassungsantrag
zur Weiterleitung an die jeweilige Auslandsvertretung des Herkunftsstaates
(faktische Unmöglichkeit, Ziff. 2).
- Der Heimatstaat verweigert die Entlassung aus Gründen, die der
Antragsteller nicht zu vertreten hat, oder macht sie von
unzumutbaren Bedingungen abhängig oder entscheidet
nicht in angemessener Zeit (Ziff. 3).
- Bei älteren Personen, wenn die Entlassung auf unverhältnismäßige
Schwierigkeiten stößt, die Versagung der Einbürgerung
eine besondere Härte und die Mehrstaatigkeit das einzige Hindernis
für die Einbürgerung wäre (Ziff. 4).
- Bei Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit würden dem Antragsteller
erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder
vermögensrechtlicher Art entstehen, die über den
Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen (Ziff. 5) Dies ist
z.B. der Fall bei Erbrechtsbeschränkungen oder dem Verlust von Rentenansprüchen,
wenn der Nachteil mindestens 10.000 € beträgt.
- Der Antragsteller ist politisch Verfolgter nach § 51 AuslG oder Kontingentflüchtling
(Ziff. 6).
- Bei Staatsangehörigen aus der Europäischen Union, wenn "Gegenseitigkeit"
besteht (§ 87 Abs. 2), d.h. wenn dieses Land bei der Einbürgerung
von deutschen Staatsangehörigen auch die doppelte Staatsangehörigkeit
akzeptiert. "Gegenseitigkeit" besteht zur Zeit schon im Verhältnis
zu Griechenland, Großbritannien, Irland, Portugal, Schweden, Belgien, Frankreich
und Italien. Im Verhältnis zu den Niederlanden besteht Gegenseitigkeit dagegen
nur für bestimmte Personengruppen, nämlich für Deutschverheiratete und für
Personen mit einem mindestens fünfjährigen ununterbrochenen rechtmäßigen
Aufenthalt in Deutschland vor Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Der Heimatstaat macht die Entlassung von dem Ableisten des Wehrdienstes
abhängig und der Betreffende ist aufgrund seiner schulischen
Ausbildung besonders gut in deutsche Lebensverhältnisse integriert, §
87 Abs. 3.
Anmerkung:
In der Verwaltungsvorschrift sind die einzelnen Voraussetzungen so
differenziert geregelt, dass hier nur beispielhaft darauf eingegangen
wird. |
7.3.1.2 Miteinbürgerung
von Ehegatten und minderjährigen Kindern
Nach § 85 Absatz 2 AuslG können die Ehegatten und minderjährigen
Kinder miteingebürgert werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Der Antrag muss gleichzeitig mit oder rechtzeitig vor der Einbürgerung
des Anspruchsberechtigten gestellt werden.
- Alle Voraussetzungen der §§ 85, 86 müssen grundsätzlich
auch in der Person des Ehegatten oder minderjährigen Kindes vorliegen
(siehe oben); es gelten allerdings folgende Ausnahmen:
- bei Ehegatten genügt ein Aufenthalt von vier Jahren in Deutschland
und die eheliche Lebensgemeinschaft muss zwei Jahre bestanden haben;
- bei Kindern bis 16 Jahren, die in familiärer Lebensgemeinschaft
mit den Eltern leben, reicht ein Aufenthalt von drei Jahren; ein Bekenntnis
zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung etc. ist hier nicht
erforderlich;
- hinsichtlich der deutschen Sprachkenntnisse gelten nach Ziffer 85.2.1.2.3
der VV erleichterte Voraussetzungen; bei Ehegatten kann
der Bildungsstand berücksichtigt werden, die Fähigkeit,
sich auf einfache Art mündlich verständigen zu können,
ist allerdings stets erforderlich; bei minderjährigen
Kindern genügt es, wenn sie sich ohne nennenswerte Probleme
im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen
können und die Integration gewährleistet ist).
Kosten:
Für miteingebürgerte minderjährige Kinder beträgt die
Gebühr 51.- € (§ 90 Satz 2 AuslG); aus Gründen der Billigkeit
oder des öffentlichen Interesses kann Gebührenermäßigung
oder -befreiung gewährt werden (Satz 3).
Abschließend zuständig für Entscheidungen über Anspruchseinbürgerungen
sind die Stadt- bzw. Kreisverwaltungen.
7.3.2
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz
(Ermessenseinbürgerung)
Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein, um auf Antrag die deutsche
Staatsangehörigkeit erwerben zu können:
- Der/die Antragsteller/in muss handlungsfähig, also mindestens 16
Jahre alt sein, § 8 Abs. 1 Ziff. 1 StAG.
- Ausweisungsgründe dürfen nicht vorliegen (§ 8 Abs. 1 Ziffer
2).
- Eine Wohnung muss vorhanden sein (§ 8 Abs. 1 Ziffer 3).
- Er/sie muss imstande sein, den Lebensunterhalt für sich und
die Familienangehörigen zu bestreiten, § 8 Abs.
1 Ziff. 4).
- Der Bezug von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe schließt die
Einbürgerung definitiv aus, auch wenn diese Tatsache nicht zu
vertreten ist (im Gegensatz zur Anspruchseinbürgerung);
- bei Bezug von Arbeitslosengeld, Erziehungsgeld, Krankengeld, Wohngeld
oder BAföG-Leistungen ist eine Prognoseentscheidung erforderlich,
ob der/die Bewerber/in künftig in der Lage ist, sich ohne Bezug
solcher Leistungen aus eigenen Kräften zu unterhalten.
- Im Rahmen der Ermessensausübung gelten nach der Verwaltungsvorschrift
folgende Grundsätze, die zu berücksichtigen sind:
- Der/die Antragsteller/in muss sich in die "deutschen Lebensverhältnisse"
eingeordnet haben, insbesondere über ausreichende Kenntnisse
der deutschen Sprache verfügen; hier gelten nach Ziffer 8.1.2.1.1
der VV ähnliche Kriterien wie bei der Anspruchseinbürgerung
(siehe oben 7.3.1); krankheitsbedingte Schwierigkeiten können
dazu führen, dass die Anforderungen reduziert werden.
- Erforderlich ist ein rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt
im Bundesgebiet seit 8 Jahren (siehe oben 7.3.1 a).
Duldungszeiten
können hier allerdings in einem Ausnahmefall berücksichtigt
werden und zwar dann, wenn die Duldung bei der Erteilung einer unbefristeten
Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 3 angerechnet
wurde.
- Man muss im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung
sein; ausnahmsweise kann hier eine Aufenthaltsbefugnis ausreichen, wenn
sie nach § 51 Ausländergesetz (Ziffer 8.1.3.1 der VV) oder aufgrund
einer Altfallregelung (Ziffer 8.1.2.4 VV) erteilt wurde.
- Staatsbürgerliche Voraussetzungen
- dem eigenen Lebenskreis entsprechend ist die Kenntnis der staatlichen
Ordnung der Bundesrepublik erforderlich;
- es dürfen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für Bestrebungen
gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung
vorliegen;
- in schriftlicher Form ist erforderlich das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen
Grundordnung und eine Erklärung, keine verfassungsfeindlichen
Bestrebungen zu verfolgen;
- im Einzelfall kann eine Anfrage an die Verfassungsschutzbehörde
erfolgen, wenn Hinweise auf verfassungsfeindliche oder extremistische
Betätigungen vorliegen.
- Die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ist erforderlich; bei
der Frage, ob die bisherige Staatsangehörigkeit ausnahmsweise beibehalten
werden kann, können die Kriterien des § 87 AuslG (siehe oben
7.3.1.1) im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens berücksichtigt
werden.
Kosten:
Sie entsprechen der Regelung wie bei der Anspruchseinbürgerung.
7.3.2.1 Sonderfälle
der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG
- Nach Ziffer 8.1.3.1 VV ist bei
- Asylberechtigten und politisch Verfolgten nach § 51 Ausländergesetz,
- Kontingentflüchtlingen und
- Staatenlosen
eine Aufenthaltsdauer von sechs Jahren für die Einbürgerung
ausreichend.
Im Zeitpunkt der Einbürgerung genügt bei politisch Verfolgten nach
§ 51 Ausländergesetz der Besitz einer Aufenthaltsbefugnis
(wenn die Befugnis schon seit 6 Jahren besteht und nicht zu erwarten ist,
dass dieser Status widerrufen oder zurückgenommen wird).
In allen diesen Fällen soll die Einbürgerung erleichtert und das
Verfahren beschleunigt werden.
- Ältere Personen (= über 60-jährige)
Wenn diese Personen seit 12 Jahren hier sind, reicht es aus, wenn sie sich
mündlich verständigen können.
- Viel schneller werden u.a. Sportler/innen und Künstler/innen eingebürgert,
wenn für deren Einbürgerung ein besonderes Interesse spricht (siehe
Ziffer 8.1.3.5 VV).
7.3.2.2 Die Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern im Rahmen von
§ 8 StAG
Auch bei der Ermessenseinbürgerung können Ehegatten und minderjährige
Kinder miteingebürgert werden. In der Person des Ehegatten oder minderjährigen
Kindes müssen ebenfalls alle Voraussetzungen des § 8 StAG vorliegen
(siehe oben 7.3.2); es gelten jedoch folgende Abweichungen:
- Bei Ehegatten reichen 4 Jahre Inlandsaufenthalt und zwei Jahre eheliche
Lebensgemeinschaft;
- bei Jugendlichen/Kindern unter 16 Jahren reichen drei Jahre Inlandsaufenthalt;
- hinsichtlich der deutschen Sprachkenntnisse sind die Anforderungen geringer
(entspricht der Regelung wie bei der Anspruchseinbürgerung,
s.o. 7.3.1.2).
Kosten:
Die Gebühr beträgt 255.- € für Erwachsene, für minderjährige
Kinder 51.- €, § 38 Abs. 2 StAG; Ausnahmen sind auch hier möglich.
Zuständig für die Entscheidungen nach § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz
ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier.
7.3.2.3 Die Einbürgerung
von Ehegatten Deutscher, § 9 StAG
Ehepartner/innen von deutschen Staatsangehörigen sollen unter
folgenden Bedingungen eingebürgert werden (diese Anträge sind
im Verhältnis zu Anträgen nach § 8 StAG bevorzugt zu bearbeiten):
- Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 StAG müssen erfüllt
sein.
- Auch hier gelten die Grundsätze für die Ermessensausübung
wie bei § 8 allerdings mit folgenden Ausnahmen:
- Einbürgerungsbewerber/innen müssen sich ohne nennenswerte
Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache ausdrücken
können (Ziffer 9.1.2.1 VV);
- erforderlich ist ein Aufenthalt von drei Jahren im Inland
und die Ehe muss zwei Jahre bestanden haben (wobei der
Partner in dieser Zeit die deutsche Staatsangehörigkeit
besessen haben muss).
Kosten:
Die Gebühr beträgt auch hier nach § 38 Abs. 2 Satz 1 StAG
255.- €.
Zuständig für Entscheidungen nach § 9 sind die Kreis- bzw.
Stadtverwaltungen.
Ausführliche Informationen zu Fragen der Einbürgerung können
Sie der im Herbst 2000 herausgegebenen Broschüre der Landesbeauftragten
für Ausländerfragen bei der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz entnehmen.
8. Recht auf Wiederkehr (§ 16)
8.1 Wiederkehr von Jugendlichen / jungen Erwachsenen, die in der
Bundesrepublik aufgewachsen sind
Unter folgenden Voraussetzungen hat ein Ausländer, der als Minderjähriger
seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, einen Rechtsanspruch
auf Wiederkehr in die Bundesrepublik:
- er hat sich vor seiner Ausreise 8 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet
aufgehalten und dabei 6 Jahre eine Schule besucht (erforderlich ist ein
rechtmäßiger Aufenthalt von insgesamt 8 Jahren, als Schulbesuch
gilt auch der Besuch von Berufs- und Berufsfachschulen);
- seit der Ausreise sind weniger als 5 Jahre vergangen;
- der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wird nach Vollendung
des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt;
- der Lebensunterhalt ist aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch
eine Unterhaltsverpflichtung gesichert, die ein Dritter für
die Dauer von 5 Jahren übernommen hat (wobei öffentliche Mittel
wie Sozial- oder Jugendhilfe nicht in Anspruch genommen werden dürfen).
Liegen die Voraussetzungen a bis d vor, kann die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
nur versagt werden, wenn Ausweisungsgründe vorlagen bzw. vorliegen
oder bei Minderjährigen die persönliche Betreuung nicht
gewährleistet ist (§ 16 Abs. 3).
Wenn eine der Voraussetzungen a, b oder c "nicht ganz" erfüllt
ist, kann die Wiederkehr nach § 16 Abs. 2 zur Vermeidung
einer besonderen Härte ermöglicht werden (auch hier
ist die Zustimmung der Bezirksregierung erforderlich); zwingende Voraussetzung
ist allerdings, dass der Lebensunterhalt gesichert ist (siehe oben
d).
Eine einmal erteilte Aufenthaltserlaubnis wird nach § 16 Abs. 4 verlängert,
auch wenn inzwischen der Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener Erwerbstätigkeit
gesichert oder die Unterhaltungsverpflichtung wegen Ablaufs der
5 Jahre entfallen ist.
8.2 Wiederkehr von ehemaligen Arbeitnehmern oder deren Witwen
Ehemalige Arbeitnehmer oder deren Witwen haben nach § 16 Abs. 5 unter
folgen-den Voraussetzungen einen Regelanspruch auf Wiederkehr in die Bundesrepublik
(diese Vorschrift dürfte durch die
neu eingeführte Rückkehrregelung - siehe unten 10. - an Bedeutung
verlieren)
- sie beziehen von einem Träger im Bundesgebiet Rente;
- vor der Ausreise haben sie sich mindestens 8 Jahre rechtmäßig
im Bundesgebiet aufgehalten.
Auch wenn diese beide Voraussetzungen gegeben sind, kann die Wiederkehr
versagt werden, wenn
- jemand im Alter von 35 Jahren Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht (so
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz) oder
- die Rente nicht ausreichend für den Lebensunterhalt ist (allerdings
ist dies äußerst umstritten, so dass eine Wiederkehr
auf jeden Fall versucht werden sollte).
9. Ausweisungen
Das Ausländergesetz unterscheidet zwischen verschiedenen Ausweisungstatbeständen,
bei deren Vorliegen je nach der "Schwere" des Tatbestandes
eine Ausweisung zu erfolgen hat, in der Regel zu erfolgen
hat oder erfolgen kann.
9.1 Die zwingende Ausweisung nach § 47 Abs. 1
Danach wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er
- rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens
3 Jahren verurteilt worden ist,
- wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren
Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens 3 Jahren rechtskräftig
verurteilt worden ist,
- bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung
angeordnet worden ist,
oder
- zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, ohne dass
diese zu Bewährung ausgesetzt worden wäre und zwar
- wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz
oder
- wegen Landfriedensbruchs in einem besonders schweren Fall nach §
125 a Satz 2 des Strafgesetzbuches (StGB) (ein besonders schwerer Fall liegt z.B.
bei Schusswaffengebrauch und bei Plünderungen vor) oder
- wegen eines bei einer verbotenen öffentlichen Kundgebung/Demonstration
begangenen Landfriedensbruchs gemäß § 125 StGB.
Von dem Gebot der zwingenden Ausweisung wird abgesehen bei Ausländern,
die einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 (siehe 9.4) genießen;
sie werden nicht zwangsläufig, sondern in der Regel ausgewiesen
(siehe dazu unten 9.2).
9.2 Die Ausweisung "in der Regel" (§ 47 Abs. 2)
Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn
er
- rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren
verurteilt worden ist,
- zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, ohne daß diese
zur Bewährung ausgesetzt worden wäre,
- gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen hat (siehe genauen
Wortlaut in § 47 Abs. 2 Ziffer 2),
- sich bei einer verbotenen oder aufgelösten Kundgebung/Demonstration
an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen aus einer Menschenmenge
heraus als Täter oder Teilnehmer beteiligt (genauen Wortlaut siehe
§ 47 Abs. 2 Ziffer 3; da keine rechtskräftige Verurteilung
vorausgesetzt wird, wird hier die Unschuldsvermutung aufgegeben; dies
führt zu der paradoxen Situation, daß die Ausländerbehörden
und gegebenenfalls die Verwaltungsgerichte nachprüfen müssen,
ob die Vorwürfe der Polizei berechtigt sind),
- die Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 Nr 5 (siehe den Wortlaut der Vorschrift)
erfüllt, also z.B. die freiheitlich demokratische Grundordnung gefährdet
oder unter Terrorismusverdacht steht (Abs. 2 Ziffer 4)
oder
- bei einer Befragung zu sicherheitsrelevanten Punkten falsche oder
unvollständige Angaben macht (siehe Abs. 2 Ziffer 5).
(Abs. 2 Ziffer 4 und 5 wurden nach dem 11. September 2001 mit den sogenannten
Anti-Terror-Gesetzen
in § 47 Abs. 2 neu aufgenommen; da beide Vorschriften verfassungsrechtlich sehr
problematisch sind, bleibt abzuwarten, ob darauf gestützte Ausweisungen
von den Gerichten mitgetragen werden).
Anmerkungen:
(1) Wenn ein Ausweisungstatbestand nach § 47 Abs. 2 erfüllt ist,
liegt die Rechtsfolge der Ausweisung nicht von vornherein im Ermessen der
Ausländerbehörde. Grundsätzlich wird in einem solchen Fall
die Ausweisung verfügt werden. Die Ausländerbehörde
kann davon aber absehen, wenn im Einzelfall besondere Umstände gegeben
sind, die den Ausländer entlasten oder aufgrund derer die Ausweisung
eine unangemessene Härte darstellen würde. Die entlastenden Umstände
sind von dem Ausländer vorzubringen.
(2) Besteht besonderer Ausweisungsschutz nach § 48 (siehe unten 9.4),
findet statt der "Regel-Ausweisung" eine "offene" Ermessensentscheidung
(siehe unten 9.3) statt.
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9.3 Abweichende Regelungen bei Minderjährigen und Heranwachsenden
Bei Minderjährigen und Heranwachsenden gelten abweichende Regelungen,
d.h. die "strengen" Vorschriften der §§ 47 Abs.
1 und 2 sind nur bedingt anwendbar.
Dabei muss unterschieden werden zwischen Minderjährigen und Heranwachsenden,
die sich alleine bzw. nicht mit ihren Eltern zusammen lebend hier
aufhalten (Alter-native 1), und Minderjährigen und Heranwachsenden,
die mit ihren Eltern in häusli-cher Gemeinschaft leben (Alternative
2).
Alternative 1 ("alleinstehende" Heranwachsende/Minderjährige):
Bei heranwachsenden Ausländern (also den 18- bis 21-jährigen),
die im Bundesgebiet aufgewachsen sind und eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzen, ist
in allen Fällen -also auch bei der zwingenden und der Regelausweisung-
eine "offene" Ermessensentscheidung zu treffen (§ 47 Abs.
3 Satz 3).
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Aufgewachsen ist eine Person hier dann, wenn sie Kindheit
und Jugend zumindest überwiegend in der Bundesrepublik verbracht
hat und hier ihr Leben geprägt worden ist (fraglich ist dies,
wenn die Einreise in die Bundesrepublik erst im Alter von
12 oder 15 Jahren erfolgt ist).
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Anmerkung zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen § 47 Abs. 3
Satz 3 zur Anwendung kommt: der Betreffende muss jünger als 21 Jahre
sein, wenn die Entscheidung über die Ausweisung getroffen wird.
Die Entscheidung über die Ausweisung muss unverzüglich nach
Kenntnis über die Rechtskraft des Urteils im Strafverfahren ergehen.
Bei Ausländern, die zum Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung minderjährig
sind und sich ohne Eltern hier aufhalten, ist ebenfalls in allen Fällen
der §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 eine "offene" Ermessensentscheidung
zu treffen (§ 47 Abs. 3 Satz 4).
Alternative 2(Minderjährige
und Heranwachsende, die mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben):
Bei Minderjährigen, deren Eltern oder deren personensorgeberechtigter
Elternteil sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten bzw. aufhält,
ist in jedem Fall eine "offene" Ermessensentscheidung
zu treffen, und zusätzlich können sie nach § 48 Abs.
2 nur ausgewiesen werden, wenn sie rechtskräftig verurteilt
worden sind wegen
- serienmäßiger Begehung nicht unerheblicher vorsätzlicher
Straftaten oder
- mehrerer schwerer Straftaten (eine "schwere Straftat" dürfte
sicher dann vorliegen, wenn die Tat mit einer Mindeststrafe von einem
Jahr bedroht ist) oder
- einer besonders schweren Straftat (hier ist ein Strafrahmen
erforderlich, der auf jeden Fall weit über einem Jahr liegen müsste).
Das gleiche gilt für Heranwachsende, die im Bundesgebiet
geboren oder aufgewachsen sind und noch mit ihren Eltern in häuslicher
Gemeinschaft leben.
9.4 Die Ausweisung im Ermessen der Ausländerbehörde (§§
45 und 46)
Nach § 45 Abs. 1 kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn
sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige
erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.
Bei der Entscheidung der Ausländerbehörde sind in diesem Fall
auch alle entlastenden Umstände wie z.B. die Dauer des rechtmäßigen
Aufenthalts und schutzwürdige Bindungen im Bundesgebiet zu
berücksichtigen ("offene" Ermessensentscheidung; siehe
§ 45 Abs. 2).
In § 46 Ziffer 1 bis 7 ist beispielhaft aufgezählt, in welchen
Fällen eine Ausweisung erfolgen kann.
Zu nennen sind insbesondere:
-
"extremistische politische Betätigung", die sich gegen
die freiheitliche demokratische Grundordnung richtet (Ziffer
1),
-
die Inanspruchnahme von Sozialhilfe (Ziffer 6; das Europäische
Fürsorgeabkommen verbietet allerdings die Ausweisung u.a.
von Staatsangehörigen der Türkei wegen Sozialhilfebedürftigkeit),
-
längerfristige Obdachlosigkeit oder Verhalten, das die öffentliche
Gesundheit gefährdet (Ziffer 5),
-
der Verbrauch von Betäubungsmitteln ohne Bereitschaft zu einer
Therapie (Ziffer 4).
Personen mit besonderem Ausweisungsschutz nach § 48 (siehe folgend
9.4) können nur aus "schwerwiegenden Gründen der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung" ausgewiesen
werden (damit ist auf jeden Fall ausgeschlossen eine Ausweisung wegen längerfristiger
Obdachlosigkeit und wegen Sozial- oder Jugendhilfebezugs; im Hinblick
auf den Bezug von Sozialhilfe ergibt sich dies aus Ziffer 46.6.3.1.6 der
Verwaltungsvorschrift).
Zum 1. November 1997 eingeführt wurde, dass "schwerwiegende
Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der
Regel in den Fällen des § 47 Abs. 1 vorliegen ",
§ 48 Abs. 1 Satz 2.
9.5 Personengruppen mit besonderem Ausweisungsschutz nach §
48
Dazu gehören:
- Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung;
- Ausländer mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis, die im Bundesgebiet
geboren sind oder als Minderjährige eingereist sind;
Anmerkung:
Nach dem
Oberverwaltungsgericht Hamburg (InfAuslR 93, 263) "muss einem
Ausländer, der in Deutschland geboren ist und hier ständig
gelebt hat und die Sprache seines Heimatstaates nur gebrochen
spricht und dort keine Familienbande hat und diesem
Land allein durch das formale Band der Staatsangehörigkeit
verbunden ist, der Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 in noch
höherem Maße zugute kommen als demjenigen, der
die prägenden ersten Jahre seines Lebens im Staat der
Staatsangehörigkeit verbracht hat und wenigstens dessen Sprache
spricht."
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- Ausländer mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis, die mit einer
Person in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, die eine Aufenthaltsberechtigung
besitzt oder die Voraussetzungen der Ziffer 2 erfüllt;
- Ausländer, die mit einem deutschen Familienangehörigen in
familiärer Lebensgemeinschaft leben;
- Ausländer, die als Asylberechtigte anerkannt sind oder einen vergleichbaren
Status besitzen;
- Asylbewerber genießen nach § 48 Abs. 3 in der Regel den gleichen
Schutz wie Asylberechtigte (siehe Ziffer 5).
(Exkurs: Auch Staatsangehörige aus der Europäischen Union, die
eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis - EG besitzen, genießen
besonderen Ausweisungsschutz nach dem Aufenthaltsgesetz / EWG.)
10. Aufenthaltsstatus von älteren Migranten und
Migrantinnen
Nach § 44 Abs. 1 Ziffer 3 erlischt eine Aufenthaltsgenehmigung regelmäßig
dann, wenn der Ausländer ausreist und nicht innerhalb von 6 Monaten
wieder einreist.
Von dieser Regel gibt es nach § 44 Abs. 1a und 1b Ausnahmen bei Migranten
und Migrantinnen, die Rente beziehen.
Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:
Die betreffenden Personen
-
besitzen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung;
-
haben sich als Arbeitnehmer oder als Selbständige mindestens 15
Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten;
-
beziehen eine Rente (wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit,
Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit) in einer solchen Höhe, dass
während eines Aufenthaltes im Bundesgebiet keine Sozialhilfe in
Anspruch genommen werden muss (welche Maßstäbe hier die Ausländerbehörden
im Einzelfall anlegen werden, kann zur Zeit noch nicht beantwortet werden);
anstelle des Rentenbezugs können eigenes Vermögen oder
ergänzende Unterhaltsleistungen unterhaltsverpflichteter Personen
zur Deckung des Lebensunterhalts anerkannt werden;
-
genießen einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt.
Ehegatten von Ausländern, die die oben genannten Voraussetzungen
erfüllen, behalten ihre unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder
Aufenthaltsberechtigung auch bei längerer Ausreise, wenn
-
der Ehegatte seinen Lebensunterhalt aus eigenen Rentenansprüchen
oder aus dem Unterhalt des Ausländers bestreiten kann und
-
über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der alle Risiken
abdeckt.
Anmerkung:
Auf Antrag stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten
gewöhnlichen Aufenthaltes eine Bescheinigung über den Fortbestand
der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder der Aufenthaltsberechtigung
aus, § 44 Abs. 1a Satz 3; diese Bescheinigung sollte vor der Planung
einer längeren Ausreise unbedingt beantragt werden, damit die
ungewisse Frage, ob die Höhe der Rente reicht, geklärt
ist.
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