Die aufenthaltsrechtliche Situation von Arbeitsmigranten und ihren Familienangehörigen nach dem Ausländergesetz 90

Roland Graßhoff, Mainz Dezember 2003

 

Inhaltsverzeichnis

1. Die vier Arten der Aufenthaltsgenehmigung

2. Erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung und Voraussetzungen ihrer befristeten Verlängerung

2.1 Erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung

2.2 Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung bei Familienzusammenführung

3. Die Verfestigung des Aufenthaltsrechts

3.1 Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis

3.2 Die Aufenthaltsberechtigung

4. Familiennachzug

4.1 Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Ehegattennachzugs

4.1.1 Ehegattennachzug zu einem Ausländer, der als Angehöriger der ersten Generation vor dem 1. Januar 1991 eingereist ist
4.1.2 Ehegattennachzug zu einem Ausländer, der als Angehöriger der ersten Generation nach dem 1. Januar 1991 eingereist ist
4.1.3 Ehegattennachzug zu einem Ausländer, der in der Bundesrepublik geboren ist oder als Minderjähriger eingereist ist (zweite oder dritte Generation)

4.2 Nachzug von Kindern und Jugendlichen

4.2.1 Rechtsanspruch auf Nachzug
4.2.2 Fälle, in denen die Ausländerbehörde nach Ermessen den Nachzug ermöglichen kann
4.2.3 Allgemeine Härtefallregelung nach § 20 Abs. 4

4.3 Nachzug sonstiger Familienangehöriger nach § 22

5. Die aufenthaltsrechtliche Situation von Ehegatten

5.1 Aufenthaltsverfestigung bei nachgezogenen Ehegatten/Ehefrauen

5.2 Entstehen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 19 AuslG

5.3 Die aufenthaltsrechtliche Situation von "nachgezogenen" türkischen Staatsangehörigen

5.4 Aufenthaltsrechtliche Situation von Ehegatten eines Deutschen

6. Die aufenthaltsrechtliche Situation von Kindern und Jugendlichen

6.1 Befreiungen von der Aufenthaltsgenehmigungspflicht

6.2 Aufenthaltsgenehmigungspflicht für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren

6.3 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Jugendliche, die zusammen mit ihren Eltern im Bundesgebiet aufgewachsen sind, § 26

7. Staatsangehörigkeitsrecht

7.1 Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt (§ 4 StAG)

7.2 Einbürgerung von Kindern nach § 40 b StAG

7.3 Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung

7.3.1 Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach §§ 85 ff Ausländergesetz (Anspruchseinbürgerung)
7.3.1.1 Tatbestände für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit
7.3.1.2 Miteinbürgerung von Ehegatten und minderjährigen Kindern

7.3.2 Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz (Ermessenseinbürgerung)

7.3.2.1 Sonderfälle der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG
7.3.2.2 Die Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern im Rahmen von § 8 StAG
7.3.2.3 Die Einbürgerung von Ehegatten Deutscher, § 9 StAG

8. Recht auf Wiederkehr (§ 16)

8.1 Wiederkehr von Jugendlichen / jungen Erwachsenen, die in der Bundesrepublik aufgewachsen sind

8.2 Wiederkehr von ehemaligen Arbeitnehmern oder deren Witwen

9. Ausweisungen

9.1 Die zwingende Ausweisung nach § 47 Abs. 1

9.2 Die Ausweisung "in der Regel" (§ 47 Abs. 2)

9.3 Abweichende Regelungen bei Minderjährigen und Heranwachsenden

9.4 Die Ausweisung im Ermessen der Ausländerbehörde (§§ 45 und 46)

9.5 Personengruppen mit besonderem Ausweisungsschutz nach § 48

10. Aufenthaltsstatus von älteren Migranten und Migrantinnen


Vorbemerkung:
Die folgenden Ausführungen gelten uneingeschränkt für Migranten und Migrantinnen, die aus Staaten außerhalb der Europäischen Union in die Bundesrepublik eingewandert sind. Die aufenthaltsrechtliche Situation für Staatsangehörige der Europäischen Union richtet sich nach dem Aufenthaltsgesetz / EWG. Nur in den Bereichen, in denen im Aufenthaltsgesetz / EWG Regelungen fehlen, gilt auch für Staatsangehörige der Europäischen Union das Ausländergesetz.
Die Ausführungen befinden sich auf dem Stand Oktober 2001; dies bedeutet, dass die Verschärfungen durch das "Anti-Terror-Gesetz" aus Anfang 2002 noch nicht berücksichtigt sind.

1. Die vier Arten der Aufenthaltsgenehmigung

Nach dem Ausländergesetz gibt es vier Arten eines Aufenthaltsrechts. Der alle vier Arten umfassende Begriff heißt Aufenthaltsgenehmigung. Die Aufenthaltsgenehmigung wird erteilt als:

Aufenthaltserlaubnis (§§ 15, 17)

Die Aufenthaltserlaubnis wird dann erteilt, wenn einem Ausländer der Aufenthalt ohne Einschränkungen und (voraussichtlich) auf Dauer erlaubt werden soll. Personen, denen im Wege der Familienzusammenführung der Aufenthalt erlaubt wird, erhalten eine (zunächst befristete) Aufenthaltserlaubnis. Damit ist die Perspektive eines dauerhaften Aufenthaltes eröffnet.

Dagegen erhalten Studierende, deren Aufenthalt lediglich zum Studium erlaubt wird, oder Arbeitnehmer für eine kurzfristige Beschäftigung im Rahmen eines Werkvertrages keine Aufenthaltserlaubnis.

Aufenthaltsberechtigung (§ 27)

Die "stärkste" Form des Aufenthaltsrechts ist die Aufenthaltsberechtigung. Die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung setzt u.a. voraus, daß der Ausländer seit 8 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist.

Aufenthaltsbewilligung (§§ 28, 29)

Die Aufenthaltsbewilligung wird dann erteilt, wenn der Aufenthalt nur zu einem bestimmten Zweck ermöglicht werden soll. So erhalten Ausländer, die zum Studium in die Bundesrepublik kommen, eine Aufenthaltsbewilligung.

Auch Arbeitnehmer, die nach der Arbeitsaufenthalteverordnung (AAV) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 zur Arbeitsaufnahme einreisen dürfen, erhalten grundsätzlich nur eine Aufenthaltsbewilligung. Die Aufenthaltsbewilligung ist immer zeitlich befristet und wird regelmäßig (z.B. nach Beendigung des Studiums) nicht mehr verlängert.

Aufenthaltsbefugnis (§ 30)

Eine Aufenthaltsbefugnis wird dann erteilt, wenn aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen oder zur Wahrung der politischen Interessen der Bundesrepublik der Aufenthalt erlaubt werden soll und keine andere Form der Aufenthaltsgenehmigung in Frage kommt.

Die Hauptanwendungsfälle für eine Aufenthaltsbefugnis sind:

  1. bei einem Ausländer wird vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge festgestellt, dass die Voraussetzungen der politischen Verfolgung nach §51 Abs. 2 Satz 2 vorliegen;
  2. ein Ausländer kann trotz rechtskräftiger Ablehnung des Asylverfahrens nicht abgeschoben werden und besitzt daher eine Duldung; dann kann unter den Voraussetzungen der §§ 30 Abs. 3 oder 4 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden (Anm.: kann bedeutet, dass die Ausländerbehörde ihre Entscheidung nach eigenem Ermessen trifft);
  3. das Verlassen des Bundesgebietes würde für den Ausländer bzw. die Ausländerin eine außergewöhnliche Härte bedeuten (§ 30 Abs. 2 Ziffer 2).

Wenn alle anderen Aufenthaltstitel nicht in Frage kommen, ist § 30 Abs. 2 die letzte in Frage kommende Möglichkeit, um den weiteren Aufenthalt von Ausländern oder Ausländerinnen hier eventuell zu erreichen.

Die Anforderungen zur Feststellung einer außergewöhnlichen Härte sind jedoch sehr hoch.

2. Erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung und Voraussetzungen ihrer befristeten Verlängerung

Vorbemerkung: Bei den Ausführungen zu 2. muss unterschieden zwischen der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zur Familienzusammenführung (2. 2)

und der Erteilung zum Zweck der Arbeitsaufnahme bzw. wegen finanzieller Unabhängigkeit (2.1).

2.1 Erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung

Prinzipiell gilt in der Bundesrepublik weiterhin der Anwerbestop aus dem Jahre 1973. Davon werden nur sehr selten Ausnahmen gemacht:

  1. Ausländer, die länger als 3 Monate in der Bundesrepublik bleiben und arbeiten wollen, erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung nur, wenn die auf Grundlage des
    § 10 Abs. 2 erlassene Arbeitsaufenthalteverordnung dies ausdrücklich zuläßt.
    Eine Aufenthaltsgenehmigung nach der Arbeitsaufenthalteverordnung (=AAV) wird z.B. nur erteilt, wenn
    • zwischenstaatliche Vereinbarungen im Rahmen von Werkverträgen dies zulassen (§ 3 AAV) oder
    • bestimmte berufliche Qualifikationen vorliegen, die hier auf dem Arbeitsmarkt "benötigt" werden (wie bei Pflegekräften für Krankenhäuser, Spezialitätenköchen) oder wenn ein besonderes öffentliches Interesse dafür vorliegt (wie bei Künstlern und vor allem Berufssportlern) - siehe dazu §§ 4 und 5 AAV.
  2. Wer keine Aufenthaltsgenehmigung nach der AAV in Verbindung mit § 10 Abs. 2 erhält, dem kann eine Aufenthaltsgenehmigung in der Regel nur erteilt werden, wenn er nach § 7 Abs. 2 Ziff. 2 seinen Lebensunterhalt sichern kann, ohne arbeiten zu müssen (doch wer kann ohne Arbeit schon seinen Lebensunterhalt sichern !). Selbst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, sind in den §§ 7 und 8 noch weitere hohe Hürden aufgestellt (auf die im einzelnen nicht eingegangen wird). Wenn alle Voraussetzungen überwunden sind, trifft die Ausländerbehörde eine Ermessensentscheidung.

Befristete Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung

Wer sich aufgrund der AAV in Verbindung mit § 10 Abs. 2 (also um zu arbeiten) in der Bundesrepublik aufhält, erhält eine Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung dann, wenn dies in der Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist.

In den anderen Fällen gelten bei der Verlängerung dieselben Vorschriften wie bei der Erteilung, also die §§ 7 und 8!

2.2 Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung bei Familienzusammenführung

Wenn die Voraussetzungen für den Familiennachzug gegeben sind (siehe dazu unten Punkt 4), erhält der Nachgezogene -in der Regel- zuerst eine für ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis, dann wird diese um jeweils zwei Jahre verlängert, bis möglicherweise die Voraussetzungen für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis vorliegen.

3. Die Verfestigung des Aufenthaltsrechts

3.1 Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis

Ein im Bundesgebiet lebender Ausländer hat nach § 24 unter folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf die unbefristete Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis:

  1. er ist seit 5 Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis (wobei nach Ziffer 24.1.1.2 der Verwaltungsvorschrift auch andere Aufenthaltszeiten mitgerechnet werden können; z.B. Zeiten von der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis bis zur Erteilung oder Verlängerung aufgrund eines/r erfolgreichen Widerspruchs/Klage);
  2. er ist im Besitz einer Arbeitsberechtigung nach § 286 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) und steht in einem Arbeitsverhältnis;
  3. er kann sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen (in der Regel ist es erforderlich, bei der Ausländerbehörde persönlich zu erscheinen, damit in einem Gespräch ermittelt werden kann, ob eine Verständigung möglich ist, Ziffer 24.1.4. der Verwaltungsvorschrift);
  4. er verfügt über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm zusammen lebenden Familienangehörigen. Kinder bis zum Alter von 2 Jahren werden nicht mitgerechnet (nach der Verwaltungsvorschrift Ziffer 17.4.2 und 17.4.3 ist ausreichender Wohnraum vorhanden, wenn für jedes Familienmitglied über 6 Jahre 12 qm und für Familienmitglieder unter 6 Jahren 10 qm zur Verfügung stehen; gehören Küche, Bad und WC zur Wohnung, kann die erforderliche Wohnungsgröße um 10% unterschritten werden);
  5. es darf zum Zeitpunkt der Antragstellung kein aktueller Ausweisungsgrund vorliegen (zu den Ausweisungsgründen siehe unten Ziffer 9); allein das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes hat die Ablehnung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis zur Folge - selbst dann, wenn der vorliegende Sachverhalt nicht zur tatsächlichen Ausweisung führt.

Unbefristete Aufenthaltserlaubnis bei Arbeitslosigkeit ?

Steht ein Ausländer nicht oder nicht mehr in einem Arbeitsverhältnis, wird die Aufenthaltserlaubnis nur dann unbefristet verlängert, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist durch

  • eigenes Vermögen oder sonstige eigene Mittel (hier kommt vor allem der Bezug von Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente in Frage) oder
  • einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder noch für 6 Monate durch einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe.

Wer eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis im Zeitpunkt seiner Arbeitslosigkeit erhält, muss innerhalb von 3 Jahren nachweisen, dass sein Lebensunterhalt wieder aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert ist. Gelingt dies nicht, kann die unbefristete Aufenthaltserlaubnis nachträglich in eine befristete umgewandelt werden.

Fällt z.B. die Voraussetzung ausreichenden Wohnraums nachträglich weg, hat dies keinen Einfluss auf die unbefristete Aufenthaltserlaubnis.

Anmerkung:
Wer die Voraussetzungen zur Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis erfüllt, sollte auf jeden Fall einen entsprechenden Antrag bei der Ausländerbehörde stellen. (Eigentlich soll der/die Betroffene auf das Vorliegen der Voraussetzungen von der Ausländerbehörde hingewiesen werden).

3.2 Die Aufenthaltsberechtigung

Ein Ausländer hat nach § 27 Abs. 2 unter folgenden Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung:

  1. er ist seit 8 Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis (wobei auch hier bestimmte Zeiten ohne Besitz einer Aufenthaltserlaubnis mitgerechnet werden, s.o. 3.1 a);
  2. er erfüllt die Voraussetzungen für die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (siehe oben unter 3.1 b bis e);
  3. sein Lebensunterhalt ist aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln gesichert (d.h. wer arbeitslos wird und damit seinen Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener Erwerbstätigkeit bestreitet, muss über eigenes Vermögen oder sonstige eigene Mittel verfügen, um eine Aufenthaltsberechtigung zu erhalten; damit erhalten fast alle Arbeitnehmer, die arbeitslos werden, keine Aufenthaltsberechtigung);
  4. er hat mindestens 60 Monate Beiträge zur Rentenversicherung geleistet;
    rückwirkende Beitragszahlungen sind grundsätzlich nicht möglich, so dass auf diesem Weg die 60 Monate nicht erfüllt werden können; auch einer Rentenversicherung vergleichbare Leistungen einer privaten Versicherung können anerkannt werden (nach Rundschreiben des Innenministeriums Rheinland-Pfalz vom 22.10.1992).
    Seit 1. Juli 1997 kann von dem Erfordernis der über 60 Monate eingezahlten Beiträge in die Rentenversicherung nach § 27 Abs. 4 a eine Ausnahme gemacht werden, wenn, sich die betreffende Person "in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt " (Anm.: mit dieser Regelung ist für Angehörige der 2. oder 3. Generation die Erlangung der Aufenthaltsberechtigung erleichtert worden).
  5. er darf in den letzten 3 Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden sein, wenn das Strafmaß bei Verhängung einer Freiheitsstrafe über 6 Monaten und bei Verhängung einer Geldstrafe über 180 Tagessätzen lag.

Die Aufenthaltsberechtigung kann weder zurückgenommen noch widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich wegfallen. Die Aufenthaltsberechtigung bietet den "stärksten" Schutz vor möglichen Ausweisungen (siehe dazu unter 9).
Sie kann nicht mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Nach dem Ausländergesetz 65 konnte die Aufenthaltsberechtigung noch mit Auflagen versehen werden, z.B. mit dem Verbot der selbständigen Erwerbstätigkeit; dies ist seit 1. Januar 1991 nicht mehr möglich.
Einzige Ausnahme: selbst einem Aufenthaltsberechtigten kann die politische Betätigung verboten bzw. beschränkt werden (§ 27 Abs. 1 Satz 3 iVm § 37).

Anmerkung:
Wer die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung erfüllt, sollte auf jeden Fall einen entsprechenden Antrag bei der Ausländerbehörde stellen.

4. Familiennachzug

4.1 Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Ehegattennachzugs

Beim Ehegattennachzug ist zu unterscheiden, ob der Nachzug erfolgt zu

  • einem Ausländer, der als Angehöriger der ersten Generation vor dem 1. Januar 1991 eingereist ist (siehe 4.1.1) oder
  • einem Ausländer, der als Angehöriger der ersten Generation nach dem 1. Januar 1991 einreist bzw. eingereist ist (siehe 4.1.2) oder
  • einem Ausländer, der in der Bundesrepublik geboren ist oder als Minderjähriger eingereist ist, also zur "zweiten oder dritten Generation" gerechnet wird (siehe 4.1.3).
4.1.1 Ehegattennachzug zu einem Ausländer, der als Angehöriger der ersten Generation vor dem 1. Januar 1991 eingereist ist

(Anm.: zur ersten Generation gehören die Personen, die bei der Einreise bereits volljährig waren)

Unter folgenden Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Ehegattennachzug:

  1. der bereits hier lebende Ausländer ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung (§ 17 Abs. 2 Nr. 1);
  2. ausreichender Wohnraum steht zur Verfügung (§ 17 Abs. 2 Nr. 2);
  3. der Lebensunterhalt des Ehegatten ist aus eigener Erwerbstätigkeit des Ausländers, aus eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln gesichert, § 17 Abs. 2 Nr. 3 (zur Vermeidung einer besonderen Härte kann davon eine Ausnahme gemacht werden, wenn der Lebensunterhalt gesichert werden kann durch Erwerbstätigkeit des sich hier rechtmäßig oder geduldet aufhaltenden Ehegatten oder durch einen unterhaltspflichtigen Familienangehörigen - diese Ausnahme ist zum 1. November 1997 neu eingefügt worden);
  4. gegen den nachziehenden Ehegatten darf kein Ausweisungsgrund vorliegen
    (§ 17 Abs. 5);
  5. wegen anderweitiger Unterhaltsverpflichtungen darf der bereits hier lebende Ausländer keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen (§ 17 Abs. 5).

Liegt ein Ausweisungsgrund gegen den nachziehenden Ehegatten vor oder wird wegen Unterhaltsverpflichtungen Sozialhilfe in Anspruch genommen (siehe d und e), entscheidet die Ausländerbehörde nach Ermessen, ob der Nachzug dennoch ermöglicht werden kann.

Fehlt eine der Voraussetzungen a bis c, ist der Nachzug ausgeschlossen (also z.B. allein schon dann, wenn der hier lebende Ausländer Arbeitslosengeld bezieht).

4.1.2 Ehegattennachzug zu einem Ausländer, der als Angehöriger der ersten Generation nach dem 1. Januar 1991 eingereist ist

Unter folgenden Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Ehegattennachzug (§ 18 Abs. 1 Ziffer 3):

  1. die Voraussetzungen unter 4.1.1 a) bis e) sind gegeben;
  2. die Ehe hat schon im Zeitpunkt der Einreise des Ausländers bestanden;
  3. diese Ehe wurde bereits bei der erstmaligen Beantragung der Aufenthaltserlaubnis (z.B. beim Antrag auf Erteilung des Visums) angegeben.
4.1.3 Ehegattennachzug zu einem Ausländer, der in der Bundesrepublik geboren ist oder als Minderjähriger eingereist ist (zweite oder dritte Generation)

Unter folgenden Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Ehegattennachzug:

  1. der bereits hier lebende Ausländer ist im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung (§ 18 Abs. 1 Nr. 4);
  2. der Ausländer muß volljährig sein und sich 8 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, § 18 Abs. 1 Nr. 4;
  3. ausreichender Wohnraum steht zur Verfügung (§ 17 Abs. 2 Nr. 2);
  4. der Lebensunterhalt des Ehegatten ist aus eigener Erwerbstätigkeit des Ausländers, aus eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln gesichert, § 17 Abs. 2 Nr. 3; auch hier gilt die neu eingeführte Ausnahme (siehe oben 4.1.1 c);
  5. gegen den Ehegatten darf kein Ausweisungsgrund vorliegen (§ 17 Abs. 5);
  6. wegen anderweitiger Unterhaltsverpflichtungen darf der bereits hier lebende Ausländer keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen (§ 17 Abs. 5).

In folgenden Fällen entscheidet die Ausländerbehörde nach Ermessen, ob der Nachzug eines Ehegatten ermöglicht wird:

  • wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist oder die Ehefrau schwanger ist, kann auch schon nach 5 Jahren rechtmäßigen Aufenthalts der Nachzug zulässig sein (§ 18 Abs. 3 Satz 2);
  • ist der Lebensunterhalt des Ehegatten nicht durch eigene Erwerbstätigkeit, aus eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln gesichert (s. oben d) und werden keine öffentlichen Mittel in Anspruch genommen, ist der Nachzug möglich; in diesem Falle schadet auch der Bezug von Stipendien, Ausbildungsbeihilfen und solchen öffentlichen Mitteln nichts, die auf einer Beitragsleistung beruhen (§ 18 Abs. 3);
  • liegt ein Ausweisungsgrund gegen den nachziehenden Ehegatten vor oder wird wegen anderweitiger Unterhaltsverpflichtungen Sozialhilfe in Anspruch genommen (siehe oben e und f), ist der Nachzug ebenfalls möglich.
Anmerkung:
Alle Rechtsansprüche auf Ehegatten - und Kindernachzug (siehe unten 4.2) bestehen nur dann, wenn kein Verstoß gegen § 8 Abs. 1 begangen wird, also bei der Einreise insbesondere die Visabestimmungen beachtet wurden.

4.2 Nachzug von Kindern und Jugendlichen

4.2.1 Rechtsanspruch auf Nachzug

Unter folgenden Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Nachzug für im Ausland lebende Kinder und Jugendliche bis zu 16 Jahren (§§ 20, 17):

  1. ausreichender Wohnraum steht zur Verfügung (siehe 3.1 d);
  2. der Lebensunterhalt des nachziehenden Kindes ist aus eigener Erwerbstätigkeit, aus eigenem Vermögen oder sonstigen Mitteln eines Elternteiles gesichert
    (§ 17 Abs. 2 Nr. 3);
  3. beide Elternteile leben in der Bundesrepublik und besitzen eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung bzw. ein Elternteil ist gestorben (§§ 20 Abs. 2 Nr. 1, 17 Abs. 2 Nr. 1);
  4. gegen das nachziehende Kind/Jugendlichen darf kein Ausweisungsgrund vorliegen (§ 17 Abs. 5);
  5. wegen anderweitiger Unterhaltungsverpflichtungen dürfen die Eltern keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen (§ 17 Abs. 5).
4.2.2 Fälle, in denen die Ausländerbehörde nach Ermessen den Nachzug ermöglichen kann
  • wenn die Eltern nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind, ist der Nachzug zu einem Elternteil möglich (hier kommt es nicht nur darauf an, wer das Sorgerecht besitzt; entscheidender Maßstab sind die bisherigen Lebensverhältnisse und das "objektive Wohl des Kindes");
  • liegt ein Ausweisungsgrund gegen das nachziehende Kind/Jugendlichen vor oder nehmen die Eltern wegen anderweitiger Unterhaltsverpflichtungen Sozialhilfe in Anspruch, ist der Nachzug ebenfalls möglich;
  • zu Eltern, die im Bundesgebiet geboren sind oder als Minderjährige eingereist sind, kann der Nachzug auch bis zum Alter von 18 Jahren ermöglicht werden, selbst wenn der Lebensunterhalt nicht durch eigene Erwerbstätigkeit gesichert ist; die Inanspruchnahme von Stipendien und Ausbildungsbeihilfen bzw. von öffentlichen Mitteln, die auf einer Beitragsleistung beruhen, steht dem nicht entgegen (in jedem Fall muss allerdings ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen, sonst ist der Nachzug von Kindern/Jugendlichen auch auf dem Ermessenswege ausgeschlossen).
4.2.3 Allgemeine Härtefallregelung nach § 20 Abs. 4

Sind die unter 4.2.1 a und b genannten Voraussetzungen erfüllt, kann der Nachzug eines Kindes/Jugendlichen bis zum Alter von 18 Jahren ermöglicht werden, wenn

  • das Kind die deutsche Sprache beherrscht oder die Einfügung in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik gewährleistet erscheint oder
  • es auf Grund der Umstände des Einzelfalles zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist.

4.3 Nachzug sonstiger Familienangehöriger nach § 22

Sind die unter 4.2.1 a und b genannten Voraussetzungen erfüllt, kann der Nachzug sonstiger Familienangehöriger ermöglicht werden, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist.

Es wird allgemein ein sehr hoher Maßstab angelegt; so führt z.B. das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (in InfAuslR 93, 24 ff.) aus: "Außergewöhnlich ist eine in der Versagung des Nachzugs liegende Härte erst dann, wenn der im Bundesgebiet oder der im Ausland lebende Familienangehörige allein ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung von familiärer Lebenshilfe angewiesen ist, und wenn diese Hilfe zumutbarerweise nur im Bundesgebiet erbracht werden kann." Die Ziffern 22.1.2 ff. der Verwaltungsvorschrift definieren die außergewöhnliche Härte in vergleichbar restriktiver Art und Weise.

Der Nachzug von Großeltern, erwachsenen Kindern, alleinstehenden Geschwistern etc. ist damit nur in absoluten Ausnahmefällen möglich; bei älteren Familienangehörigen scheitert der Nachzug oft schon daran, dass die erforderliche Sicherung des Lebensunterhalts auch einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz umfasst. Eventuell kann dann noch die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG in Betracht kommen (allerdings ist dies umstritten).

Anmerkung:
In allen Fällen des Familiennachzugs wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst befristet erteilt (auch wenn die Person, zu der nachgezogen wird, z.B. eine Aufenthaltsberechtigung besitzt) und sie ist abhängig vom Aufenthaltsrecht desjenigen, zu dem nachgezogen wurde; denn sie wird nach § 17 Abs. 1 zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft erteilt.

5. Die aufenthaltsrechtliche Situation von Ehegatten

Die unselbständige Aufenthaltserlaubnis des nachgezogenen Ehegatten (siehe Seite 10 unten) kann unter bestimmten Voraussetzungen zu einem eigenständigen - vom Ehepartner unabhängigen - Aufenthaltsrecht erstarken.

Nach § 19 Abs. 4 wird die unselbständige Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten dann zu einem eigenständigen Aufenthaltsrecht, wenn die Aufenthaltserlaubnis unbefristet verlängert wird.

5.1 Aufenthaltsverfestigung bei nachgezogenen Ehegatten/Ehefrauen

Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis von Ehegatten (§ 25)

Solange die eheliche Lebensgemeinschaft besteht, erhält der nicht erwerbstätige, nachgezogene Ehegatte eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis unter folgenden Voraussetzungen:

  1. die unter 3.1 a, c, d und e genannten Voraussetzungen werden von dem Ehegatten erfüllt (also z.B. seit 5 Jahren Besitz der Aufenthaltserlaubnis);
  2. der Ehepartner, zu dem nachgezogen wurde, ist im Besitz einer Arbeitsberechtigung nach § 286 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III);
  3. der Lebensunterhalt des Ehepaares ist durch Erwerbstätigkeit des Ehepartners, eigenes Vermögen oder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe gesichert (siehe dazu ausführlich 3.1).

Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft gilt für den nicht erwerbstätigen, nachgezogenen Ehegatten folgendes:

Ein Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis besteht, wenn der Lebensunterhalt durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des geschiedenen Ehepartners gesichert ist, dieser eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt und die oben unter a genannten Voraussetzungen von dem Ehegatten erfüllt werden (§25 Abs. 2).

Werden vom früheren Ehepartner keine Unterhaltsleistungen gezahlt, der Ehegatte erfüllt aber in seiner Person die Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 24 (siehe 3.1), muss diese erteilt werden.

Anmerkung:
Nicht erwerbstätige, nachgezogene Ehegatten sollten sich nach fünfjährigem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis auf jeden Fall um die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bemühen. Nur in diesem Falle ist der weitere Aufenthalt beim Scheitern der Ehe gesichert.

Die Aufenthaltsberechtigung von Ehegatten

Solange die eheliche Lebensgemeinschaft besteht, erhält der nicht erwerbstätige bzw. nachgezogene Ehegatte eine Aufenthaltsberechtigung, wenn die oben unter 3.2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Allerdings gelten nach § 27 Abs. 4 folgende Erleichterungen:

  • es ist ausreichend, wenn der Ehepartner im Besitz einer Arbeitsberechtigung nach § 286 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III);
  • der Lebensunterhalt des Ehepaares ist durch Erwerbstätigkeit des Ehepartners bzw. eigenes Vermögen oder eigene Mittel gesichert;
  • es ist ausreichend, wenn der Ehepartner mindestens 60 Monate Beiträge zur Rentenversicherung geleistet hat.

Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist dem Ehegatten eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn

  • er in seiner Person die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 27 erfüllt (siehe 3.2).

5.2 Entstehen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 19 AuslG

Am 1. Juni 2000 sind bedeutsame Änderungen des § 19 AuslG in Kraft getreten. Die Zeit, in der die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland bestanden haben muss, wird von vier auf zwei Jahre reduziert; verlässt eine Ehefrau ihren Ehemann schon früher, dann muss in Zukunft eine besondere Härte gegeben sein, um ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erhalten zu können (bisher war eine außergewöhnliche Härte gefordert).

Wer als nachgezogener Ehegatte noch keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt, erhält damit in folgenden Fall-Konstellationen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht:

  1. bei Scheitern der Ehe, wenn
    • die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens 2 Jahren im Bundesgebiet bestanden hat (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
      oder
    • sie rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der weitere Aufenthalt zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2);
  2. stirbt der Ehepartner, zu dem nachgezogen wurde, muss zu diesem Zeitpunkt die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestanden haben (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3).

Sowohl im Falle a als auch im Falle b ist bei Eintritt der Bedingung in der Regel erforderlich, dass der Ehepartner, zu dem nachgezogen wurde, im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung war (§ 19 Abs. 1 Nr. 4); außerdem darf gegen den Ehegatten kein Ausweisungsgrund vorliegen (§ 19 Abs. 3).

Bitte beachten: Für die Berechnung der Frist von zwei Jahren ist nicht der Zeitpunkt der gerichtlichen Ehescheidung maßgebend, vielmehr kommt es auf den Zeitpunkt der (auf Dauer bestimmten) tatsächlichen Trennung der Lebensgemeinschaft an.

Zur Frage, wann eine besondere Härte im Sinne von Satz 1 Nr. 2 vorliegt:

Geändert wurde auch Satz 2 des § 19 Absatz 1, der definiert, wann eine besondere Härte vorliegt. Dies wird insbesondere dann bejaht, "wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes."

In der Begründung zu dieser Änderung wird im Einzelnen ausgeführt, wie der Begriff "besondere" Härte auszulegen ist:

Droht im Zusammenhang mit der Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange (1. Alternative), dann ist eine besondere Härte insbesondere dann gegeben, wenn

  • dem Ehegatten im Herkunftsland etwa aufgrund gesellschaftlicher Diskriminierungen die Führung eines eigenständigen Lebens nicht möglich wäre,
  • dem Ehegatten dort eine Zwangsabtreibung droht,
  • das Wohl eines in der Ehe lebenden Kindes, etwa wegen einer Behinderung oder der Umstände im Herkunftsland, einen weiteren Aufenthalt in Deutschland erfordert oder
  • die Gefahr besteht, dass dem Ehegatten im Ausland der Kontakt zu dem Kind oder den Kindern willkürlich untersagt wird.

Die Änderung berücksichtigt daneben besondere Umstände während der Ehe in Deutschland, die es dem Ehegatten unzumutbar machen, zur Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten (2. Alternative). Solche Fälle liegen z.B. vor,

  • wenn der nachgezogene Ehegatte wegen physischer oder psychischer Misshandlungen durch den anderen Ehegatten die Lebensgemeinschaft aufgehoben hat oder
  • wenn der andere Ehegatte das in der Ehe lebende Kind sexuell missbraucht oder misshandelt hat.

Da die Aufzählung nicht abschließend ist, können auch ähnlich gelagerte Situationen als besondere Härte angesehen werden.

Wie wird die Aufenthaltserlaubnis in den genannten Fällen der Ehetrennung oder beim Tod des Ehepartners verlängert ?

Nach 19 Abs. 2 Satz 1 wird die Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen (also 2-Jahresfrist oder besondere Härte) um ein Jahr verlängert, ohne dass sich die Inanspruchnahme von Sozialhilfe negativ auswirken würde; allerdings gibt es hiervon nach § 19 Abs. 1 Satz 3 eine Ausnahme in den Fällen, in denen eigentlich eine besondere Härte bejaht wird: "zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung ....... versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf die Inanspruchnahme von Sozialhilfe angewiesen ist". Nach dieser Formulierung dürfte Missbrauch nur gegeben sein, wenn der Ehegatte z.B. eine ihm zumutbare Arbeit ablehnt. Alleinerziehende, die minderjährige Kinder betreuen müssen und deshalb auf den Bezug von Sozialhilfe angewiesen sind, fallen mit Sicherheit nicht unter die Missbrauchsregelung.

Nach Ablauf der "Schonfrist" von einem Jahr entscheidet die Ausländerbehörde nach Ermessen, ob weitere befristete Verlängerungen erteilt werden. Dabei sind allerdings die Regelversagungsgründe des § 7 Abs. 2 zu beachten, d.h. die Inanspruchnahme von Sozialhilfe wird wieder berücksichtigt. Damit ist bei Sozialhilfebezug eine Verlängerung nur dann möglich, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen. Wenn z.B. eine Frau über mehrere Jahre von dem Mann, von dem sie sich getrennt hat, keine Unterstützung erhält und keine Arbeit findet (bzw. ihre Kinder erziehen muss), wird die Aufenthaltserlaubnis immer wieder befristet verlängert werden. Wer Arbeit findet, hat dann nach fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis Anspruch auf die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.

5.3 Die aufenthaltsrechtliche Situation von "nachgezogenen" türkischen Staatsangehörigen

Der Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG - Türkei trifft in Artikel 6 Ausnahmeregelungen für türkische Staatsangehörige, die auf der Grundlage der Ehegattenzusammenführung eine Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik besitzen. Aus dem in der Praxis bedeutsamsten Abschnitt des Art. 6 leitet sich ab:

Türkische Staatsangehörige, die mit einem Ehegatten aus Deutschland oder der Türkei (oder einem anderen Land) verheiratet sind und seit einem Jahr beim gleichen Arbeitgeber in einem ordnungsgemäßen Arbeitsverhältnis stehen, besitzen einen Anspruch auf die Verlängerung ihrer Aufenthaltsgenehmigung, auch wenn sie sich vor Ablauf von zwei Jahren von dem Ehepartner, zu dem sie hierher gezogen sind, trennen.

(Auf die weiteren Punkte von Art. 6 wird an dieser Stelle nicht eingegangen.)

5.4 Aufenthaltsrechtliche Situation von Ehegatten eines Deutschen

(§§ 23, 25 Abs. 3 und 27 Abs. 3 Nr. 2)

Hier gelten folgende Besonderheiten:

  1. Die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfolgt, wenn der deutsche Ehepartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, kein Ausweisungsgrund gegen den Ehegatten besteht und der deutsche Ehepartner wegen anderweitiger Unterhaltsverpflichtungen keine Sozialhilfe in Anspruch nimmt. Die zunächst unselbständige Aufenthaltserlaubnis wird für 3 Jahre erteilt (§ 23 Abs. 2 Satz 1).
  2. Schon nach 3 Jahren wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel unbefristet verlängert, wenn die Ehe fortbesteht, sich der Ehegatte auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und kein Ausweisungsgrund gegen ihn vorliegt, (§ 25 Abs. 3; im Vergleich zu ausländischen Ehepaaren also sehr erleichterte Bedingungen !). Außerdem müssen selbstverständlich die unter a) genannten Voraussetzungen für die erstmalige Erteilung weiterhin gegeben sein.
  3. Die Aufenthaltsberechtigung kann "schon" nach 5 Jahren erteilt werden (§ 27 Abs. 3 Ziff. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 4). Dabei ist es neben den anderen Voraussetzungen ausreichend, wenn der deutsche Ehepartner den Lebensunterhalt sichert und 60 Monate Rentenversicherungsbeiträge eingezahlt hat.
  4. Beim Scheitern der Ehe oder Tod des deutschen Ehepartners ist der Ehegatte aufenthaltsrechtlich so gestellt, wie wenn er mit einem ausländischen Ehepartner verheiratet gewesen wäre (siehe oben 5.2).

Eine Ausnahme: Ist aus der Ehe ein Kind hervorgegangen (das ja automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, siehe unten 7.1), kann sich ein Aufenthalts-recht des ausländischen Ehegatten auch aus § 23 Abs. 1 Ziffer 3 AuslG ergeben, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. das Kind ist noch minderjährig und ledig,
  2. der ausländische Elternteil besitzt das Personensorgerecht und
  3. lebt mit dem Kind in familiärer Lebensgemeinschaft.
  4. Es kann auch ausreichen, wenn die Personensorge im Rahmen einer Betreuungs- und Beistandsgemeinschaft tatsächlich ausgeübt wird.
  5. (Auch wenn das Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit nichtehelich geboren wurde, kann daraus über § 23 Abs. 1 Ziffer 3 AuslG ein weiteres Aufenthaltsrecht für den ausländischen Elternteil erwachsen; Voraussetzung ist auch hier, dass zumindest eine intensive Betreuungs- und Beistandsgemeinschaft besteht.)
Anmerkung:
Nach Ablauf der Fristen von 3 und 5 Jahren sollten ausländische Ehegatten von deutschen Ehepartnern bei Vorliegen der Voraussetzungen auf jeden Fall eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis bzw. Aufenthaltsberechtigung beantragen

6. Die aufenthaltsrechtliche Situation von Kindern und Jugendlichen

6.1 Befreiungen von der Aufenthaltsgenehmigungspflicht

Grundsätzlich benötigen Kinder/Jugendliche unter 16 Jahren eine Aufenthaltsgeneh-migung (§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 AuslG), um sich legal in der Bundesrepublik aufzuhalten; allerdings sind von der Aufenthaltsgenehmigungspflicht nach § 2 der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz folgende Kinder und Jugendliche befreit:

  1. aus den Staaten der Europäischen Union
  2. aus Liechtenstein, der Schweiz und aus Ecuador,

wenn sie einen Nationalpass oder einen als Passersatz zugelassenen amtlichen Personalausweis oder Kinderausweis besitzen.

6.2 Aufenthaltsgenehmigungspflicht für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren

Die wichtigsten Bestimmungen für die Kinder und Jugendlichen, die aus anderen Ländern (wie z.B. der Türkei, dem Iran oder Afghanistan) kommen, sind:

  • Kinder/Jugendliche, die zu ihren Eltern in das Bundesgebiet nachziehen, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis, wenn die Voraussetzungen für den Nachzug gegeben sind (siehe oben 4.2.1 - 4.2.3); diese Aufenthaltserlaubnis wird verlängert - auch wenn ausreichender Wohnraum nicht mehr zur Verfügung steht und der Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener Erwerbstätigkeit der Eltern bzw. des sorgeberechtigten Elternteils gesichert ist (§ 20 Abs. 6).
  • Ein im Bundesgebiet geborenes Kind erhält von Amts wegen (also ohne Antragstellung) von der Geburt an eine Aufenthaltserlaubnis, wenn die Mutter eine solche besitzt. Diese Aufenthaltserlaubnis wird verlängert, solange das Kind minderjährig und ledig, die Mutter oder der sorgeberechtigte Elternteil im Besitz (mindestens) einer Aufenthaltserlaubnis ist und das Kind mit diesem Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft lebt - auch wenn ausreichender Wohnraum nicht mehr zur Verfügung steht und der Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener Erwerbstätigkeit der Eltern bzw. des sorgeberechtigten Elternteils gesichert ist
    (§ 21 Abs. 1 Satz 3).

6.3 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Jugendliche, die zusammen mit ihren Eltern im Bundesgebiet aufgewachsen sind, § 26

Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis mit 16 Jahren

Sowohl Jugendliche, die bis zum 16. Lebensjahr von der Aufenthaltsgenehmigungspflicht freigestellt sind (der Aufenthalt von solchen Kindern und Jugendlichen muß nach § 13 der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz spätestens 3 Monate nach der Einreise der Ausländerbehörde lediglich angezeigt werden) als auch Jugendliche aus den anderen Ländern erhalten nach Vollendung ihres 16. Lebensjahres unter folgenden Voraussetzungen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis:

  1. sie müssen sich bei Vollendung ihres 16. Lebensjahres bereits 8 Jahre rechtmäßig als minderjährige Familienangehörige im Bundesgebiet aufgehalten haben,
    § 26 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 3 (Anm.: der durch den 8-jährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Zeitpunkt der Vollendung des 16. Lebensjahres begründete Rechtsanspruch bleibt bestehen, selbst wenn er nicht sofort geltend gemacht wird).
  2. eine Ablehnung ist nach § 26 Abs. 3 Satz 1 möglich bei:
    • Vorliegen eines Ausweisungsgrundes, der auf persönlichem Verhalten beruht (Ziffer 1);
    • Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen innerhalb der letzten 3 Jahre (Ziffer 2);
    • Bezug von Sozial- oder Jugendhilfe, ohne dass eine schulische oder berufliche Ausbildung durchgeführt wird, deren Abschluss anerkannt wird (Ziffer 3).

In diesen Fällen kann die Ausländerbehörde auf dem Ermessensweg die Aufenthaltserlaubnis befristet verlängern, § 26 Absatz 3 Satz 2.

Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis bei Volljährigkeit

Wer als Kind/Jugendlicher zum Zwecke der Familienzusammenführung eingereist ist und sich erst nach Erreichen der Volljährigkeit 8 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (also z.B. erst im Alter von 10 Jahren in das Bundesgebiet zu seinen Eltern gezogen ist), erhält unter folgenden Voraussetzungen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis (§ 26 Abs. 1 Satz 2):

  1. er muss über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen;
  2. der Lebensunterhalt muss aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln bestritten werden oder er befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt;

    Ausnahmen von den Voraussetzungen a) und b) sind seit dem 1. November 1997 möglich, da § 26 Abs. 4 folgende Regelung trifft: von diesen Voraussetzungen "ist abzusehen, wenn sie von dem Ausländer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllt werden können .........",


  3. falls einer der unter 6.3. b) genannten Tatbestände vorliegt, besteht kein Anspruch auf Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die Ausländerbehörde trifft eine Ermessensentscheidung.
Anmerkung:
Jugendliche oder junge Erwachsene sollten bei Vorliegen der Voraussetzungen sogleich die Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis beantragen.

7. Staatsangehörigkeitsrecht

Im Wesentlichen gibt es zwei Möglichkeiten, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben:

  • Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt (§ 4 Staatsangehörigkeitsgesetz = StAG) und
  • der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung (siehe unten 7.3).

Eine dritte wichtige Möglichkeit galt nur übergangsweise bis 31. Dezember 2000: die Einbürgerung von bis zu 10-jährigen Kindern (siehe unten 7.2)

7.1 Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt (§ 4 StAG)

Es gibt drei verschiedene Tatbestände, nach denen ein Kind automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt:

  1. Ein Kind erwirbt durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StAG).
  2. Wird ein Kind nichtehelich geboren und nur der Vater besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, muss für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit die Vaterschaft festgestellt werden (§ 4 Abs. 1 Satz 2 StAG).
  3. Ein Kind ausländischer Eltern erwirbt durch Geburt in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 4 Abs. 3 StAG), wenn sich ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt
    1. seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhält (zu den Aufenthaltszeiten, die angerechnet werden, siehe Ziffer 4.3.1.2 der Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht -im folgenden VV abgekürzt; die Voraussetzungen sind weitgehend identisch mit denen der Einbürgerung - siehe unten 7.3.1 a)
      und
    2. eine Aufenthaltsberechtigung oder seit 3 Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt.

zu Ziffer 3.

Umstritten ist, ob ein Kind, das während des Urlaubs im Ausland geboren wird, nach § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt.

Kinder ausländischer Eltern erwerben neben der deutschen Staatsangehörigkeit in den meisten Fällen auch die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern. Sie müssen sich als junge Erwachsene zwischen dem 18. und 23. Lebensjahr für die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit entscheiden; mit 18 Jahren werden sie auf dieses Erfordernis hingewiesen (§ 29 StAG).

Kinder aus binationalen Partnerschaften, die bei Geburt nach § 4 Abs. 1 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben und auch die Staatsangehörigkeit des "ausländischen" Elternteils besitzen, können -wie bisher- beide Staatsangehörigkeiten behalten.

7.2 Einbürgerung von Kindern nach § 40 b StAG

Kinder, die nach dem 1. Januar 1990 und bis einschließlich 31. Dezember 1999 geboren waren, hatten unter folgenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Einbürgerung:

  1. Das Kind hielt sich rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland auf;
  2. das Kind wurde in Deutschland geboren (dieser Punkt ist auch hier bei einem Auslandsurlaub zum Zeitpunkt der Geburt umstritten);
  3. im Zeitpunkt der Geburt hatte ein Elternteil seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland;
  4. dieser Elternteil besaß im Zeitpunkt der Geburt eine Aufenthaltsberechtigung oder seit 3 Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis;
  5. die Voraussetzungen c) und d) mussten auch im Zeitpunkt der Antragstellung noch vorliegen;
  6. die Eltern stellten bis spätestens 31. Dezember 2000 den Antrag auf Einbürgerung ihres Kindes.

Auch für diese Kinder gilt das Optionsmodell, wenn sie neben der deutschen noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzen, d.h. sie müssen sich zwischen dem 18. und 23. Lebensjahr für eine Staatsangehörigkeit entscheiden.

Kosten der Einbürgerung nach § 40 b StAG:

Die Einbürgerungsgebühr beträgt 500.- DM für das erste Kind, für weitere Kinder dann jeweils 100.- DM; den Einbürgerungsbehörden wurde vom Innenministerium empfohlen, so zu verfahren (nicht alle Behörden folgten dieser Empfehlung); eine weitere Reduzierung (z.B. bei Sozialhilfebezug) ist im Einzelfall möglich, dürfte allerdings nicht immer leicht zu erreichen sein.

7.3 Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung

Ausländerinnen und Ausländer, die schon länger ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben, können ihre Einbürgerung beantragen. Es gibt zwei verschiedene Grundlagen für die Einbürgerung:

  • Die Anspruchseinbürgerung nach dem Ausländergesetz (§§ 85 ff) und
  • die Ermessenseinbürgerung nach § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht.
7.3.1 Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach §§ 85 ff Ausländergesetz (Anspruchseinbürgerung)

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, damit ein/e Ausländer/in auf Antrag eingebürgert wird:

  1. a) Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland muss seit 8 Jahren bestehen.
  2. Prinzipiell muss der Aufenthalt ununterbrochen sein, in § 89 AuslG ist bestimmt, welche Unterbrechungen unbeachtlich sind. Rechtmäßig war ein Aufenthalt, wenn der/die Antragsteller/in im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, -berechtigung, -bewilligung oder -befugnis war; Zeiten einer Aufenthaltsgestattung werden nur angerechnet, wenn der Betreffende als Asylberechtigter anerkannt worden ist oder nach § 35 AuslG eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt. Nicht angerechnet werden die Zeiten einer Duldung.
  3. In schriftlicher Form muss ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und eine Erklärung, keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen zu verfolgen, abgegeben werden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1).
  4. Er/sie muss im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung sein (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2).
  5. Er/sie muss in der Lage sein, den Lebensunterhalt für sich und die Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe zu sichern (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 3).
    • Der Bezug von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe schadet nur dann nicht, wenn diese Tatsache nicht zu vertreten ist (§ 85 Abs. 1 Satz 2). Nicht zu vertreten ist z.B. ein Arbeitsplatzverlust aus gesundheitlichen, betriebsbedingten oder konjunkturellen Gründen, wenn man sich intensiv um eine neue Beschäftigung bemüht. Zu vertreten sind der Arbeitsplatzverlust wegen Nichterfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten und wegen wiederholter Erfüllung der Voraussetzungen für eine Sperrzeit (z.B. nicht an Umschulungsmaßnahme teilgenommen) oder wenn aus anderen Gründen Hinweise auf Arbeitsunwilligkeit bestehen.

    Zu beachten ist: Junge Erwachsene unter 23 Jahren müssen nach § 85 Abs. 3 ihren Lebensunterhalt nicht sichern können (und auch keine entsprechenden Nachweise vorlegen)!

  6. Die Aufgabe oder der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit ist erforderlich, § 85 Abs. 1 Satz 1 Ziff 4 AuslG.
    Ausnahmsweise kann nach § 87 AuslG die Einbürgerung auch unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit vorgenommen werden (siehe unten 7.3.1.1).
  7. Es darf keine Verurteilung wegen einer Straftat vorliegen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 5).
    • Nach § 88 Abs. 1 bleiben Verurteilungen mit einem Strafmaß bis zu 180 Tagessätzen oder bis zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt sind, außer Betracht.
    • Höhere Strafen können gem. § 88 Abs.1 Satz 2 nach Einzelfallprüfung unberücksichtigt bleiben (allerdings sind die Vorgaben in der Verwaltungsvorschrift sehr eng).
    • Verurteilungen, die getilgt oder zu tilgen sind, werden nicht berücksichtigt (bei höheren Strafen beträgt die Tilgungsfrist für die meisten Delikte 15 Jahre).
    • Wenn ein Ermittlungsverfahren läuft, wird die Entscheidung über die Einbürgerung ausgesetzt, bis dieses abgeschlossen ist, § 88 Abs. 3 AuslG.
  8. Nicht ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache führen zum Ausschluß des Anspruchs auf Einbürgerung (§ 86 Ziff. 1).
    • Wer Sprachkenntnisse formell nachweisen kann (z. B. durch Hauptschulabschluss, erfolgreiche Lehre, einen mindestens vierjährigen Schulbesuch mit Versetzung in die nächsthöhere Klasse oder durch das Zertifikat Deutsch), erfüllt in jedem Fall ohne weitere Überprüfung diese Voraussetzung. Ist kein formeller Nachweis möglich, werden die Sprachkenntnisse durch persönliches Erscheinen bei der Behörde überprüft; in Rheinland-Pfalz wird ein Zeitungsartikel vorgelegt, dessen Inhalt wiedergegeben werden muss. Nach Ziffer 86.1.1 der VV "ist auf Behinderungen, die dem Einbürgerungsbewerber das Lesen oder Sprechen nachhaltig erschweren, Rücksicht zu nehmen". In Niedersachsen wird dies so interpretiert, dass "auch Blinde, Taube oder Stumme und Analphabeten über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen können".
  9. Es dürfen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung vorliegen (§ 86 Ziff. 2).
  10. Das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach 46 Nr. 1 AuslG ("extremistische politische Betätigung") schließt die Einbürgerung ebenfalls aus (§ 86 Ziff. 3 AuslG).

Kosten, § 90 AuslG:

Die Gebühr beträgt 255.- €; aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses kann Ermäßigung oder Befreiung gewährt werden, § 90 Satz 3 AuslG.

7.3.1.1 Tatbestände für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit

§ 87 Ausländergesetz enthält eine abschließende Aufzählung der Tatbestände, die es ermöglichen, die bisherige Staatsangehörigkeit beizubehalten:

  1. Der Heimatstaat sieht das Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit nicht vor (rechtliche Unmöglichkeit, § 87 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1).
    • Beispiele sind die Länder Afghanistan, Argentinien und Uruquay.

  2. Der Heimatstaat verweigert die Entlassung und der Antragsteller gibt der Einbürgerungsbehörde den Entlassungsantrag zur Weiterleitung an die jeweilige Auslandsvertretung des Herkunftsstaates (faktische Unmöglichkeit, Ziff. 2).
    • Hier ist Griechenland zu nennen, denn aus der griechischen Staatsangehörigkeit werden nur Angehörige ethnischer Minderheiten entlassen.

  3. Der Heimatstaat verweigert die Entlassung aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat, oder macht sie von unzumutbaren Bedingungen abhängig oder entscheidet nicht in angemessener Zeit (Ziff. 3).
    • Unzumutbar ist eine überhöhte Entlassungsgebühr oder eine durch das Entlassungsverfahren bedingte Gefährdung für Leib, Leben oder Freiheit von Familienangehörigen des Einbürgerungsbewerbers im Heimatland.

  4. Bei älteren Personen, wenn die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt, die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte und die Mehrstaatigkeit das einzige Hindernis für die Einbürgerung wäre (Ziff. 4).
  5. Bei Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit würden dem Antragsteller erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen (Ziff. 5) Dies ist z.B. der Fall bei Erbrechtsbeschränkungen oder dem Verlust von Rentenansprüchen, wenn der Nachteil mindestens 10.000 € beträgt.
  6. Der Antragsteller ist politisch Verfolgter nach § 51 AuslG oder Kontingentflüchtling (Ziff. 6).
  7. Bei Staatsangehörigen aus der Europäischen Union, wenn "Gegenseitigkeit" besteht (§ 87 Abs. 2), d.h. wenn dieses Land bei der Einbürgerung von deutschen Staatsangehörigen auch die doppelte Staatsangehörigkeit akzeptiert. "Gegenseitigkeit" besteht zur Zeit schon im Verhältnis zu Griechenland, Großbritannien, Irland, Portugal, Schweden, Belgien, Frankreich und Italien. Im Verhältnis zu den Niederlanden besteht Gegenseitigkeit dagegen nur für bestimmte Personengruppen, nämlich für Deutschverheiratete und für Personen mit einem mindestens fünfjährigen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland vor Vollendung des 18. Lebensjahres.
  8. Der Heimatstaat macht die Entlassung von dem Ableisten des Wehrdienstes abhängig und der Betreffende ist aufgrund seiner schulischen Ausbildung besonders gut in deutsche Lebensverhältnisse integriert, § 87 Abs. 3.
Anmerkung:
In der Verwaltungsvorschrift sind die einzelnen Voraussetzungen so differenziert geregelt, dass hier nur beispielhaft darauf eingegangen wird.
7.3.1.2 Miteinbürgerung von Ehegatten und minderjährigen Kindern

Nach § 85 Absatz 2 AuslG können die Ehegatten und minderjährigen Kinder miteingebürgert werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Der Antrag muss gleichzeitig mit oder rechtzeitig vor der Einbürgerung des Anspruchsberechtigten gestellt werden.
  2. Alle Voraussetzungen der §§ 85, 86 müssen grundsätzlich auch in der Person des Ehegatten oder minderjährigen Kindes vorliegen (siehe oben); es gelten allerdings folgende Ausnahmen:
    • bei Ehegatten genügt ein Aufenthalt von vier Jahren in Deutschland und die eheliche Lebensgemeinschaft muss zwei Jahre bestanden haben;
    • bei Kindern bis 16 Jahren, die in familiärer Lebensgemeinschaft mit den Eltern leben, reicht ein Aufenthalt von drei Jahren; ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung etc. ist hier nicht erforderlich;
    • hinsichtlich der deutschen Sprachkenntnisse gelten nach Ziffer 85.2.1.2.3 der VV erleichterte Voraussetzungen; bei Ehegatten kann der Bildungsstand berücksichtigt werden, die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich verständigen zu können, ist allerdings stets erforderlich; bei minderjährigen Kindern genügt es, wenn sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen können und die Integration gewährleistet ist).

Kosten:

Für miteingebürgerte minderjährige Kinder beträgt die Gebühr 51.- € (§ 90 Satz 2 AuslG); aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses kann Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden (Satz 3).

Abschließend zuständig für Entscheidungen über Anspruchseinbürgerungen sind die Stadt- bzw. Kreisverwaltungen.

7.3.2 Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz (Ermessenseinbürgerung)

Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein, um auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben zu können:

  1. Der/die Antragsteller/in muss handlungsfähig, also mindestens 16 Jahre alt sein, § 8 Abs. 1 Ziff. 1 StAG.
  2. Ausweisungsgründe dürfen nicht vorliegen (§ 8 Abs. 1 Ziffer 2).
  3. Eine Wohnung muss vorhanden sein (§ 8 Abs. 1 Ziffer 3).
  4. Er/sie muss imstande sein, den Lebensunterhalt für sich und die Familienangehörigen zu bestreiten, § 8 Abs. 1 Ziff. 4).
    • Der Bezug von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe schließt die Einbürgerung definitiv aus, auch wenn diese Tatsache nicht zu vertreten ist (im Gegensatz zur Anspruchseinbürgerung);
    • bei Bezug von Arbeitslosengeld, Erziehungsgeld, Krankengeld, Wohngeld oder BAföG-Leistungen ist eine Prognoseentscheidung erforderlich, ob der/die Bewerber/in künftig in der Lage ist, sich ohne Bezug solcher Leistungen aus eigenen Kräften zu unterhalten.
  5. Im Rahmen der Ermessensausübung gelten nach der Verwaltungsvorschrift folgende Grundsätze, die zu berücksichtigen sind:
    • Der/die Antragsteller/in muss sich in die "deutschen Lebensverhältnisse" eingeordnet haben, insbesondere über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen; hier gelten nach Ziffer 8.1.2.1.1 der VV ähnliche Kriterien wie bei der Anspruchseinbürgerung (siehe oben 7.3.1); krankheitsbedingte Schwierigkeiten können dazu führen, dass die Anforderungen reduziert werden.
    • Erforderlich ist ein rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet seit 8 Jahren (siehe oben 7.3.1 a).

Duldungszeiten können hier allerdings in einem Ausnahmefall berücksichtigt werden und zwar dann, wenn die Duldung bei der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 3 angerechnet wurde.

  • Man muss im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder -berechtigung sein; ausnahmsweise kann hier eine Aufenthaltsbefugnis ausreichen, wenn sie nach § 51 Ausländergesetz (Ziffer 8.1.3.1 der VV) oder aufgrund einer Altfallregelung (Ziffer 8.1.2.4 VV) erteilt wurde.
  • Staatsbürgerliche Voraussetzungen
    • dem eigenen Lebenskreis entsprechend ist die Kenntnis der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik erforderlich;
    • es dürfen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung vorliegen;
    • in schriftlicher Form ist erforderlich das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und eine Erklärung, keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen zu verfolgen;
    • im Einzelfall kann eine Anfrage an die Verfassungsschutzbehörde erfolgen, wenn Hinweise auf verfassungsfeindliche oder extremistische Betätigungen vorliegen.
  • Die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ist erforderlich; bei der Frage, ob die bisherige Staatsangehörigkeit ausnahmsweise beibehalten werden kann, können die Kriterien des § 87 AuslG (siehe oben 7.3.1.1) im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens berücksichtigt werden.

Kosten:
Sie entsprechen der Regelung wie bei der Anspruchseinbürgerung.

7.3.2.1 Sonderfälle der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG
  1. Nach Ziffer 8.1.3.1 VV ist bei
    • Asylberechtigten und politisch Verfolgten nach § 51 Ausländergesetz,
    • Kontingentflüchtlingen und
    • Staatenlosen

    eine Aufenthaltsdauer von sechs Jahren für die Einbürgerung ausreichend.
    Im Zeitpunkt der Einbürgerung genügt bei politisch Verfolgten nach § 51 Ausländergesetz der Besitz einer Aufenthaltsbefugnis (wenn die Befugnis schon seit 6 Jahren besteht und nicht zu erwarten ist, dass dieser Status widerrufen oder zurückgenommen wird).
    In allen diesen Fällen soll die Einbürgerung erleichtert und das Verfahren beschleunigt werden.

  2. Ältere Personen (= über 60-jährige)
    Wenn diese Personen seit 12 Jahren hier sind, reicht es aus, wenn sie sich mündlich verständigen können.
  3. Viel schneller werden u.a. Sportler/innen und Künstler/innen eingebürgert, wenn für deren Einbürgerung ein besonderes Interesse spricht (siehe Ziffer 8.1.3.5 VV).
7.3.2.2 Die Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern im Rahmen von § 8 StAG

Auch bei der Ermessenseinbürgerung können Ehegatten und minderjährige Kinder miteingebürgert werden. In der Person des Ehegatten oder minderjährigen Kindes müssen ebenfalls alle Voraussetzungen des § 8 StAG vorliegen (siehe oben 7.3.2); es gelten jedoch folgende Abweichungen:

  • Bei Ehegatten reichen 4 Jahre Inlandsaufenthalt und zwei Jahre eheliche Lebensgemeinschaft;
  • bei Jugendlichen/Kindern unter 16 Jahren reichen drei Jahre Inlandsaufenthalt;
  • hinsichtlich der deutschen Sprachkenntnisse sind die Anforderungen geringer (entspricht der Regelung wie bei der Anspruchseinbürgerung, s.o. 7.3.1.2).

Kosten:

Die Gebühr beträgt 255.- € für Erwachsene, für minderjährige Kinder 51.- €, § 38 Abs. 2 StAG; Ausnahmen sind auch hier möglich.

Zuständig für die Entscheidungen nach § 8 Staatsangehörigkeitsgesetz ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier.

7.3.2.3 Die Einbürgerung von Ehegatten Deutscher, § 9 StAG

Ehepartner/innen von deutschen Staatsangehörigen sollen unter folgenden Bedingungen eingebürgert werden (diese Anträge sind im Verhältnis zu Anträgen nach § 8 StAG bevorzugt zu bearbeiten):

  1. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 StAG müssen erfüllt sein.
  2. Auch hier gelten die Grundsätze für die Ermessensausübung wie bei § 8 allerdings mit folgenden Ausnahmen:
    • Einbürgerungsbewerber/innen müssen sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache ausdrücken können (Ziffer 9.1.2.1 VV);
    • erforderlich ist ein Aufenthalt von drei Jahren im Inland und die Ehe muss zwei Jahre bestanden haben (wobei der Partner in dieser Zeit die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben muss).

Kosten:

Die Gebühr beträgt auch hier nach § 38 Abs. 2 Satz 1 StAG 255.- €.

Zuständig für Entscheidungen nach § 9 sind die Kreis- bzw. Stadtverwaltungen.

Ausführliche Informationen zu Fragen der Einbürgerung können Sie der im Herbst 2000 herausgegebenen Broschüre der Landesbeauftragten für Ausländerfragen bei der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz entnehmen.

8. Recht auf Wiederkehr (§ 16)

8.1 Wiederkehr von Jugendlichen / jungen Erwachsenen, die in der Bundesrepublik aufgewachsen sind

Unter folgenden Voraussetzungen hat ein Ausländer, der als Minderjähriger seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, einen Rechtsanspruch auf Wiederkehr in die Bundesrepublik:

  1. er hat sich vor seiner Ausreise 8 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und dabei 6 Jahre eine Schule besucht (erforderlich ist ein rechtmäßiger Aufenthalt von insgesamt 8 Jahren, als Schulbesuch gilt auch der Besuch von Berufs- und Berufsfachschulen);
  2. seit der Ausreise sind weniger als 5 Jahre vergangen;
  3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wird nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt;
  4. der Lebensunterhalt ist aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert, die ein Dritter für die Dauer von 5 Jahren übernommen hat (wobei öffentliche Mittel wie Sozial- oder Jugendhilfe nicht in Anspruch genommen werden dürfen).

Liegen die Voraussetzungen a bis d vor, kann die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nur versagt werden, wenn Ausweisungsgründe vorlagen bzw. vorliegen oder bei Minderjährigen die persönliche Betreuung nicht gewährleistet ist (§ 16 Abs. 3).

Wenn eine der Voraussetzungen a, b oder c "nicht ganz" erfüllt ist, kann die Wiederkehr nach § 16 Abs. 2 zur Vermeidung einer besonderen Härte ermöglicht werden (auch hier ist die Zustimmung der Bezirksregierung erforderlich); zwingende Voraussetzung ist allerdings, dass der Lebensunterhalt gesichert ist (siehe oben d).

Eine einmal erteilte Aufenthaltserlaubnis wird nach § 16 Abs. 4 verlängert, auch wenn inzwischen der Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert oder die Unterhaltungsverpflichtung wegen Ablaufs der 5 Jahre entfallen ist.

8.2 Wiederkehr von ehemaligen Arbeitnehmern oder deren Witwen

Ehemalige Arbeitnehmer oder deren Witwen haben nach § 16 Abs. 5 unter folgen-den Voraussetzungen einen Regelanspruch auf Wiederkehr in die Bundesrepublik (diese Vorschrift dürfte durch die neu eingeführte Rückkehrregelung - siehe unten 10. - an Bedeutung verlieren)

  1. sie beziehen von einem Träger im Bundesgebiet Rente;
  2. vor der Ausreise haben sie sich mindestens 8 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.

Auch wenn diese beide Voraussetzungen gegeben sind, kann die Wiederkehr versagt werden, wenn

  • jemand im Alter von 35 Jahren Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht (so Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz) oder
  • die Rente nicht ausreichend für den Lebensunterhalt ist (allerdings ist dies äußerst umstritten, so dass eine Wiederkehr auf jeden Fall versucht werden sollte).

9. Ausweisungen

Das Ausländergesetz unterscheidet zwischen verschiedenen Ausweisungstatbeständen, bei deren Vorliegen je nach der "Schwere" des Tatbestandes eine Ausweisung zu erfolgen hat, in der Regel zu erfolgen hat oder erfolgen kann.

9.1 Die zwingende Ausweisung nach § 47 Abs. 1

Danach wird ein Ausländer ausgewiesen, wenn er

  • rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens 3 Jahren verurteilt worden ist,
  • wegen vorsätzlicher Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens 3 Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist,
  • bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,

oder

  • zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, ohne dass diese zu Bewährung ausgesetzt worden wäre und zwar
    • wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz oder
    • wegen Landfriedensbruchs in einem besonders schweren Fall nach § 125 a Satz 2 des Strafgesetzbuches (StGB) (ein besonders schwerer Fall liegt z.B. bei Schusswaffengebrauch und bei Plünderungen vor) oder
    • wegen eines bei einer verbotenen öffentlichen Kundgebung/Demonstration begangenen Landfriedensbruchs gemäß § 125 StGB.

Von dem Gebot der zwingenden Ausweisung wird abgesehen bei Ausländern, die einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 (siehe 9.4) genießen; sie werden nicht zwangsläufig, sondern in der Regel ausgewiesen (siehe dazu unten 9.2).

9.2 Die Ausweisung "in der Regel" (§ 47 Abs. 2)

Danach wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn er

  • rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist,
  • zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, ohne daß diese zur Bewährung ausgesetzt worden wäre,
  • gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen hat (siehe genauen Wortlaut in § 47 Abs. 2 Ziffer 2),
  • sich bei einer verbotenen oder aufgelösten Kundgebung/Demonstration an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen aus einer Menschenmenge heraus als Täter oder Teilnehmer beteiligt (genauen Wortlaut siehe § 47 Abs. 2 Ziffer 3; da keine rechtskräftige Verurteilung vorausgesetzt wird, wird hier die Unschuldsvermutung aufgegeben; dies führt zu der paradoxen Situation, daß die Ausländerbehörden und gegebenenfalls die Verwaltungsgerichte nachprüfen müssen, ob die Vorwürfe der Polizei berechtigt sind),
  • die Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 Nr 5 (siehe den Wortlaut der Vorschrift) erfüllt, also z.B. die freiheitlich demokratische Grundordnung gefährdet oder unter Terrorismusverdacht steht (Abs. 2 Ziffer 4)

oder

  • bei einer Befragung zu sicherheitsrelevanten Punkten falsche oder unvollständige Angaben macht (siehe Abs. 2 Ziffer 5).

(Abs. 2 Ziffer 4 und 5 wurden nach dem 11. September 2001 mit den sogenannten Anti-Terror-Gesetzen in § 47 Abs. 2 neu aufgenommen; da beide Vorschriften verfassungsrechtlich sehr problematisch sind, bleibt abzuwarten, ob darauf gestützte Ausweisungen von den Gerichten mitgetragen werden).

Anmerkungen:
(1) Wenn ein Ausweisungstatbestand nach § 47 Abs. 2 erfüllt ist, liegt die Rechtsfolge der Ausweisung nicht von vornherein im Ermessen der Ausländerbehörde. Grundsätzlich wird in einem solchen Fall die Ausweisung verfügt werden. Die Ausländerbehörde kann davon aber absehen, wenn im Einzelfall besondere Umstände gegeben sind, die den Ausländer entlasten oder aufgrund derer die Ausweisung eine unangemessene Härte darstellen würde. Die entlastenden Umstände sind von dem Ausländer vorzubringen.
(2) Besteht besonderer Ausweisungsschutz nach § 48 (siehe unten 9.4), findet statt der "Regel-Ausweisung" eine "offene" Ermessensentscheidung (siehe unten 9.3) statt.

9.3 Abweichende Regelungen bei Minderjährigen und Heranwachsenden

Bei Minderjährigen und Heranwachsenden gelten abweichende Regelungen, d.h. die "strengen" Vorschriften der §§ 47 Abs. 1 und 2 sind nur bedingt anwendbar.

Dabei muss unterschieden werden zwischen Minderjährigen und Heranwachsenden, die sich alleine bzw. nicht mit ihren Eltern zusammen lebend hier aufhalten (Alter-native 1), und Minderjährigen und Heranwachsenden, die mit ihren Eltern in häusli-cher Gemeinschaft leben (Alternative 2).

Alternative 1 ("alleinstehende" Heranwachsende/Minderjährige):

Bei heranwachsenden Ausländern (also den 18- bis 21-jährigen), die im Bundesgebiet aufgewachsen sind und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzen, ist in allen Fällen -also auch bei der zwingenden und der Regelausweisung- eine "offene" Ermessensentscheidung zu treffen (§ 47 Abs. 3 Satz 3).

Aufgewachsen ist eine Person hier dann, wenn sie Kindheit und Jugend zumindest überwiegend in der Bundesrepublik verbracht hat und hier ihr Leben geprägt worden ist (fraglich ist dies, wenn die Einreise in die Bundesrepublik erst im Alter von 12 oder 15 Jahren erfolgt ist).

Anmerkung zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen § 47 Abs. 3 Satz 3 zur Anwendung kommt: der Betreffende muss jünger als 21 Jahre sein, wenn die Entscheidung über die Ausweisung getroffen wird. Die Entscheidung über die Ausweisung muss unverzüglich nach Kenntnis über die Rechtskraft des Urteils im Strafverfahren ergehen.

Bei Ausländern, die zum Zeitpunkt der Ausweisungsentscheidung minderjährig sind und sich ohne Eltern hier aufhalten, ist ebenfalls in allen Fällen der §§ 47 Abs. 1 und Abs. 2 eine "offene" Ermessensentscheidung zu treffen (§ 47 Abs. 3 Satz 4).

Alternative 2(Minderjährige und Heranwachsende, die mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben):

Bei Minderjährigen, deren Eltern oder deren personensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten bzw. aufhält, ist in jedem Fall eine "offene" Ermessensentscheidung zu treffen, und zusätzlich können sie nach § 48 Abs. 2 nur ausgewiesen werden, wenn sie rechtskräftig verurteilt worden sind wegen

  1. serienmäßiger Begehung nicht unerheblicher vorsätzlicher Straftaten oder
  2. mehrerer schwerer Straftaten (eine "schwere Straftat" dürfte sicher dann vorliegen, wenn die Tat mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bedroht ist) oder
  3. einer besonders schweren Straftat (hier ist ein Strafrahmen erforderlich, der auf jeden Fall weit über einem Jahr liegen müsste).

Das gleiche gilt für Heranwachsende, die im Bundesgebiet geboren oder aufgewachsen sind und noch mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben.

9.4 Die Ausweisung im Ermessen der Ausländerbehörde (§§ 45 und 46)

Nach § 45 Abs. 1 kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.

Bei der Entscheidung der Ausländerbehörde sind in diesem Fall auch alle entlastenden Umstände wie z.B. die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und schutzwürdige Bindungen im Bundesgebiet zu berücksichtigen ("offene" Ermessensentscheidung; siehe § 45 Abs. 2).

In § 46 Ziffer 1 bis 7 ist beispielhaft aufgezählt, in welchen Fällen eine Ausweisung erfolgen kann.

Zu nennen sind insbesondere:

  • "extremistische politische Betätigung", die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richtet (Ziffer 1),
  • die Inanspruchnahme von Sozialhilfe (Ziffer 6; das Europäische Fürsorgeabkommen verbietet allerdings die Ausweisung u.a. von Staatsangehörigen der Türkei wegen Sozialhilfebedürftigkeit),
  • längerfristige Obdachlosigkeit oder Verhalten, das die öffentliche Gesundheit gefährdet (Ziffer 5),
  • der Verbrauch von Betäubungsmitteln ohne Bereitschaft zu einer Therapie (Ziffer 4).

Personen mit besonderem Ausweisungsschutz nach § 48 (siehe folgend 9.4) können nur aus "schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" ausgewiesen werden (damit ist auf jeden Fall ausgeschlossen eine Ausweisung wegen längerfristiger Obdachlosigkeit und wegen Sozial- oder Jugendhilfebezugs; im Hinblick auf den Bezug von Sozialhilfe ergibt sich dies aus Ziffer 46.6.3.1.6 der Verwaltungsvorschrift).

Zum 1. November 1997 eingeführt wurde, dass "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Regel in den Fällen des § 47 Abs. 1 vorliegen ", § 48 Abs. 1 Satz 2.

9.5 Personengruppen mit besonderem Ausweisungsschutz nach § 48

Dazu gehören:

  1. Ausländer mit Aufenthaltsberechtigung;
  2. Ausländer mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis, die im Bundesgebiet geboren sind oder als Minderjährige eingereist sind;
    Anmerkung:
    Nach dem Oberverwaltungsgericht Hamburg (InfAuslR 93, 263) "muss einem Ausländer, der in Deutschland geboren ist und hier ständig gelebt hat und die Sprache seines Heimatstaates nur gebrochen spricht und dort keine Familienbande hat und diesem Land allein durch das formale Band der Staatsangehörigkeit verbunden ist, der Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 in noch höherem Maße zugute kommen als demjenigen, der die prägenden ersten Jahre seines Lebens im Staat der Staatsangehörigkeit verbracht hat und wenigstens dessen Sprache spricht."
  3. Ausländer mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis, die mit einer Person in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, die eine Aufenthaltsberechtigung besitzt oder die Voraussetzungen der Ziffer 2 erfüllt;
  4. Ausländer, die mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft leben;
  5. Ausländer, die als Asylberechtigte anerkannt sind oder einen vergleichbaren Status besitzen;
  6. Asylbewerber genießen nach § 48 Abs. 3 in der Regel den gleichen Schutz wie Asylberechtigte (siehe Ziffer 5).

(Exkurs: Auch Staatsangehörige aus der Europäischen Union, die eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis - EG besitzen, genießen besonderen Ausweisungsschutz nach dem Aufenthaltsgesetz / EWG.)

10. Aufenthaltsstatus von älteren Migranten und Migrantinnen

Nach § 44 Abs. 1 Ziffer 3 erlischt eine Aufenthaltsgenehmigung regelmäßig dann, wenn der Ausländer ausreist und nicht innerhalb von 6 Monaten wieder einreist.

Von dieser Regel gibt es nach § 44 Abs. 1a und 1b Ausnahmen bei Migranten und Migrantinnen, die Rente beziehen.

Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:

Die betreffenden Personen

  • besitzen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung;
  • haben sich als Arbeitnehmer oder als Selbständige mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten;
  • beziehen eine Rente (wegen Alters, verminderter Erwerbsfähigkeit, Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit) in einer solchen Höhe, dass während eines Aufenthaltes im Bundesgebiet keine Sozialhilfe in Anspruch genommen werden muss (welche Maßstäbe hier die Ausländerbehörden im Einzelfall anlegen werden, kann zur Zeit noch nicht beantwortet werden); anstelle des Rentenbezugs können eigenes Vermögen oder ergänzende Unterhaltsleistungen unterhaltsverpflichteter Personen zur Deckung des Lebensunterhalts anerkannt werden;
  • genießen einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt.

Ehegatten von Ausländern, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, behalten ihre unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung auch bei längerer Ausreise, wenn

  • der Ehegatte seinen Lebensunterhalt aus eigenen Rentenansprüchen oder aus dem Unterhalt des Ausländers bestreiten kann und
  • über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der alle Risiken abdeckt.
Anmerkung:
Auf Antrag stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes eine Bescheinigung über den Fortbestand der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder der Aufenthaltsberechtigung aus, § 44 Abs. 1a Satz 3; diese Bescheinigung sollte vor der Planung einer längeren Ausreise unbedingt beantragt werden, damit die ungewisse Frage, ob die Höhe der Rente reicht, geklärt ist.