Handgeld für mittellose Personen bei Abschiebungen Sehr geehrte Damen und Herren, mit Rundschreiben vom 4. September 2002 hatte ich Ihnen mitgeteilt, dass das Land Rheinland-Pfalz Haushaltsmittel für die Gewährung eines Handgeldes für mittellose Personen bei Abschiebungen bereitgestellt hat. Auf Grund der im letzten Jahr verfügten Haushaltssperre mussten diese Mittel jedoch bedauerlicherweise wieder zurückgezogen werden, so dass die Zahlung eines Handgeldes wieder eingestellt werden musste. Nachdem nun der Ministerrat in seiner Sitzung am 28. Januar 2003 die Umsetzung der Konsolidierungsvorgaben in den Entwurf eines 2003 beschlossen hat, konnte die im letzten Jahr verfügte Globalsperre wieder aufgehoben werden. Ich freue mich, Ihnen daher heute mitteilen zu können, dass nunmehr erneut Haushaltsmittel für die Gewährung eines Handgeldes für mittellose Personen bei Abschiebungen bereitgestellt werden können. Im Sinne einer freiwilligen Leistung des Landes kann ab sofort in den Fällen, in denen die abzuschiebende Person glaubhaft gemacht hat, nicht über finanzielle Mittel in ausreichender Höhe zu verfügen, um sich im Heimatland bis zum Zielort im notwen-.digen Umfang zu verpflegen,
ausgehändigt werden. Dabei sind an die Glaubhaftmachung geringe Anforderungen zu stellen. Die Finanzierung erfolgt aus Kapitel 03 82 Titel 671 03 aus Landesmitteln. Die Auszahlung des Handgeldes wird je nach dem, ob die Abschiebung aus einer Landeseinrichtung oder aus einer rheinland-pfälzischen Kommune heraus erfolgt,
oder
Die Aushändigung erfolgt mit dem als Anlage 1 beigefügten Begleitschreiben, auf das eventuell begleitende Polizeibeamtinnen und -beamte hinzuweisen sind. Nach erfolgter Auszahlung des Handgeldes und Ausreise des Betroffenen weist die jeweilige rheinland-pfälzische Kommune der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier im Zusammenhang mit der Beantragung der Erstattungen nach § 3 Abs. 2 des Landesaufnahmegesetzes (LAufnG) die gewährte Leistung und die jeweilige Form der Rückführung (zwangsweise oder geführt) nach. Diese erstattet die entsprechenden Beträge parallel zu den Erstattungen nach § 3 Abs. 2 LAufnG. Um das Abrechnungsverfahren einheitlich zu gestalten, bitte ich Sie, das beigefügte Formular (Anlage 2) zu benutzen. Ich hoffe, dass durch dieses Programm die Rückführung ausreisepflichtiger Personen nach humanitären Gesichtspunkten verbessert und damit die Kommunen bei ihrem schwierigen Geschäft der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht unterstützt werden können. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Sigrid Reichle
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