Erlass
|
|
vom 7.2.2002 (Ausstellung von Pässen bzw. Passersatzpapieren für jugoslawische
Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit) |
| Minister des Innern und für Sport |
Schillerplatz 3-5 |
| |
55116 Mainz |
| |
Telefon 06131/16-0 |
| |
Telefax 06131/163595 |
|
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
|
|
| 54290 Trier |
|
Datum und Zeichen
Ihres Schreibens |
Mein Zeichen,
Meine Nachricht vom |
Bearbeiterin / E-Mail (pers.)
Telefon / Fax (pers.) |
Datum |
| |
19 440/316
Jugoslawien Kosovo 12.12.2001 |
Heidelore.Pauly@ism.rlp.de -3383 / -173383 |
7. Februar 2002 |
|
Ausländerrecht; hier: Ausstellung von Pässen bzw. Passersatzpapieren für
jugoslawische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit
|
|
Mit Bezugsschreiben hatte ich darauf hingewiesen, dass auf Grund der zwischenzeitlich
eingetretenen Normalisierung der politischen Verhältnisse in der Bundesrepublik Jugoslawien hier
lebende Kosovo-Albaner wegen der Ausstellung jugoslawischer Pässe oder Passersatzpapiere wieder
an die jugoslawischen Auslandsvertretungen zu verweisen seien. Nur wenn diesbezügliche Probleme
im Einzelfall glaubhaft nachgewiesen würden, sollte darauf verzichtet werden.
|
Zwischenzeitlich haben sich zahlreiche Kosovo-Albaner an das ISM gewandt und
glaubhaft von Schwierigkeiten bei der Vorsprache beim Jugoslawischen Generalkonsulat
in Frankfurt zur Verlängerung und Neuausstellung eines jugoslawischen Passes berichtet.
Zum Teil sei ihnen der Zutritt generell verweigert, zum Teil sei ihnen keine Bescheinigung
über die Vorsprache erteilt worden oder sie seien aufgefordert worden, zur Beantragung eines
Staatsangehörigkeitsnachweises persönlich in Belgrad zu erscheinen. Zur Klärung der Frage,
inwieweit das jugoslawische Generalkonsulat von dem vereinbarten Verfahren abweicht und
unzumutbare Forderungen für die Ausstellung eines jugoslawischen Passes stellt, ist beabsichtigt,
ein Gespräch mit dem stellvertretenden Generalkonsul zu führen und gegebenenfalls eine bundesweite
Klärung herbeizuführen.
Bis dahin bestehen keine Bedenken, wenn abgelaufene Reisedokumente von
Kosovo-Albanern zunächst um sechs Monate verlängert werden.
|
Soweit bislang noch kein Reisedokument ausgestellt worden war und der Antragsteller
glaubhaft vorträgt, dass es ihm unmöglich bzw. nicht zumutbar ist, sich einen jugoslawischen
Pass zu beschaffen, kann für die Dauer von sechs Monaten zunächst ein Ausweisersatz gemäß
§ 39 Abs. 1 AuslG ausgestellt werden.
In den Fällen, in denen die Passausstellung für Kosovo-Albaner von den
jugoslawischen Behörden nur wegen der Nichtableistung des Wehrdienstes verweigert wird,
ist ohne weitere Prüfung von der Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Passbeschaffung auszugehen.
In diesen Fällen kann gleich ein Reisedokument ausgestellt werden.
|
|
Laut telefonischer Auskunft des Bundesgrenzschutzamtes in Frankfurt/M. gegenüber der
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises bestünden keine grenzpolizeilichen Bedenken, wenn
Flugreisende nach oder von Pristina im Besitz eines gültigen Ausweisersatzes sind und in diesem
eine gültige Rückkehrberechtigung und eine Ausnahme vom Passzwang (§ 24 DVAuslG) eingetragen ist.
Der Leiter der UNMIK-Grenzpolizei in Pristina bestätigte diese Information telefonisch. Auch am
Flughafen Pristina gäbe es keine Probleme bei der Ein- oder Ausreisekontrolle von Personen, die
im Besitz des beschriebenen Ausweisersatzes seien.
|
|
Im Auftrag
|
|
Wilfried Schmäing
|
|