Erlass

vom 7.2.2002 (Ausstellung von Pässen bzw. Passersatzpapieren für jugoslawische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit)
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19 440/316
Jugoslawien Kosovo 12.12.2001
Heidelore.Pauly@ism.rlp.de
-3383 / -173383
7. Februar 2002

Ausländerrecht;
hier: Ausstellung von Pässen bzw. Passersatzpapieren für jugoslawische Staatsangehörige albanischer Volkszugehörigkeit
Mit Bezugsschreiben hatte ich darauf hingewiesen, dass auf Grund der zwischenzeitlich eingetretenen Normalisierung der politischen Verhältnisse in der Bundesrepublik Jugoslawien hier lebende Kosovo-Albaner wegen der Ausstellung jugoslawischer Pässe oder Passersatzpapiere wieder an die jugoslawischen Auslandsvertretungen zu verweisen seien. Nur wenn diesbezügliche Probleme im Einzelfall glaubhaft nachgewiesen würden, sollte darauf verzichtet werden.
Zwischenzeitlich haben sich zahlreiche Kosovo-Albaner an das ISM gewandt und glaubhaft von Schwierigkeiten bei der Vorsprache beim Jugoslawischen Generalkonsulat in Frankfurt zur Verlängerung und Neuausstellung eines jugoslawischen Passes berichtet. Zum Teil sei ihnen der Zutritt generell verweigert, zum Teil sei ihnen keine Bescheinigung über die Vorsprache erteilt worden oder sie seien aufgefordert worden, zur Beantragung eines Staatsangehörigkeitsnachweises persönlich in Belgrad zu erscheinen. Zur Klärung der Frage, inwieweit das jugoslawische Generalkonsulat von dem vereinbarten Verfahren abweicht und unzumutbare Forderungen für die Ausstellung eines jugoslawischen Passes stellt, ist beabsichtigt, ein Gespräch mit dem stellvertretenden Generalkonsul zu führen und gegebenenfalls eine bundesweite Klärung herbeizuführen.
Bis dahin bestehen keine Bedenken, wenn abgelaufene Reisedokumente von Kosovo-Albanern zunächst um sechs Monate verlängert werden.
Soweit bislang noch kein Reisedokument ausgestellt worden war und der Antragsteller glaubhaft vorträgt, dass es ihm unmöglich bzw. nicht zumutbar ist, sich einen jugoslawischen Pass zu beschaffen, kann für die Dauer von sechs Monaten zunächst ein Ausweisersatz gemäß § 39 Abs. 1 AuslG ausgestellt werden.
In den Fällen, in denen die Passausstellung für Kosovo-Albaner von den jugoslawischen Behörden nur wegen der Nichtableistung des Wehrdienstes verweigert wird, ist ohne weitere Prüfung von der Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Passbeschaffung auszugehen. In diesen Fällen kann gleich ein Reisedokument ausgestellt werden.
Laut telefonischer Auskunft des Bundesgrenzschutzamtes in Frankfurt/M. gegenüber der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises bestünden keine grenzpolizeilichen Bedenken, wenn Flugreisende nach oder von Pristina im Besitz eines gültigen Ausweisersatzes sind und in diesem eine gültige Rückkehrberechtigung und eine Ausnahme vom Passzwang (§ 24 DVAuslG) eingetragen ist. Der Leiter der UNMIK-Grenzpolizei in Pristina bestätigte diese Information telefonisch. Auch am Flughafen Pristina gäbe es keine Probleme bei der Ein- oder Ausreisekontrolle von Personen, die im Besitz des beschriebenen Ausweisersatzes seien.
Im Auftrag
Wilfried Schmäing