Erlass
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vom 6.11.2002 (Vollzug des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG);
Anwendung der Übergangsregelung nach § 100 Abs. 1 AufenthG auf Duldungsinhaber) |
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Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
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6.November 2002 |
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Vollzug des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG);
Anwendung der Übergangsregelung nach § 100 Abs. 1 AufenthG auf Duldungsinhaber
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Im Vorgriff auf die noch ausstehenden Durchführungshinweise des Bundesministeriums des
Innern zum Aufenthaltsgesetz weise ich darauf hin, dass in den Fällen der Aussetzung
einer Abschiebung den Inhabern einer Bescheinigung nach § 60 Abs. 11 S. 4 dieses Gesetzes
die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht gestattet werden kann. Von der vorgenannten Regelung
werden auch die zahlreichen Duldungsinhaber erfasst, die seit Jahren über eine Arbeitserlaubnis
verfügen und den Lebensunterhalt ihrer Familien durch eigene Erwerbstätigkeit sichern, sofern ihnen
nach dem In-Kraft-Treten des Aufenthaltsgesetzes kein Aufenthaltstitel erteilt wird.
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Nicht zuletzt zur Vermeidung steigender Sozialhilfekosten hatte das Land Rheinland-Pfalz
im Rahmen der Länderbeteiligung für bestimmte Fallgestaltungen den Erlass einer Ausnahmeregelung
vorgeschlagen, die unter bestimmten Voraussetzungen auch den Inhabern von Bescheinigungen nach
§ 60 Abs. 11 S. 4 AufenthG die Ausübung einer Erwerbtätigkeit ermöglichen sollte.
Dieser Vorschlag fand auf Bund-Länder-Ebene jedoch keine Mehrheit, weil man den im
Aufenthaltsgesetz verankerten Grundsatz, dass Erwerbstätigkeit an einen Aufenthaltstitel
geknüpft sein soll, nicht in Frage stellen will.
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Aus den vorgenannten Erwägungen halte ich nach wie vor an der Auffassung fest, dass
dem genannten Personenkreis unter bestimmten Voraussetzungen die weitere Ausübung der
Erwerbstätigkeit ermöglicht werden sollte. Daher beabsichtige ich, in der Frühjahrs-IMK
die Frage zu erörtern, ob und ggf. in welchem Umfang erwerbstätigen Personen in Form einer
Gruppenregelung vorübergehend eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, um eine
Weiterbeschäftigung auch im Arbeitgeberinteresse zu ermöglichen.
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Vor diesem Hintergrund ordne ich für den Bereich des Landes Rheinland-Pfalz an,
die bestehenden Duldungen von Ausländern, bei denen eine Abschiebung in absehbarer Zeit
ohnehin nicht ansteht, unter den nachfolgenden Voraussetzungen bis mindestens zum 30. Juni
2003 zu verlängern:
- Nichtvertreten des Abschiebehindernisses durch den Betroffenen,
- Bestehen eines Arbeitsverhältnisses,
- Vorliegen einer gültigen Arbeitserlaubnis,
- Sicherstellung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz oder dem Asylbewerberleistungsgesetz,
- Nichtvorlage von Ausweisungsgründen nach §§ 46 und 47 AuslG (geringfügige Straftaten stehen nicht entgegen).
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Die Verlängerung der Duldungen hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass noch im Laufe dieses Jahres
auch die Verlängerung der Arbeitserlaubnis erfolgen kann. Auf Grund der §§ 100 Abs. 1 und 103
AufenthG bleiben die diesbezüglichen Entscheidungen auch über den 31. Dezember 2002 hinaus wirksam.
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Unabhängig von dem Vorliegen dieser Voraussetzungen – insbesondere wenn die Prüfung
des Vorliegens nicht ohne erheblichen zeitlichen Aufwand möglich ist – kann
die Duldung auch dann verlängert werden, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen
Gründen nicht möglich ist, sofern die Betroffenen das Abschiebehindernis nicht zu vertreten haben.
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Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei dieser Regelung um keinen Abschiebestopp
handelt. Die Ausländerbehörden sind im Falle der Verlängerung der Duldung z. B. nicht gehindert,
Maßnahmen zur Vorbereitung der Ausreise, wie z. B. Passbeschaffungsmaßnahmen, weiter zu führen,
und im Falle des Wegfalls der rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebehindernisse
die Duldung zu widerrufen.
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Um festzustellen, wie viele Personen von dieser Regelung erfasst werden, bitte ich
der ADD bis zum 28. Februar 2003, die Anzahl der nach dieser Regelung
erteilten Duldungen mitzuteilen.
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Im Auftrag
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Stephan Bremann
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Abdruck
LURP
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55218 Ingelheim
Stadtverwaltung Trier
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Dasbachstraße 10
54292 Trier
Bürgerbeauftragter des
Landes Rheinland-Pfalz
Herrn Ullrich Galle
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55020 Mainz
Landesbeauftragte
für Ausländerfragen
Frau Maria Weber
Staatskanzlei
55116 Mainz
Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
56068 Koblenz
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