Erlass

vom 6.11.2002 (Vollzug des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG); Anwendung der Übergangsregelung nach § 100 Abs. 1 AufenthG auf Duldungsinhaber)

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

 

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6.November 2002

Vollzug des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG);
Anwendung der Übergangsregelung nach § 100 Abs. 1 AufenthG auf Duldungsinhaber
Im Vorgriff auf die noch ausstehenden Durchführungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz weise ich darauf hin, dass in den Fällen der Aussetzung einer Abschiebung den Inhabern einer Bescheinigung nach § 60 Abs. 11 S. 4 dieses Gesetzes die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht gestattet werden kann. Von der vorgenannten Regelung werden auch die zahlreichen Duldungsinhaber erfasst, die seit Jahren über eine Arbeitserlaubnis verfügen und den Lebensunterhalt ihrer Familien durch eigene Erwerbstätigkeit sichern, sofern ihnen nach dem In-Kraft-Treten des Aufenthaltsgesetzes kein Aufenthaltstitel erteilt wird.
Nicht zuletzt zur Vermeidung steigender Sozialhilfekosten hatte das Land Rheinland-Pfalz im Rahmen der Länderbeteiligung für bestimmte Fallgestaltungen den Erlass einer Ausnahmeregelung vorgeschlagen, die unter bestimmten Voraussetzungen auch den Inhabern von Bescheinigungen nach § 60 Abs. 11 S. 4 AufenthG die Ausübung einer Erwerbtätigkeit ermöglichen sollte. Dieser Vorschlag fand auf Bund-Länder-Ebene jedoch keine Mehrheit, weil man den im Aufenthaltsgesetz verankerten Grundsatz, dass Erwerbstätigkeit an einen Aufenthaltstitel geknüpft sein soll, nicht in Frage stellen will.
Aus den vorgenannten Erwägungen halte ich nach wie vor an der Auffassung fest, dass dem genannten Personenkreis unter bestimmten Voraussetzungen die weitere Ausübung der Erwerbstätigkeit ermöglicht werden sollte. Daher beabsichtige ich, in der Frühjahrs-IMK die Frage zu erörtern, ob und ggf. in welchem Umfang erwerbstätigen Personen in Form einer Gruppenregelung vorübergehend eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, um eine Weiterbeschäftigung auch im Arbeitgeberinteresse zu ermöglichen.
Vor diesem Hintergrund ordne ich für den Bereich des Landes Rheinland-Pfalz an, die bestehenden Duldungen von Ausländern, bei denen eine Abschiebung in absehbarer Zeit ohnehin nicht ansteht, unter den nachfolgenden Voraussetzungen bis mindestens zum 30. Juni 2003 zu verlängern:
  • Nichtvertreten des Abschiebehindernisses durch den Betroffenen,
  • Bestehen eines Arbeitsverhältnisses,
  • Vorliegen einer gültigen Arbeitserlaubnis,
  • Sicherstellung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz oder dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  • Nichtvorlage von Ausweisungsgründen nach §§ 46 und 47 AuslG (geringfügige Straftaten stehen nicht entgegen).
Die Verlängerung der Duldungen hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass noch im Laufe dieses Jahres auch die Verlängerung der Arbeitserlaubnis erfolgen kann. Auf Grund der §§ 100 Abs. 1 und 103 AufenthG bleiben die diesbezüglichen Entscheidungen auch über den 31. Dezember 2002 hinaus wirksam.
Unabhängig von dem Vorliegen dieser Voraussetzungen – insbesondere wenn die Prüfung des Vorliegens nicht ohne erheblichen zeitlichen Aufwand möglich ist – kann die Duldung auch dann verlängert werden, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, sofern die Betroffenen das Abschiebehindernis nicht zu vertreten haben.
Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei dieser Regelung um keinen Abschiebestopp handelt. Die Ausländerbehörden sind im Falle der Verlängerung der Duldung z. B. nicht gehindert, Maßnahmen zur Vorbereitung der Ausreise, wie z. B. Passbeschaffungsmaßnahmen, weiter zu führen, und im Falle des Wegfalls der rechtlichen oder tatsächlichen Abschiebehindernisse die Duldung zu widerrufen.
Um festzustellen, wie viele Personen von dieser Regelung erfasst werden, bitte ich der ADD bis zum 28. Februar 2003, die Anzahl der nach dieser Regelung erteilten Duldungen mitzuteilen.
Im Auftrag
Stephan Bremann

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54292 Trier

Bürgerbeauftragter des
Landes Rheinland-Pfalz
Herrn Ullrich Galle
Postfach 30 40
55020 Mainz

Landesbeauftragte
für Ausländerfragen
Frau Maria Weber
Staatskanzlei
55116 Mainz

Oberverwaltungsgericht
Rheinland-Pfalz
56068 Koblenz

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