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Aufsichts- und Dienst-
Ausländerrecht; Anliegend wird ein Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Januar 2002, 2 BvR 231/00, mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. In dem genannten Beschluss hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde eines mitsorgeberechtigten nichtehelichen Vaters und dessen deutschen Kindes entschieden. Das Gericht führt u.a. aus, dass die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene werteentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern habe, die Ausländerbehörde verpflichte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigter Weise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Entscheidend sei dabei die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten sei. Besondere Lebensverhältnisse, die einen über die Aufrechterhaltung einer Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen lassen würden, lägen etwa vor, wenn ein Kind auf die dauernde Anwesenheit eines nicht sorgeberechtigten Elternteils in seiner unmittelbaren Nähe angewiesen sei, wobei es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankäme, ob die Betreuung auch von anderen Personen, z.B. von der Mutter des Kindes, erbracht werden könne, weil der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht schon durch Betreuungsleistungen der Mutter entbehrlich werde, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben könne. Deshalb verbiete sich bei der Bewertung der familiären Beziehungen eine schematische Einordnung und Qualifizierung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber als bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Bindungen. In den persönlichen Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG seien auch Väter nichtehelicher Kinder einbezogen, wenn sie nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften als Väter feststehen.
Eine verantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck des Art. 6 Abs. 1 und
2 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft lasse sich nicht nur quantitativ
etwa nach Datum und Uhrzeit des persönlichen Kontakts oder genauem Inhalt
der einzelnen Betreuungshandlungen bestimmen. Die Forderung nach Erfüllung
objektiv messbarer und bestimmbarer Mindestkriterien für die Annahme aufenthaltsrechtlicher
Betreuungsleistungen lasse die in Art. 6 Abs. 2 GG gewährleistete und vom
Staat zu respektierende Autonomie der Eltern bei der konkreten Umsetzung
ihrer elterlichen Pflichten und Rechte und der Ausgestaltung der gemeinsam
getragenen Elternverantwortung außer Acht. Hinzu komme, dass die Entwicklung
eines Kindes nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern,
sonder auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt
werde.
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