Arbeitsgemeinschaft
der Ausländerbeiräte Rheinland-Pfalz
(AGARP), 14. April 2003 Ministerium der Justiz Zustandekommen des Zuwanderungsgesetzes; unser Gespräch am 25. März Sehr geehrter Herr Minister, im Namen aller Gesprächsteilnehmer möchte ich mich bei Ihnen und Ihrem Kollegen Kuhn für den intensiven Austausch über die Chancen für das Zustandekommen eines Zuwanderungsgesetzes bedanken. Wie am 25. März vereinbart, möchte ich Ihnen unsere positiven Anmerkungen und unsere Kritik an dem Gesetzentwurf der FDP-Bundestagsfraktion schriftlich zukommen lassen. Ohne jede Einschränkung positiv zu bewerten sind folgende Punkte:
Außerordentlich zu begrüßen ist, dass im Rahmen der Zuwanderungsgesetzgebung im FDP-Entwurf erstmalig die Einführung einer Altfallregelung (§ 105 a) vorgeschlagen wird. Deren Ausgestaltung kann unseres Erachtens allerdings noch verbessert werden: Die in § 105 a I Ziffer 1 geforderte Straffreiheit sollte - wie in bisherigen Altfallregelungen in ähnlicher Weise geschehen- Ausnahmen zulassen, wenn der Strafrahmen unter 100 Tagessätzen liegt. § 105 a I Ziffer 1 verlangt außerdem, dass sich die betreffende Person sechs Jahre geduldet im Bundesgebiet aufgehalten hat. Das kann so nicht gemeint sein, denn die Zeit des Asylverfahrens mit dem Titel der Aufenthaltsgestattung wurde in allen bisherigen Altfallregelungen ebenfalls mitgerechnet. Dieser redaktionelle Fehler sollte auf jeden Fall behoben werden. Die Altfallregelung kann nicht nur für Personen gelten, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und keine Sozialleistungen beziehen. Es muss aus unserer Sicht Ausnahmen geben für Alleinerziehende mit "versorgungspflichtigen" Kindern und für Personen, die wegen Alters oder Krankheit nicht bzw. nicht mehr arbeiten können. Auch für eine solche Zulassung von Ausnahmen können frühere Altfallregelungen als Vorbild dienen. Diskussionsbedarf besteht aus unserer Sicht bei folgenden Themen: Bei der Einwanderung von Arbeitskräften halten wir die Jahreszuwanderungsquote in § 18 für sehr problematisch; die Quote kann dazu führen, dass mittelbar nachteilige Auswirkungen auf den Familiennachzug und die Aufnahme im humanitären Bereich nicht auszuschließen sind. Es sollte an dem Prinzip, dass die Einwanderung von Arbeitskräften unabhängig von anderen Einwanderungsgruppen zu beurteilen ist, festgehalten werden. Die Tatsache, dass auch für Qualifizierte (§ 19) und Einwanderer im Auswahlverfahren (§ 20) zu Beginn nur befristete Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden, wiederholt überwunden geglaubte Fehler aus der Anwerbezeit der „Gastarbeiter“ (sog. Rotationsmodell). Einwanderer sollten von Anfang an eine klare Aufenthaltsperspektive haben, dann wird auch eine ernsthafte Integrationsbereitschaft anzutreffen sein und nur dann kann sie von staatlicher Seite berechtigter Weise eingefordert werden. Bei den Integrationsregelungen ist lobend hervorzuheben, dass auch "nachholende" Integration für schon jetzt hier lebende Migranten (§ 44 I Ziffer 3) angeboten wird; ergänzend befürworten wir, dass zusätzlich die Aufenthaltsbefugnis als den Anspruch auslösender Titel neu aufgenommen wird. Die Integrationsgrundsätze in § 43 I und III sind gegenüber dem Regierungsentwurf ebenfalls ein Fortschritt. Die in § 43 a III enthaltene Orientierung ausreichender Sprachkenntnisse am Niveau B 1 des vorgesehenen Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarats ist als Zielvorgabe zu anspruchsvoll. Schlecht ist die Verschärfung bei der Verlängerung der befristeten Aufenthaltserlaubnis wegen schuldhafter Nichtteilnahme an Integrationskursen, auch wenn der zweite Satz in § 8 II Ziffer 2 versucht, diese strenge Rechtsfolge abzumildern. Bei der Integration sollte der fördernde Gedanke, nicht der des Zwangs im Vordergrund stehen. Eine kleinere, aber trotzdem wichtige Anmerkung betrifft § 25. Dass bei tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit der Ausreise in Zukunft die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 VI erteilt werden soll (im Regierungsentwurf nur kann), ist erfreulich; warum allerdings bei sogar vorliegendem Abschiebeschutz nach § 25 III die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden kann (gegenüber soll im Regierungsentwurf) ist eine nicht nachvollziehbare Verschlechterung (und macht im Verhältnis zu § 25 VI keinen Sinn). Kritisch zu beurteilen sind folgende Bestimmungen:
Sehr geehrter Herr Minister, Sie sehen an unserer Stellungnahme, dass wir so gut wie keinen Spielraum für negative Veränderungen am eingebrachten Gesetzentwurf der Bundesregierung sehen (bei weiteren Einschnitten wäre es sogar besser, wenn kein Zuwanderungsgesetz, sondern nur ein eigenständiges Integrationsgesetz verabschiedet würde). Vielmehr sollten die positiven Punkte des FDP-Entwurfs eingearbeitet werden. Daher appellieren wir an Sie, in diesem Sinne in der FDP und in kommenden Gesprächen/Verhandlungen mit anderen Parteien aktiv zu bleiben. Für Ihre Arbeit als Justizminister wünschen wir Ihnen weiterhin viel Erfolg und privat schöne Ostertage. Mit freundlichen Grüßen i.A. Roland Graßhoff |