Beitrag beim III. Integrationsforum zur Antidiskriminierungsarbeit in Rheinland-Pfalz am 4.12.2002 im Erbacher Hof in Mainz

Roland Graßhoff, Initiativausschuss für Migrationspolitik in Rheinland-Pfalz

In meinem ersten Teil will ich einige Erscheinungsformen konkreter Diskriminierung aufzeigen, in denen wir auch als Initiativausschuss aktiv waren und deren Erwähnung mir besonders wichtig ist.

Im zweiten Teil werde ich Erwartungen und Forderungen an eine Antidiskriminierungsgesetzgebung vorstellen.

Im dritten Teil meines Referates möchte ich darauf eingehen, was uns die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Antidiskriminierung bringen kann, und dann werde ich noch einen konkreten Wunsch für Rheinland-Pfalz vorbringen.

Zum ersten Teil:

Als erster Punkt ist hier anzusprechen - Frau Wolf-Almanasreh hat es schon angedeutet, aber ich will es ein bisschen konkretisieren - Diskriminierung durch öffentliche Diskurse, z.B. durch Berichte in den Medien. Also durch solche Politikeraussagen, die nachweislich falsch sind, wie zum Beispiel, dass 95% der Flüchtlinge Wirtschaftsflüchtlinge sind.

Ich denke, wenn eine Antidiskriminierungsgesetzgebung sinnvoll sein soll, dann muss es auch Möglichkeiten geben, solchen Äußerungen in Zukunft wirksam entgegenzutreten. Und zwar nicht nur in der Form, dass wir in Schulen präsent sind und dort Folien verteilen, in denen wir konkret nachweisen können, dass es mindestens 50 Prozent sind, die sehr gute Gründe haben, in die Bundesrepublik Deutschland zu kommen. Das ist letzten Endes ineffektiv, da muss es wirksame Gegensteuerungsmöglichkeiten geben.

Der zweite Punkt betrifft die Diskriminierung durch Gesetze, Verordnungen oder Erlasse. Aus diesem Bereich will ich nur zwei Aspekte herausgreifen, und zwar zuerst den der Ausweisungen, die nach dem Ausländergesetz gegenüber Ausländern und Ausländerinnen möglich sind. Anknüpfungspunkt ist ja bei den Ausweisungen die Staatsangehörigkeit, also die Tatsache, dass jemand nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Und genau das ist nach Art. 3 Abs. 2 der EU-Richtlinie nicht verboten. Stellen Sie sich vor, zwei junge Männer, die hier in der Mainzer Neustadt 1976 geboren sind, begehen im Jahre 2001 schwerere Straftaten, die mit einer Ausweisung geahndet werden können. Jetzt ist der eine zufällig deutscher Staatsangehöriger und der andere hat zufällig die marokkanische Staatsangehörigkeit und wird deshalb ausgewiesen. Das kann meines Erachtens so nicht sein und so auch nicht bleiben.

Sicher ist es politisch illusorisch und schon gar nicht durchsetzbar, jede Unterscheidung im Hinblick auf die Staatsangehörigkeit abschaffen zu wollen. Das Unterscheidungsmerkmal "Staatsangehörigkeit" müsste allerdings in jedem Einzelfall überprüft, und zumindest unverhältnismäßige Diskriminierungen müssten beseitigt werden. Bei Ausweisungen könnte dies bedeuten, dass "Inländer" ohne deutschen Pass, die hier geboren sind oder zumindest den überwiegenden Teil der Schulzeit hier verbracht haben, absolut geschützt vor Ausweisungen sind.

Den zweiten Aspekt will ich nur kurz streifen: Wir sollten uns vor allzu großen Illusionen hüten, denn im Moment werden gerade wieder die Weichen für zunehmende Diskriminierungen gesetzt; Siegfried Pick wird später ausführlich dazu Stellung nehmen, was mit den sogenannten Sicherheitspaketen insb. auf Migrantinnen und Migranten zukommt.

Zum dritten Punkt: Es ist die Diskriminierung bei öffentlichen Stellen oder bei Ämtern. Auch damit haben wir sehr viel zu tun. Dazu ein Beispiel: Bei den Einbürgerungen werden oft die Sprachtests sowie die Prüfungen bei den Ermessenseinbürgerungen, ob eine Kenntnis der staatlichen Ordnung vorliegt, dazu benutzt, diskriminierend gegenüber den Antragstellern vorzugehen. Die Vorschriften werden an diesem Punkt äußerst restriktiv angewandt und umgesetzt, und man kann geradezu spüren, wie die politischen Debatten entsprechende Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen in ihrem Verwaltungshandeln bestärken. Das war zu spüren, als die Debatte um die Leitkultur stattgefunden hat. Es war einfach so, dass sich in dieser Zeit die zuständigen Personen in den entsprechenden Ämtern - es waren sicher nicht alle - besonders berufen gesehen haben, dieser deut­schen Leitkultur auch bei den Einbürgerungen ihre Geltung zu verschaffen und sehr hohe Maßstäbe bei den Sprachprüfungen und auch bei der Frage der Kenntnis der staatlichen Ordnung aufzustellen.

Der vierte Punkt: Zur Diskriminierung im privaten Rechtsverkehr, also auf dem Arbeits-, Wohnungsmarkt, bei Diskotheken- oder Gaststättenbesuchen, möchte ich nur bemerken, dass das ein Bereich ist, bei dem wir so gut wie keine Erfahrungen haben; allerdings nicht deshalb, weil hier keine Diskriminierungen vorkommen, sondern weil sich die Betroffenen daran gewöhnt haben und die Diskriminierungen der eigenen Person gar nicht mehr thematisieren, sie verdrängen, kompensieren, um sich ein Stückweit selbst zu schützen, was ja verständlich und auch richtig ist. Darüber hinaus wissen sie, dass in diesem Bereich Beschwerden sinnlos waren bzw. sinnlos sind.

Im zweiten Teil

meiner Ausführungen möchte ich auf Erwartungen und Forderungen eingehen, die ich an eine Antidiskriminierungsgesetzgebung habe. Auch hier kann ich nur einige Stichworte hervorheben. Dazu eine Vorbemerkung: Effektiver Schutz vor individueller und struktu­reller Diskriminierung - Frau Chillemi Jungmann hat dies schon angedeutet - ist durch gesetzliche Verbote allein nicht zu erreichen. Um Verhaltensweisen zu ändern, muss ein Antidiskriminierungsgesetz in ein umfassendes Konzept eingebunden sein.

Das bedeutet unter anderem:

Erstens: Es müssten alle Vorschriften, Gesetze, Verordnungen oder Erlasse darauf untersucht werden, ob sie nicht einen diskriminierenden Charakter haben. Auf den Prüfstand gehören dabei auch die von mir bereits erwähnten Vorschriften, die an die Staatsangehörigkeit anknüpfen, vielleicht in dem oben von mir beschriebenen Sinn.

Zweitens - zwar ebenfalls bereits angesprochen, doch diesmal anders pointiert - es muss ein Netz von Antidiskriminierungsstellen aufgebaut werden, wie das in Art. 13 der EU-Richtlinie vorgesehen ist. Diese Antidiskriminierungsstellen hätten dann die Aufgabe, Opfer von Diskriminierungen zu unterstützen, Untersuchungen zum Thema Diskriminierung durchzuführen, Berichte zu veröffentlichen und Empfehlungen auszusprechen. Insbesondere zur konkreten Unterstützungsarbeit ist es erforderlich,, ein flächendeckendes Netz von Beratungsstellen einzurichten. Eine bundesweit zentrale Stelle müsste vorwiegend die Ergebnisse der Arbeit bündeln und daraus politische Perspektiven entwickeln.

In Art. 13 der EU-Richtlinie wird Wert darauf gelegt, dass das Antidiskriminierungsnetz seine Aufgaben unabhängig wahrnehmen kann. Aus diesem Grund sollte es selbstverständlich sein, diese Aufgaben nicht Regierungsorganisationen zu übertragen. Sicherlich wird man nachher in der Diskussion verschiedener Auffassung sein; ich bin jedoch sehr entschieden ein Verfechter dieser Auffassung.

Genauso wichtig ist festzustellen, dass diese Aufgaben nicht etwa ehrenamtlich geleistet werden können, denn diese Arbeit erfordert eine professionelle Struktur. Wenn man z. B. nach Großbritannien schaut, wo es schon seit Jahrzehnten ein Antidiskriminierungs­gesetz und begleitende Maßnahmen gibt, sieht man, dass das dortige Netz, die commission for racial equality, mit seinen Untergliederungen insgesamt mehr als 300 Beschäftigte vorzeigen kann.

In diesen Zusammenhang gehört auch der Anspruch, dass Antidiskriminierungsarbeit und -gesetzgebung in regelmäßigen Abständen fortentwickelt werden müssen. Die Verabschiedung eines ersten Gesetzes wird sicher nur einen ersten Schritt darstellen können. In der praktischen Umsetzung werden Konsequenzen erkennbar werden, die dann berücksichtigt und in Gesetze und flankierende Maßnahmen eingearbeitet werden müssen.

Drittens: Es muss die Bereitschaft bestehen und das Ziel vorhanden sein, Lebensberei­che auf Diskriminierung zu durchleuchten, die bisher nach meinem Kenntnisstand in Deutschland noch nicht untersucht wurden. Ich denke dabei an die Justiz, etwa an eine Untersuchung, wie sie auch in Großbritannien vor einigen Jahren gemacht wurde. Damals wurde festgestellt, dass die Gerichte in Strafverfahren gegenüber den "Blacks", wie das dort heißt, im Schnitt bei dem gleichen Sachverhalt eine Strafe aussprechen, die 18 - 24 Monate über der Strafe gegenüber Weißen liegt. Ich vermute, dass eine Untersuchung in der Bundesrepublik zu ähnlichen Ergebnissen kommen würde. Ich zumindest kenne solche Untersuchungen hier nicht, sollte sie es geben, dann müssten sie zumindest bekannt gemacht werden, und es müssten dann auch die entsprechen­den Konsequenzen gezogen werden. In Großbritannien wurde die gesamte Richter­schaft daraufhin interkulturellen Trainings unterzogen, was, wie mir auf einer Studien­reise berichtet wurde, sehr erfolgreich war. Es gibt sicher auch noch andere Bereiche, die ins Blickfeld geraten müssten.

Viertens: Alle in Art. 15 der Richtlinie genannten Sanktionsmöglichkeiten müssen auch zur Verfügung gestellt werden, dazu zählt auch ein in der Höhe abschreckend wirkender Schadensersatz. Im Moment ist es so, dass nur die unmittelbare individuelle Verletzung Schadensersatzansprüche auslösen kann und nur dann, wenn das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt ist. Behauptet zur Zeit jemand, "95 Prozent der Flüchtlinge sind Wirtschaftsflüchtlinge" oder "Asylbewerber sind Schmarotzer", dann ist die Diskriminierung dieser Gruppe nicht geschützt, weil das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch eine Gruppenverletzung nicht erfasst. Da gibt es Möglichkeiten der Erweiterung, so dass man in diesen Fällen mit wirklich wirksamen und heftigen Schadensersatzforderungen Innenministern und Medien gegenübertreten könnte. Ich denke dabei weniger an strafrechtliche Sanktionen, sondern ich bin der festen Überzeugung, dass Schadensersatzforderungen ein wirksames Mittel wären.

Fünftens: Wichtig sind begleitende Förderprogramme, um die gleichberechtigte Teilhabe von Migranten und Migrantinnen in öffentlichen Verwaltungen, Schulen etc. anzustreben, so wie das Art. 5 der EU-Richtlinie vorsieht. Es kann nämlich nicht so bleiben, dass den Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher ethnischer Herkunft in den Groß­städten eine zu 100 Prozent deutsche Lehrerschaft gegenübersteht. Das Antidiskriminierungsgesetz in Großbritannien sieht hier Weiterbildungsmaßnahmen vor, um unterrepräsentierte Gruppen weiter zu qualifizieren, das wäre, denke ich, das Mindeste, was getan werden müsste.

Ich komme zum sechsten Punkt meines zweiten Teiles: Eine letzte unabdingbare Voraussetzung ist in Art. 10 der Richtlinie vorgesehen. Die Einführung eines Antidiskriminierungsgesetzes muss von einer umfassenden, gezielten und kreativen Öffentlichkeitsarbeit begleitet werden. Gute Spots, die diskriminierende Verhaltensweisen zeitgemäß thematisieren, müssen verbunden werden mit Tipps, welche Gegenmaßnahmen durch das neue Gesetz gegeben sind und wo man sich beraten lassen kann.

Zum dritten Teil:

Was kann uns die Umsetzung der Richtlinie bringen und dann habe ich noch einen konkreten Wunsch hier für Rheinland-Pfalz:

Meine Erwartung und berechtigte Hoffnung ist, dass trotz aller Skepsis in Bezug auf das "Sicherheitspaket" und bestimmter anderer Entwicklungen ein Antidiskriminierungsgesetz zu einer spürbaren Klimaveränderung führen wird. Es besteht die Chance, dass ein Antidiskriminierungsgesetz und die begleitende Arbeit der Antidiskriminierungsstellen eine grundsätzliche Veränderung im Bewusstsein der Bevölkerung hervorbringen können und allgemein endlich die Tatsache erkannt wird, dass Diskriminierung in Deutschland tagtägliche Praxis ist. Ich verspreche mir davon aber auch, dass Migranten und Migrantinnen mit dieser Unterstützung oder besser auf dieser Grundlage in Zukunft selbstbewusster die gleichberechtigte Teilhabe in der Gesellschaft einfordern werden.

Meinen Wunsch für Rheinland-Pfalz, den bringe ich nachher in der Diskussion noch ein und höre an diesem Punkt jetzt auf. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.


Nuh Ates

Schönen Dank an Herrn Siegfried Pick für seine Ausführungen, insbesondere für die praxisorientierte Beispiele. Nun ist es soweit, jetzt haben Sie Wort. Ich erhoffe mir eine spannende Diskussion und bitte Sie um Wortmeldungen.

Eckehard Peters

Ich habe zwei Nachfragen an Herrn Graßhoff.

Ich bitte Sie, mir noch etwas genauer zu erklären, was Sie an den Prüfungen vor der Einbürgerung als diskriminierend bezeichnen. Ist es die Tatsache als solche, dass eine solche Prüfung stattfindet? Dann würde ich Ihre Auffassung nicht teilen. Denn ich halte es für durchaus vernünftig, dass jemand, der sich um die deutsche Staatsangehörigkeit bemüht und für den Deutsch nicht die Muttersprache ist und der hier keine Schule besucht hat, auf geeignete Weise nachweist, dass er die Landessprache versteht. Anders kann er sich nicht verantwortlich politisch betätigen. Darüber hinaus wird von ihm erwartet, dass er sich mit den Grundzügen der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland auseinandergesetzt hat, dass danach gefragt wird. Und das kann ich als solches auch noch nicht als diskriminierend empfinden. Diskriminierend wäre doch eigentlich nur, wenn beispielsweise der jugoslawische Einbürgerungsbewerber auf Herz und Nieren geprüft wird und die türkische Einbürgerungsbewerberin "durchgewinkt" wird. Das wäre eine Diskriminierung. Aber die Tatsache als solche kann ich nicht so empfinden. Und die Tatsache, dass Prüfer streng sind, wie Sie es geschildert haben, ist eigentlich auch nicht diskriminierend. Ich habe das also nicht verstanden und bitte Sie noch einmal um eine Erläuterung.

Zweitens: Sie haben die Aussage "Asylanten sind Schmarotzer" kritisiert. Es gibt hässliche Aussagen, und was Sie zitiert haben, ist eine solche Aussage. Es gibt auch die Aussage "Soldaten sind Mörder". Dazu hat das Bundesverfassungsgericht gesagt, das eine solche Aussage durch Meinungsfreiheit gedeckt sei. Es gibt also hässliche Aussagen, die durch Meinungsfreiheit gedeckt sind. Erst wenn man sagt- und so haben Sie es ja auch ungefähr geschildert, - "Du, Otto Müller, in Uniform, du bist ein Mörder", dann ist er in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt.

Halten Sie es ernsthaft für realistisch, dass Sie, wie Sie ausgeführt haben, Schadensersatzansprüche durchsetzen können für solche allgemeinen Aussagen, die aus meiner Sicht hässliche Aussagen sind? Wer soll derjenige sein, der diesen Schaden geltend machen kann? Alle Soldaten der Bundesrepublik etwa? Das würde ich gerne konkreter wissen. Dankeschön.

Roland Graßhoff

Zum ersten Punkt, zu den Einbürgerungen, kann ich Ihnen ein paar Beispiele nennen, bei denen die Sprachtests über den erforderlichen Rahmen hinaus von der Schwierigkeit her angehoben wurden. Zum Beispiel gibt es Behörden in Rheinland-Pfalz, wo Einbürgerungsbewerber das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung oder Auszüge aus dem Gesetzestext vorlesen und dann den jeweiligen Text erläutern müssen. Texte vorzulesen ist nach den Verwaltungsvorschriften nicht vorgesehen. Und auch juristische oder juristisch geprägte Texte sind keine Texte des alltäglichen Lebens, wie das die Verwaltungsvorschrift vorsieht.

Bei Ehepartnern deutscher Staatsangehöriger sehen die Verwaltungsvorschriften vor, dass diese sich "ohne nennenswerte Probleme in deutscher Sprache unterhalten können" müssen und gerade nicht einen Zeitungsartikel vorlesen müssen. Zeitungsartikel werden aber auch Ehepartnern deutscher Staatsangehöriger vorgelegt, damit werden schwierigere Anforderungen gestellt. Und das halte ich deshalb für diskriminierend, weil das zum Teil auch in seiner konkreten Form herabsetzenden Charakter hat, nämlich in der Art und Weise, wie diese Sprachprüfung durchgeführt wird.

Bezüglich der Frage nach Kenntnissen der staatlichen Ordnung nenne ich Ihnen ein Beispiel aus einer Kreisverwaltung. Es wurden 20 sehr schwere Fragen gestellt, an denen nach meiner Überzeugung jeder zweite wahlberechtigte Deutsche scheitern würde. Und diese Behörde maßt sich dann an zu sagen, bevor "Sie" die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen und hier wählen dürfen, müssen "Sie" über umfangreiche Kenntnisse verfügen. Das halte ich schlicht und ergreifend für diskriminierend. Und so habe ich es gemeint. Ich weiß, worauf Sie hinauswollen, aber das ist auch eine Frage der Definition.

Eckehard Peters

Das ist eine Frage der Definition, auch wenn hier Beifall ertönt. Wir müssen sauber bleiben in der Sache, und zwar um der Sache willen. Nicht alle Ärgerlichkeiten bei Behörden sind Diskriminierungen. Ich bleibe dabei. Wenn diese Behörde die Ihrer Meinung nach überzogenen Forderungen abweichend von den Verwaltungsvorschriften stellt, dann macht sie einen Fehler, d.h., sie hält sich nicht an die Verwaltungsvorschriften. Das darf sie nicht, wenn man ihr das nachweisen kann. Diskriminierung ist es doch aber erst, wenn sie die eine Einbürgerungsbewerberin "durchwinken" und bei der anderen nun genau insistieren und auf der Sache bestehen. Das wäre eine Diskriminierung. Wenn die Behörde konsequent bestimmte Dinge tut, wo sie offenbar Spielräume hat oder sie nicht hat, muss man das abstellen, das ist klar. Das müssen wir dann irgendwie anders beschreiben. Diskriminierung ist das aber nicht. Wir tun uns auch keinen guten Dienst, wenn wir solche ärgerlichen Vorkommnisse immer unter der Überschrift Diskriminierung verhandeln.

Nuh Ates

Vielen Dank. Wollen Sie noch mal drauf eingehen?

Roland Graßhoff

Ich könnte da noch mal entgegnen, das würde aber jetzt sicher einer ganz ausführlichen Erörterung bedürfen. Ich sehe Ihren Aspekt als diskussionswert und bedenke ihn, bleibe aber vorerst bei meiner Meinung.

Es gab aber noch eine zweite Frage an mich. Sie betraf Schadensersatzforderungen bei öffentlichen Äußerungen. Auch ich schätze die Meinungsfreiheit als ein sehr hohes Gut, deshalb wäre es für mich völlig undenkbar, irgendwelche strafrechtlichen Sanktionen zu fordern, das kann nicht die Frage sein. Ich denke aber, wenn man in der Praxis steht und sieht, wie durch eine solch dumme Bemerkung, durch solche Äußerungen einfach Millionen in den Schornstein gepustet werden, - Millionen, die zwar viel zu wenig sind, aber die für Integrationsarbeit ausgegeben werden, dann ist das schon mehr als ärgerlich.

Ich denke, wir werden das in einem ersten Schritt möglicherweise nicht in den Griff kriegen. Es gibt Vorschläge in einem Papier der internationalen Liga für Menschenrechte, wo dieser Punkt angesprochen ist, das Persönlichkeitsrecht bei diskriminierenden Äuße­rungen gegenüber Gruppen, also wenn Gruppen betroffen sind, zu erweitern. Das muss sicher auch abgewogen werden. Aber es muss zumindest legitim sein, in diese Richtung zu denken. Und ich fordere auch, dass das in Zukunft einfach unterbleibt. Und wenn man vielleicht eine solche Regelung wegen des hohen Gutes der Meinungsfreiheit nur übergangsweise hat, so würde dies dazu dienen, dass verantwortliche Politiker es vielleicht mal zumindest drei, vier Jahre lang lernen.

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Roland Graßhoff

Ich wollte noch einmal auf die Antidiskriminierungsstellen eingehen, um vielleicht etwas Problembewusstsein zu wecken. Ihre Antwort kam so ein bisschen bei mir an, als ob das zum Nulltarif ginge - jetzt unabhängig davon, ob die Antidiskriminierungsstellen bei den Ausländerbeauftrag­ten oder bei Nichtregierungsorganisationen eingerichtet werden, wofür ich heute Morgen eingetreten bin; also ich denke, beides wird Geld kosten. Und es wird vor allem dann Geld kosten, wenn man es sinnvoll machen will und einem Gesetz angemessen. Weder die Ausländerbeauftragten noch die Nichtregierungsorga­nisationen können diese Aufgabe in den Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeiten einfach so aufnehmen.

Noch ein Hinweis, den ich heute Morgen schon gebracht habe: In Großbritannien gibt es zur Begleitung des Antidiskriminierungsgesetzes bei der dort eingerichteten Kommission mit ihren Unterstellen etwa 300 Beschäftigte. Das ist in etwa die Dimension. Daher plä­diere ich dafür, dass sich die Landesregierungen und auch die Bundesregierung ein Stückweit darauf einstellen, dass auch entsprechende finanzielle Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.

Frau Dr. Weber-Lejeune

Gut, Herr Graßhoff, ich kann das jetzt mal so mitnehmen. Aber insofern kann ich mich auch ein ganz kleines bisschen etwas zurücklehnen, da wir zwar für diese gesetzlichen Fragen, aber nicht für die Umsetzung zuständig sind. Jetzt können Sie natürlich sagen, das ist jetzt etwas das Problem umschifft. Das ist mir klar. Ich habe es ja auch schon angesprochen. Es wird ein finanzieller Aspekt werden. Aber wie gesagt, wir bewegen uns jetzt eben erst einmal auf der Ebene zu kucken, was wird rechtlich daraus gemacht und was hat das auch auf rechtlicher Ebene für das Land Rheinland-Pfalz für Konsequenzen in der Umsetzung. Und für die anderen Fragen sind Gott sei Dank andere Ressorts zuständig.