Erwartungen an eine Antidiskriminierungsgesetzgebung

Roland Graßhoff, Mainz 22.2.2002

Seit die EU-Kommission durch Richtlinie vom 29. Juni 2000 den Staaten der EU aufgegeben hatte, bis 19. Juli 2003 ein Antidiskriminierungsgesetz (Abkürzung: ADG) zu verabschieden, gab es auch bei vielen Aktiven in den Nichtregierungsorganisationen große Erwartungen an den Startschuss für eine ernst gemeinte und wirksame Antidiskriminierungspolitik in Deutschland. Wie eigentlich nicht anders zu erwarten war, hat es das Bundesjustizministerium mit seinem Gesetzentwurf vom November 2001 mit unnachahmlicher Präzision auf einen Schlag geschafft, sämtlichen Illusionen den Boden zu entziehen. In den nächsten Monaten wird es darauf ankommen, die unverzichtbaren Elemente einer Antidiskriminierungsgesetzgebung herauszuarbeiten und in die Öffentlichkeit zu bringen. Machen wir uns nichts vor, auch in der "Migrationsszene" hat das Thema in der Vergangenheit nur eine untergeordnete Rolle gespielt. In Rheinland-Pfalz hat das von der Landesbeauftragten für Ausländerfragen, Frau Maria Weber, am 4. Dezember 2001 durchgeführte Integrationsforum "Diskriminierung: Ende in Sicht !?" einen wichtigen Beitrag dazu geleistet, den Stellenwert von Antidiskriminierungspolitik hervorzuheben.

Effektiver Schutz vor individueller, institutioneller und struktureller Diskriminierung ist durch gesetzliche Verbote allein nicht zu erreichen. Um Verhaltensweisen zu verändern, muss ein Antidiskriminierungsgesetz in ein umfassendes Konzept eingebunden sein. Das bedeutet:

Die Gesetzgebung darf sich nicht nur auf den privaten Rechtsverkehr beschränken (z.B. bei dem Abschluss eines Mietvertrages oder dem Zugang zu einer Diskothek darf niemand wegen seiner ethnischen Herkunft benachteiligt werden), vielmehr sind alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften in einem Normbereinigungsverfahren darauf zu überprüfen, ob sie den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. So legt die Apothekerordnung (oder vergleichbare andere berufsständische Regelungen) fest, dass als selbständiger Apotheker nur arbeiten kann, wer die deutsche oder eine EU-Staatsangehörigkeit besitzt. Dieses Beispiel zeigt, dass auf den Prüfstand auch Vorschriften gehören, die die Benachteiligung aus der Staatsangehörigkeit herleiten. Ebenso ist die mögliche und gängige Ausweisung von hier geborenen oder aufgewachsenen Migranten wegen der Begehung von gravierenden Straftaten mit einer richtig verstandenen Antidiskriminierungspolitik nun schon gar nicht vereinbar.

Die Eindämmung institutioneller Diskriminierung, d.h. die Benachteiligung durch Öffentlich Bedienstete (z.B. in der Polizei, in den Ausländer- und Sozialämtern), muss angestrebt werden. Noch in der letzten Legislaturperiode haben SPD und Grüne in der Opposition Gesetzentwürfe vorgelegt, in denen dieser Bereich mit erfasst war. In dem Gesetzentwurf von Frau Däubler-Gmelin wird institutionelle Diskriminierung nicht mehr erwähnt, mit der Regierungsübernahme durch Rot-Grün ist sie offensichtlich ausgestorben (ist uns da etwas entgangen ?). Institutionelle Diskriminierung in das Blickfeld zu nehmen würde beinhalten, Lebensbereiche auf Diskriminierung zu durchleuchten, die nach meinem Kenntnisstand bisher in Deutschland nicht untersucht wurden. Ich denke an die Justiz und dabei an eine Untersuchung, die vor einigen Jahren in Großbritannien durchgeführt wurde. Dort wurde festgestellt, dass die Gerichte bei vergleichbaren Straftaten Angehörige der "blacks" (=alle Personen nicht-weißer Hautfarbe) mit strengeren Strafen belegen, d.h. die "blacks" erhalten eine um 17 Monate bis 2 Jahre höhere Freiheitsstrafe als "whites" in Fällen, die ähnlich gelagert sind. Daher wurde es als besonders dringlich angesehen, gegen Diskriminierung durch die Gerichte vorzugehen. In der Folge wurde ein Antidiskriminierungsprogramm für Richter erarbeitet, das knapp 3 Millionen Pfund kostete und mit Erfolg allen Richtern zugänglich gemacht wurde. An diesem Beispiel sieht man sehr gut, welche Potentiale Antidiskriminierungspolitik freisetzen könnte.

Ein Netz von Antidiskriminierungsstellen ist aufzubauen, so wie das in Art. 13 der EU-Richtlinie vorgesehen ist. Diese Anlaufstellen hätten die Aufgabe, Opfer von Diskriminierung zu unterstützen, Untersuchungen zum Thema Diskriminierung durchzuführen und eine offensive Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben. Denn nur durch die Veröffentlichung von exemplarischen "Fällen" kann mittel- und langfristig erreicht werden, dass die Bevölkerung sensibilisiert wird und Diskriminierungen allmählich zurückgehen. Für die konkrete Einzelfallberatung ist es erforderlich, das Netz flächendeckend einzurichten. Eine bundesweit zentrale Stelle sollte vorwiegend die Ergebnisse der Arbeit bündeln und politische Perspektiven daraus entwickeln. In Art. 13 der Richtlinie wird Wert darauf gelegt, dass das Antidiskriminierungsnetz seine Aufgaben unabhängig wahrnimmt. Nicht nur deshalb sollte es selbstverständlich sein, sie nicht-staatlichen Organisationen zu übertragen. Wie schon ausgeführt, muss die Diskriminierung durch den Öffentlichen Dienst einschließlich der Justiz unverzichtbarer Bestandteil von Antidiskriminierungspolitik sein; dann müssten Interkulturelle Büros oder Ausländerbeauftragte auf kommunaler bzw. Landes-Ebene gegebenenfalls die örtliche Ausländerbehörde oder die Polizei des jeweiligen Bundeslandes (auch) öffentlich kritisieren. Dass dies mit dem Prinzip der Einheit der Verwaltung kollidieren kann, liegt auf der Hand (den genannten Institutionen kommt dagegen in den Verwaltungen im Hinblick auf die Aneignung Interkultureller Kompetenz der Mitarbeiter eine bedeutende Rolle zu, so dass eine ideale "Arbeitsaufteilung" stattfinden könnte). Genauso wichtig ist, dass für die Erledigung dieser Aufgaben professionelle Strukturen finanziert werden. Damit solche Überlegungen nicht in das Reich der Utopie verbannt werden können, ist ein Blick über den eigenen Tellerrand außerordentlich hilfreich. Die commission for racial equality -als unabhängige Organisation von öffentlichen Geldern finanziert- arbeitet in Großbritannien mit über 300 Personen, die in sieben Zentren über das Land verteilt sind. Durch die engagierte Arbeit der commission ist in Großbritannien ein Bewusstsein dafür entstanden, dass Diskriminierung keine Randerscheinung ist, sondern alltägliche Realität, die entschlossen bekämpft werden muss.

Alle in Art. 15 der EU-Richtlinie genannten Sanktionsmöglichkeiten müssen zur Verfügung gestellt werden, d.h. auch durch die mögliche Höhe abschreckend wirkender Schadensersatz. Nach dem Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums kann Schadensersatz nur hilfsweise verlangt werden, wenn ein Unterlassungs- und Folgenbeseitigungsanspruch die Benachteiligung nicht ausgleichen kann. Diskriminierungen sind keine Kavaliersdelikte, ein Unterlassungs- und Folgenbeseitigungsanspruch ist nicht abschreckend genug und kann die erlittenen Auswirkungen einer Diskriminierung nicht kompensieren. Deshalb sollten die betroffenen Personen ohne Einschränkung das Recht auf Schmerzensgeld haben. Zusätzlich sollte die Möglichkeit geschaffen werden, weitere empfindliche Sanktionen zu verhängen, etwa der Entzug der Gaststättenerlaubnis bei der diskriminierenden Verhinderung von Diskothekenbesuchen.

Die im Gesetzentwurf eingeführte Beweislasterleichterung für den Diskriminierten ist grundsätzlich positiv zu bewerten, da er im Streitfall die diskriminierenden Tatsachen nur glaubhaft machen muss; dann trägt die beschuldigte Person die Beweislast dafür, dass die Handlung nicht diskriminierend war. Allerdings ist schon die Glaubhaftmachung in der Praxis oft schwierig, wenn sich etwa aus Angst vor Repressalien keine aussagebereiten Zeugen finden lassen. Obwohl die EU-Richtlinie dies in Art. 9 vorsieht, enthält der Entwurf keine Regelung, wie eine solche "Viktimisierung" (Benachteiligung als Reaktion auf eine Beschwerde, die Einleitung eines Verfahrens oder eine Zeugenaussage) zu vermeiden ist.

Zu begrüßen ist, dass mit dem Entwurf die Verbandsklage eingeführt wird; allerdings soll dies nur möglich sein gegen Unternehmen und nicht bei jedem Verstoß (nur in Musterprozessen). Verbandsklagen können im wesentlichen nur die Verbraucherverbände erheben, Antidiskriminierungsbüros kann diese Möglichkeit nur im Einzelfall vom zuständigen Gericht eingeräumt werden; damit bleibt auch diese Regelung sehr defensiv ausgerichtet und verwirft frühere Pläne der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen.

Eine Antidiskriminierungsgesetzgebung kann nur greifen, wenn begleitend Förderprogramme verankert werden, um durch spezifische Maßnahmen die gleichberechtigte Teilhabe von ethnischen Minderheiten in Öffentlichen Verwaltungen, Schulen etc. zu erreichen. Würde man Art. 5 der EU-Richtlinie aufgreifen, könnte z.B. daran gearbeitet werden, dass in den Großstädten nicht bis in alle Ewigkeit "multikulturelle" Schülerschaften von einer nahezu 100%igen "monokulturellen" Lehrerschaft unterrichtet werden. Für unterrepräsentierte Gruppen in bestimmten (Berufs-)Bereichen wären u.a. Weiterbildungsmaßnahmen anzubieten, um sie so in besonderer Weise zu qualifizieren.

Als letzten, allerdings gar nicht unwichtigen Punkt möchte ich kritisieren, dass bei den Diskriminierungsmerkmalen im Gesetzentwurf der Begriff Rasse benutzt wird. Im internationalen, insbesondere im englischen Sprachgebrauch wird der Begriff Rasse als politische Kategorie verwendet und bezeichnet die Zielgruppe von Rassismus. Im deutschen Sprachgebrauch hingegen wird der Begriff Rasse ausschließlich als biologisches Konzept verwendet. Ohne Anführungsstriche oder ähnliche Distanzierungen stellt er -wenn auch nicht gewollt- die Übernahme einer rassistischen Position dar und sollte stattdessen durch die Begriffe ethnische Herkunft oder Abstammung ersetzt werden.

Mit der auf europäischer Ebene angestoßenen Diskussion um die Notwendigkeit von Antidiskriminierungspolitik waren berechtigte Hoffnungen auf eine spürbare "Klimaveränderung" im Verhältnis von Mehrheit und Minderheiten verbunden. Noch besteht die Chance, dass ein Antidiskriminierungsgesetz und die begleitende Arbeit von Antidiskriminierungsstellen einen grundsätzlichen Bewusstseinswandel in der Bevölkerung befördern und endlich allgemein die Tatsache anerkannt wird, dass Diskriminierung in Deutschland tagtägliche Praxis ist. Darüber hinaus würde ich mir von einer ernsthaften Umsetzung der Richtlinie versprechen, dass Migrantinnen und Migranten auf dieser Grundlage in Zukunft (so wie in Großbritannien schon seit Jahren) aktiver und selbstbewusster die gleichberechtigte Teilhabe in allen gesellschaftlichen Bereichen einfordern werden.

Sollte der von Frau Däubler-Gmelin vorgelegte Entwurf verabschiedet werden, wird alles beim Alten bleiben. Länder wie Großbritannien oder die Niederlande wirken im Vergleich dazu mit ihrer Gesetzgebung und praktischen Antidiskriminierungspolitik wie ferne Galaxien.

Mainz, den 22. Februar 2002Roland Graßhoff